Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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Leistungen sollten deren Inanspruchnahme unnötig machen. 
Indes dürfen Gemeinden und Fürsorgeverbände ihre ge- g 1527 
seßliche Pflicht zur Unterstützung Hilfsbedürftiger nicht R.V.O., 
deshalb ablehnen, weil dem Hilfsbedürftigen auch ein An- 8 79 A.V.G. 
spruch nach der R. V. O. oder dem A. V. G. zusteht. Das 
gleiche gilt auch für andere Rechtsverpflichtungen zur Für- 
sorge für Hilfsbedürftige. Leistet eine Gemeinde oder ein g 1531 
Fürsorgeverband einem Hilfsbedürftigen Unterstütung R.V.O., 
für eine Zeit, für die er Anspruch nach der R. V. O. oder § 80 A.V.G. 
dem A. V. G. hatte oder hat, so sind sie in weitem Um- g 1533, 
fange gegenüber dem Versicherungsträger ersatzberechtigt; ÿ 1535 a 
im allgemeinen soll aber dem Versicherten die halbe Rente LIV G 
verbleiben. . ti 
Der Anspruch auf Ersaß muß binnen sechs Monaten g 1539 
nach Ablauf der Unterstützung, bei Vermeidung des Ver- R.V.O., 
lustes, bei dem Träger der Reichsversicherung geltend ge- § 86 A.V.G. 
macht werden. 
Ueber Ersatzaansprüche der Gemeinden und Fürsorgever- g 1540 
bände wird im Spruchverfahren, im Gebiete der Angestell- R.V.O., 
tenversicherung im Verwaltungsstreitverfahren ent- § 81 AVE. 
schieden. 
ß b) Den Versicherungsträgern ist zu ihrer Entlastung g 1542 
auch ein Rückgriffsrecht auf Ersatzansprüche gesichert, die R.V.O, 
Versicherten oder deren Hinterbliebenen nach anderen ge- 8 89 A.V.G. 
setlichen Vorschriften wegen des Schadens zustehen, der 
ihnen durch Krankheit, Unfall, Invalidität oder Tod des 
Ernährers entstanden ist (z. B. auf Grund des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs, Handelsgeseßbuchs, der Gewerbeord- 
nung, der Haftpflichtgesezgebung). In Betracht werden 
vor allem Ersatzansprüche des Versicherten bei unerlaub- 
ten Handlungen kommen. Derartige Ersatansprüche gehen 
ohne besondere Abtretung auf den Versicherungsträger 
über.
	        
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