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Leistungen sollten deren Inanspruchnahme unnötig machen.
Indes dürfen Gemeinden und Fürsorgeverbände ihre ge- g 1527
seßliche Pflicht zur Unterstützung Hilfsbedürftiger nicht R.V.O.,
deshalb ablehnen, weil dem Hilfsbedürftigen auch ein An- 8 79 A.V.G.
spruch nach der R. V. O. oder dem A. V. G. zusteht. Das
gleiche gilt auch für andere Rechtsverpflichtungen zur Für-
sorge für Hilfsbedürftige. Leistet eine Gemeinde oder ein g 1531
Fürsorgeverband einem Hilfsbedürftigen Unterstütung R.V.O.,
für eine Zeit, für die er Anspruch nach der R. V. O. oder § 80 A.V.G.
dem A. V. G. hatte oder hat, so sind sie in weitem Um- g 1533,
fange gegenüber dem Versicherungsträger ersatzberechtigt; ÿ 1535 a
im allgemeinen soll aber dem Versicherten die halbe Rente LIV G
verbleiben. . ti
Der Anspruch auf Ersaß muß binnen sechs Monaten g 1539
nach Ablauf der Unterstützung, bei Vermeidung des Ver- R.V.O.,
lustes, bei dem Träger der Reichsversicherung geltend ge- § 86 A.V.G.
macht werden.
Ueber Ersatzaansprüche der Gemeinden und Fürsorgever- g 1540
bände wird im Spruchverfahren, im Gebiete der Angestell- R.V.O.,
tenversicherung im Verwaltungsstreitverfahren ent- § 81 AVE.
schieden.
ß b) Den Versicherungsträgern ist zu ihrer Entlastung g 1542
auch ein Rückgriffsrecht auf Ersatzansprüche gesichert, die R.V.O,
Versicherten oder deren Hinterbliebenen nach anderen ge- 8 89 A.V.G.
setlichen Vorschriften wegen des Schadens zustehen, der
ihnen durch Krankheit, Unfall, Invalidität oder Tod des
Ernährers entstanden ist (z. B. auf Grund des Bürger-
lichen Gesetzbuchs, Handelsgeseßbuchs, der Gewerbeord-
nung, der Haftpflichtgesezgebung). In Betracht werden
vor allem Ersatzansprüche des Versicherten bei unerlaub-
ten Handlungen kommen. Derartige Ersatansprüche gehen
ohne besondere Abtretung auf den Versicherungsträger
über.