Full text : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

– 173 =
Leistungen sollten deren Inanspruchnahme unnötig machen.
Indes dürfen Gemeinden und Fürsorgeverbände ihre ge- g 1527
seßliche Pflicht zur Unterstützung Hilfsbedürftiger nicht R.V.O.,
deshalb ablehnen, weil dem Hilfsbedürftigen auch ein An- 8 79 A.V.G.
spruch nach der R. V. O. oder dem A. V. G. zusteht. Das
gleiche gilt auch für andere Rechtsverpflichtungen zur Fürsorge
 für Hilfsbedürftige. Leistet eine Gemeinde oder ein g 1531
Fürsorgeverband einem Hilfsbedürftigen Unterstütung R.V.O.,
für eine Zeit, für die er Anspruch nach der R. V. O. oder § 80 A.V.G.
dem A. V. G. hatte oder hat, so sind sie in weitem Um- g 1533,
fange gegenüber dem Versicherungsträger ersatzberechtigt; ÿ 1535 a
im allgemeinen soll aber dem Versicherten die halbe Rente LIV G
verbleiben. . ti
Der Anspruch auf Ersaß muß binnen sechs Monaten g 1539
nach Ablauf der Unterstützung, bei Vermeidung des Ver- R.V.O.,
lustes, bei dem Träger der Reichsversicherung geltend ge- § 86 A.V.G.
macht werden.
Ueber Ersatzaansprüche der Gemeinden und Fürsorgever- g 1540
bände wird im Spruchverfahren, im Gebiete der Angestell- R.V.O.,
tenversicherung im Verwaltungsstreitverfahren ent- § 81 AVE.
schieden.
ß b) Den Versicherungsträgern ist zu ihrer Entlastung g 1542
auch ein Rückgriffsrecht auf Ersatzansprüche gesichert, die R.V.O,
Versicherten oder deren Hinterbliebenen nach anderen ge- 8 89 A.V.G.
setlichen Vorschriften wegen des Schadens zustehen, der
ihnen durch Krankheit, Unfall, Invalidität oder Tod des
Ernährers entstanden ist (z. B. auf Grund des Bürgerlichen
 Gesetzbuchs, Handelsgeseßbuchs, der Gewerbeordnung,
 der Haftpflichtgesezgebung). In Betracht werden
vor allem Ersatzansprüche des Versicherten bei unerlaubten
 Handlungen kommen. Derartige Ersatansprüche gehen
ohne besondere Abtretung auf den Versicherungsträger
über.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.