ein Mann von starkem sozialen Pflichtgefühl, großer Sach-
kenntnis und unerschöpflicher Arbeitskraft. Schon im
Frühjahr 1909, zu einer Zeit freilich, als Posadowsty schon
aus dem Amt geschieden war, wurde der Oeffentlichkeit der
Entwurf einer Reichsverssicherungsordnung unterbreitet,
der neben der Ausdehnung der Krankenversicherung auf
Landarbeiter, Dienstboten und Heimarbeiter, stärkerer
Zentralisation des Krankenkassenwesens, Schaffung einer
Witwen- und Waisenversicherung im Anschluß an die
Invalidenversicherung vor allem auch den Aufbau eines
einheitlichen Behördenorganismus, namentlich für die
Rechtsprechung in der Sozialversicherung vorsah. Der Ent-
wurf erfuhr in der Oeffentlichkeit überwiegend Ableh-
nung, bei den Arbeitern vor allem deshalb, weil er das
Uebergewicht der Versicherten bei der Verwaltung det
Krankenkassen beseitigen wollte. Die Reichsregierung ließ
sich dadurch freilich nicht abhalten, im Frühjahr 1910 den
Entwurf mit einigen Aenderungen dem Reichstag vorzu-
legen; aber es schien hier zunächst als würde wegen der
Beschränkung der Arbeiterrechte in der Krankenkassenver-
waltung eine Einigung zwischen Reichsregierung und einer
zunächst aus Zentrum, Fortschrittlern und Sozialdemo-
kraten bestehenden Reichstagsmehrheit unmöglich sJein.
Erst als zwischen erster und zweiter Kommissionslesung
das Zentrum eine Schwenkung vollzog und sich mit Konser-
vativen und Nationalliberalen zu einer neuen Mehrheit
zusammentat, war das Zustandekommen des Entwurfs ge-
sichert. Das Gesetz ist denn auch bei der Endabstimmung
in der dritten Lesung im Plenum (30. Mai 1911) mit sehr
großer Mehrheit angenommen worden (232 gegen 58 bei
15 Stimmenthaltungen). Außer Konservativen, Zentrum
und Nationalliberalen stimmten auch die meisten Fort-
schrittler troß mancher Bedenken für die Vorlage, vor allem
aus dem Motiv heraus, vor aller Welt ihrer einstigen
manchesterlichen Richtung Valet zu sagen.
Das Jahr 1911 brachte noch das Zustandekommen eines
zweiten großen Sozialversicherungsgeseßzes, des Ange-
stelltenversicherungsgessetzes, das eine Sonderinvaliden- und
Hinterbliebenenversicherung für die Privatangestellten dar-
stellt. Im Gegensatz zur Arbeiterversicherung ist dieses
Gesetz nicht aus der Initiative der Reichsregierung ent-
sprungen und dem Reichstag mühsam abgerungen worden,
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