Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

ein Mann von starkem sozialen Pflichtgefühl, großer Sach- 
kenntnis und unerschöpflicher Arbeitskraft. Schon im 
Frühjahr 1909, zu einer Zeit freilich, als Posadowsty schon 
aus dem Amt geschieden war, wurde der Oeffentlichkeit der 
Entwurf einer Reichsverssicherungsordnung unterbreitet, 
der neben der Ausdehnung der Krankenversicherung auf 
Landarbeiter, Dienstboten und Heimarbeiter, stärkerer 
Zentralisation des Krankenkassenwesens, Schaffung einer 
Witwen- und Waisenversicherung im Anschluß an die 
Invalidenversicherung vor allem auch den Aufbau eines 
einheitlichen Behördenorganismus, namentlich für die 
Rechtsprechung in der Sozialversicherung vorsah. Der Ent- 
wurf erfuhr in der Oeffentlichkeit überwiegend Ableh- 
nung, bei den Arbeitern vor allem deshalb, weil er das 
Uebergewicht der Versicherten bei der Verwaltung det 
Krankenkassen beseitigen wollte. Die Reichsregierung ließ 
sich dadurch freilich nicht abhalten, im Frühjahr 1910 den 
Entwurf mit einigen Aenderungen dem Reichstag vorzu- 
legen; aber es schien hier zunächst als würde wegen der 
Beschränkung der Arbeiterrechte in der Krankenkassenver- 
waltung eine Einigung zwischen Reichsregierung und einer 
zunächst aus Zentrum, Fortschrittlern und Sozialdemo- 
kraten bestehenden Reichstagsmehrheit unmöglich sJein. 
Erst als zwischen erster und zweiter Kommissionslesung 
das Zentrum eine Schwenkung vollzog und sich mit Konser- 
vativen und Nationalliberalen zu einer neuen Mehrheit 
zusammentat, war das Zustandekommen des Entwurfs ge- 
sichert. Das Gesetz ist denn auch bei der Endabstimmung 
in der dritten Lesung im Plenum (30. Mai 1911) mit sehr 
großer Mehrheit angenommen worden (232 gegen 58 bei 
15 Stimmenthaltungen). Außer Konservativen, Zentrum 
und Nationalliberalen stimmten auch die meisten Fort- 
schrittler troß mancher Bedenken für die Vorlage, vor allem 
aus dem Motiv heraus, vor aller Welt ihrer einstigen 
manchesterlichen Richtung Valet zu sagen. 
Das Jahr 1911 brachte noch das Zustandekommen eines 
zweiten großen Sozialversicherungsgeseßzes, des Ange- 
stelltenversicherungsgessetzes, das eine Sonderinvaliden- und 
Hinterbliebenenversicherung für die Privatangestellten dar- 
stellt. Im Gegensatz zur Arbeiterversicherung ist dieses 
Gesetz nicht aus der Initiative der Reichsregierung ent- 
sprungen und dem Reichstag mühsam abgerungen worden, 
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