Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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sondern es ist von den beteiligten Kreisen, die für die 
Privatangestellten eine ähnliche Versorgung durchsetzen 
wollten wie sie die öffentlichen Beamten hatten, der Reichs- 
regierung abgetroßt worden. Bei dem Kampf um dieses 
Gesetz stand im Vordergrund die Frage, ob man die Ver- 
sorgung durch Ausbau der allgemeinen Invalidenversiche- 
rung oder Schaffung einer Sonderversicherung organisieren 
solle, eine Frage, die dann im Sinn der letzteren Möglich- 
keit entschieden wurde. Der Gesetzentwurf, der im Früh- 
jahr 1911 dem Reichstag zuging, verursachte nur geringe 
Kämpfe und wurde bei der Endabstimmung (5. Dezember 
1911) einstimmig angenommen. 
Die beiden großen Gesetßgebungswerke waren kaum in 
Kraft getreten, als der Weltkrieg ausbrach. Die soziale 
Verssicherungsgeseßgebung war auf eine friedliche Entwick- 
lung des Wirtschaftslebens zugeschnitten, und nur wenige 
Bestimmungen in ihr gedachten kriegerischer Verwicklungen. 
Man mußte sie darum während des Krieges den mannig- 
fachen Bedürfnissen und Neuerscheinungen des Krieges an- 
passen, allein schon um die Kriegsteilnehmer vor Schaden 
infolge von Frisstverlusten und dergleichen zu bewahren. 
Doch sind während des Krieges auch manche sonstige Fort- 
schritte erzielt worden, die Herabsetung der Altersgrenze 
bei der Altersrente von 70 auf 65 Jahre im Jahre 1916 
und die Einführung einer erweiterten Wochenhilfe, die 
freilich neben Versicherten zunächst nur Kriegsteilnehmers- 
ehefrauen zugute kommen sollte (Verordnungen vom 
Dezember 1914 und Januar und April 1915). 
Nach dem Kriege kam die Revolution. Sie war ein 
Werk der Arbeiterklasse, und diese zögerte nicht, den er- 
zielten Erfolg auch auf dem Gebiete der Sozialversicherung 
alsbald in bare Münze umzuwandeln. Freilich nicht im 
Sinne einer großartigen Umgestaltung, wozu auch Zeit 
und Persönlichkeiten fehlten, sondern indem man zunächst 
im Wege der Revolutionsverordnung einige besonders 
bekämpfte Bestimmungen der Reichsverssicherungsordnung 
beseitigte und einige andere beim Kampf um die Reichs- 
versicherungsordnung nicht durchgesezte nun einführte. 
In dieser Richtung liegen namentlich die Verordnungen 
des Rats der Volksbeauftragten vom 22. November 1918 
und der Reichsregierung vom 3. und 5. Februar 1919, 
von denen die bedeutsamste die vom 5. Februar 1919 war,
	        
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