Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

da sie einfach den überwiegenden Einfluß der Versicherten 
bei der Verwaltung der Krantenkassen, wie er vor der 
Reichsversicherungsordnung bestand, wieder herstellte. 
Es kam der Friede von Versailles und damit die Not 
des deutschen Volkes, die auch an der deutschen Sozial- 
versicherung nicht spurlos vorbeiging. Das Sinken des 
Geldwertes führte zu einer Revolutionierung aller Ein- 
kommensverhältnisse, der auch die Sozialversicherung, 
wollte sie noch ihren Zweck erfüllen, in immer steigendem 
Maße Rechnung tragen mußte. Die ziffernmäßigen 
Grenzen für Versicherungspflicht und Versicherungsberech- 
tigung und für die ganzen Leistungsgrundlagen mußten 
den fortwährenden Einkommensverschiebungen angepaßt 
werden. Das war verhältnismäßig einfach in der Kran- 
ken- und in der Unfallversicherung, dagegen sehr schwer in 
der Invaliden- und in der Angestelltenversicherung, die 
beide auf dem Kapitaldeckungsverfahren aufgebaut waren. 
Weiter galt es, die Kriegswochenhilfe für die Zeiten des 
Friedens nutzbar zu machen und der ganzen unbemittelten 
Bevölkerung zuzuführen. Daneben hat man aber auch ver- 
sucht, gewisse Erfahrungen in der Krankenversicherung 
gesetzgeberisch zu verwerten, die Leistungen der Unfallver- 
sicherung zu verbessern und zu erweitern, Angestellten- und 
Invalidenversicherung völlig zu trennen und die erstere 
auf neue Grundlagen zu stellen. Eine Schilderung des 
Hin- und Hertastens in diesen Bestrebungen und eine 
Aufführung des ganzen Gesstrüpps von Gesetzen und Ver- 
ordnungen, die zu diesen Zwecken erlassen wurden, würde 
hier zu weit führen. Sie wäre auch für die Zeit vor 1924 
überflüssig, da die bleibenden Aenderungen der Gesetz- 
gebung bis dahin in den beiden Neutextierungen und 
Neuparagraphierungen der Reichsversicherungsordnung 
und des Angestelltenversicherungsgeseßes ihren Nieder- 
schlag gefunden hatten, im Angesstelltenversicherungsgesetz 
in der Fasssung der Bekanntmachung des Reichsarbeits- 
ministers vom 28. Mai 1924 (R. G. Bl. I 563) und in 
der Reichsversicherungsordnung in der Fassung der Be- 
kanntmachung des Reichsarbeitsministers vom 15. De- 
zember 1924 (R. G. Bl. I 779). Da indes die Gesetzgebung 
auch im Jahre 1925 in nicht unwesentlichen Teilen noch 
fortgeschritten ist, seien außer diesen die wichtigsten Gesetze 
und Verordnungen für die einzelnen Gebiete der Sozial-
	        
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