Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bermögenszuwachssteuergesetz. § 15. 
Stecken in einem Endvermögen von 12 000 M. 6000 M. Zuwachs, so sind hier 
von abgabepflichtig nach § 15 Abs. 2 VZAG. 1000 M., nach § 8 Abs. 2 KSt.G. 
2000 M. Sind von den 12 000 M. Endvermögen 4000 M. Zuwachs, so unter 
liegt letzterer der BZA. überhaupt nicht, dagegen der KSt. mit 2000 M. 
In der NB. wurde bei der II. Lesung von den Mehrheitssozialisten bean 
tragt, den § 15 Abs. 2 auf die Fälle zu beschränken, wo der Vermögenszuwachs 
20 000 M. nicht übersteigt, von den Unabhängigen, anstatt des Abs. 2 zu sagen: 
„Beträgt das Endvermögen weniger als 15 000 M., so ist nur die Hälfte der 
Vermögensabgabe zu entrichten." Beide Anträge wurden aber abgelehnt, nach 
dem sich der Regierungsvertreter gegen sie gewandt hatte. 
Nach dem KSt.G. war die Frage nicht ganz unzweifelhaft, ob in dessen 
§ 8 unter „Vermögen am 31. Dez. 1916", d. h. Endverniögen, das lediglich nach 
den Vorschriften des BSt.G. oder das nach diesen und den abweichenden Be 
stimmungen des KSt.G. berechnete, insbes. also um die Abzüge verminderte 
und um die Zurechnungen vermehrte, zu verstehen sei. Ich hatte in meinem 
Kommentar (Anm. 4 Nr. 4 zu § 8) die letztere Ansicht vertreten, das Reichs 
schatzamt dagegen in AM. 1917 S. 149 ff. mit lediglich aus der Absicht des Gesetz 
gebers hergeleiteten, in dem Wortlaute des Ges. keine Stütze findenden unhalt 
baren Erwägungen — von „Gründen" kann man bei ihnen kaum sprechen — 
die völlig willkürliche, die Hinzurechnungen seien zu berücksichtigen, die Abzüge 
aber nicht. Meinen Standpunkt teilte u. a. auch Pr. OVG. K IV a 1 o. 2. Okt. 
1918. Die Fassung des § 15 VZAG. schließt Zweifel aus: die Abgabepflicht 
nach Abs. 1 setzt voraus, daß das „Endvermögcn" im Sinne des § 5 mit 
den Hinzurechnungen 10 000 M. übersteigt. Daraus folgt, daß nur die 
Hinzurechnungen des § 8, nicht auch die Abzüge des § 6 zu berücksichtigen 
sind. Betrugen also das Endvermögen nach § 5 20 000 M., die Abzüge nach § 6 
15 000 und die Hinzurechnungen 3000 M., so liegt Abgabepslicht vor; denn 
nach § 15 Abs. 1 kommen nicht 20 000 —15 000 + 3000 — 8000 M., sondern 
20 000 + 3000 = 23 000 M. in Ansatz. Jedoch bezieht sich diese Berechnungs 
art nur auf die Frage der Abgabefreiheit nach § 8 Abs. 1; behufs Ermittlung 
des Bermögenszuwachses sind nur 8000 M. dem Anfangsvermögen gegen 
überzustellen, nämlich das nach Maßgabe des § 6 verminderte und nach § 8 
vermehrte Endvermögen. 
Aus dem Gesagten ergibt sich weiter nur, daß für den § 15 Abs. 1 die Ab 
züge des § 6 ausscheiden. Dagegen finden die §§ 9—13 auch für die Frage, ob 
ein Endvxrmögen von mehr als 10 000 M. vorhanden ist, Anwendung. 
Zweifelhaft kann sein, ob unter dem Endvermögen i. S. des § 15 Abs. 1 das 
auf volle Tausend abgerundete oder das noch nicht abgerundete zu verstehen 
ist, ob also z. B. ein Endvermögen von 10500 M. als ein 10 000 M. überschreiten 
des i. S. des § 15 Abs. 1 anzusehen ist. Für die Annahme des nicht abgerundeten 
Vermögens sprechen der Wortlaut des § 28 Abs. 3 BSt.G., der nur vorschreibt, daß 
„bei der Veranlagung" das Vermögen abzurunden ist, ferner der § 14 VZAG., 
der nur auf den Fall der Berücksichtigung der Hinzurechnungen und der Ab 
züge zugeschnitten ist, dann aber auch die Erwägung, daß kein innerer Grund 
vorliegt, für die Frage, ob überhaupt eine Abgabepslicht vorliegt, das Vermögen 
abzurunden. Der Zweck der Abrundung ist in der Erleichterung der rechnungs 
mäßigen Feststellung des Abgabesatzes bei einer reinen Prozentualsteuer zu er 
blicken; dieser Gesichtspunkt scheidet für die Feststellung der Abgabepflicht aus. 
Es wäre aber auch unbillig, den Abgabepflichtigen mit einem Endvermögen 
von wenigen Mark unter 11 000 M. freizulassen, denjenigen mit einem 11 000 M. 
gerade erreichenden Endvermögen heranzuziehen. Daß für die Abgabepflicht 
entscheidend das noch nicht abgerundete Vermögen ist, nehmen auch an für
	        
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