Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

§§  15,  16.

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den  WB.  Hoffmann  Anm,  5  zu  8  12  WBG.,  für  das  BSt  G.  Glaser  Anm.  3
zu  §  28;  a.  A.  Rhein  ström- Marcuse  Slum.  3  zu  §  15.

§  16.  Die  Kriegsabgabe  beträgt
für  die  ersten  angefangenen  oder  vollen  10  000  M.  des
abgabepflichtigen  Bermögenszuwachfes  10  v.  H.
für  die  nächsten  angefangenen  oder  vollen  10  000  M.  15  „
..  „  10  000  „  20  „
..  „  20  000  30  „
„  50  000  „  40  „
„  ..  75  000  ..  50  .
„  „  100  000  «0  ,
„  100  000  „  80  ,
„  „  weiteren  Beträge  100  ,
Entw.  §  16.  —Seflr.  S.13f.,  2gff.  —  Aussch.B.  S.  7.  —  Sten.B.S.  1381  B,  1388  B,  2244  D
bis  2245  A,  2250  C  bis  2252  A.

Der  §  16  bestimmt  die  Höhe  der  Steuersätze.  Er  beruht  auf  dem  System
der  sog.  „Dnrchstaffelung"  für  das  ich  die  Bezeichnung  „Anstoßsystem"  angewendet ­
  habe.  Die  ganze  Bezeichnung  „Staffelung",  durch  die  man  in  unserer
Zeit  übertriebener  Berdeutschungswut  gegen  sog.  „Fremdwörter"  die  frühere
„Progression"  zu  ersetzen  sich  gewöhnt  hat,  ist  weniger  bezeichnend  als  „Progression"; ­
  denn  eine  „Staffelung"  kaun  auch  fallend  sein,  indem  die  Sätze  für
die  höheren  Staffeln  nicht  zu-,  sondern  abnehmen-,  in  dieser  letzteren  Weise  gestaffelt ­
  sind  z.  B.  die  Staffeltarife  der  Eisenbahnen.  Das,  was  „progressiv"  bezeichnet, ­
  wird  also  nicht  schon  durch  „gestaffelt",  sondern  höchstens  durch  „steigend
gestaffelt"  ausgedrückt.  Die  Progression  oder  Stasfelsteigerung  kann  nach  zwei
verschiedenen  Systemen  erfolgen,  nach  dem  „Durchrechnungs-"  oder  nach  dem
„Anstoßsystem".  Das  erstere,  wie  es  z.  B.  bei  dem  pr.  Emk.St.G.  und,  nur
durch  §  26  BSt.G.  gemildert,  bei  der  BSt.  angewendet  ist,  besteht  darin,  daß
der  Steuerprozentsatz  der  höchsten  Stufe,  in  die  der  Maßstabswert  hineinragt,
auf  den  ganzen  Maßstabswert  angelegt  wird.  Nach  dem  „Anstoßsystem"  wird
dagegen  der  höhere  Steuersatz  jeder  Stufe  immer  nur  an  den  der  niedrigeren
insoweit  „angestoßen",  als  der  Maßstabswert  in  die  höheren  Stufen  hineinragt.
Es  wird  also'  der  letztere  in  die  auf  die  einzelnen  Staffeln  entfallenden  Beträge
zerlegt  und  jeder  dieser  Teilbeträge  mit  dem  Steuersätze  der  betreffenden  Staffel
belegt.  Der  Vorzug  dieser  Art  der  Staffelung  vor  der  anderen  besteht  darin,
daß  niemals  nach  Abzug  der  Steuer  von  einem  höheren  Maßstabswerte  weniger
übrigbleiben  kann  als  von  einem  niedrigeren,  was  bei  dem  Durchrechnungssystem ­
  nur  durch  Bestimmungen  nach  Art  des  §  26  BSt.G.  verhütet  werden
kann.  Das  Ergebnis  des  Anstoßsystems  ist  aber  im  Gegensatze  zu  dem  Durchrechnungssystem, ­
  daß  für  den  Gesamtmaßstabswert  niemals  der  Satz  der  höchsten
Staffel  erreicht  wird,  der  Prozentsatz  von  dem  ganzen  Maßstabswert  sich  vielmehr ­
  nur,  je  höher  letzterer  ist,  dem  Prozentsatz  der  höchsten  Staffel  immer
mehr  nähert,  ohne  ihn  je  voll  zu  erreichen.  Für  dieses  Änstoßsystem  wendet
man  wohl  die  Bezeichnung  „Durchstaffelung"  an,  weil  die  Staffelung  auch
für  den  Steuersatz  erfolgt,  indem  dieser  nicht  einbcitlich  nach  der  höchsten  Stufe
bemessen,  sondern  durch  Zusammenrechnung  der  Sätze  für  die  einzelnen  Staffeln
gefunden  wird.  Die  Bezeichnung  „Durchstaffelung"  ist  jedoch  sehr  unglücklich
gewählt,  weil  sie  zur  Verwechselung  gerade  mit  dem  entgegengesetzten  System,
dem  der  „Durchrechnung",  Anlaß  gibt.
            
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