Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

88  14,  15.

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§  14.  Die  Abrundung  des  Endvermögens  auf  volle  Tausende ­
  (§  28  Abs.  3  des  Besitzsteuergesetzes)  erfolgt  erst  nach
Berücksichtigung  der  Abzüge  und  Hinzurechnungen  gemäß  §§  li
bis  8  dieses  Gesetzes.
Entw.  5  14  (im# träniert).  —  Aussch.B.  S.  23.  —  Anss.Best.  $  13  Abs.  4.
Die  Begründung  bemerkt  nur,  der  §  14  entspreche  dem  §  7  KSt  G.
Der  §  28  Abs.  3  BSt.G.  gehört  zu  den  nach  §§  4,5  VZAG.  anzuwendenden
Vorschriften  des  BSt  G.  Er  lautet:  „Bei  Veranlagung  der  BSt.  wird  das  Vermögen ­
  des  Steuerpflichtigen  auf  volle  Tausende  nach  unten  abgerundet."
Ohne  den  §  14  hätte  man  vielleicht  zu  der  Annahme  gelangen  können,  die  Abzüge ­
  und  Hinzurechnungen  der  §§  6—8  seien  an  .dem  nach  §  28  Abs.  3  BSt.G.
abgerundeten  Vermögen  vorzunehmen,  und  es  fehle  an  einer  Vorschrift  über
abermalige  Abrundung  des  durch  diese  Abzüge  und  Hinzurechnungen  veränderten
Betrages.  §  14  stellt  klar,  daß  nur  eine  einmalige  Abrundung  vorzunehmen
ist,  diese  aber  erst  nach  Bewirkung  der  Abzüge  und  Hinzurechnungen.  Dagegen
findet  eine  doppelte  Abrundung  insofern  statt,  als  erst  das  Anfangsvermögen
nach  §  15  Abs.  3  WBG.  bzw.  §  28  Abs.  3  BSt.G.  und  dann  das  nach  Bewirkung
der  Ab-  und  Zurechnungen  verbleibende  Endvermögen  nach  §  28  Abs.  3  BSt.G
und  §  14  VZAG.  abzurunden  ist.  Eine  Abrundung  erst  des  Vermögenszuwachses
findet  nicht  statt  (Pr.  OVG.  v.  9.  Febr.  1918).

§  15.  Die  Abgabe  wird  nur  erhoben,  wenn  das  Endvermögen
  (8  5)  unter  Berücksichtigung  der  Hinzurechnungen  zehntausend ­
  Mark  übersteigt.
Abgabepflichtig  ist  nur  der  den  Betrag  von  fünftausend
Mark  übersteigende  Bermögenszuwachs.
Entw.  §  15  (unverändert).  —  Begr.  S.  23,  13f.  —  Sten.B.  S.  2249  D  bis  2250  B.
Hinsichtlich  der  unteren  Grenze  der  Abgabepflicht  bestimmt  §  8  des  Kriegssteuergesetzes ­
  :  „Die  Abgabe  vom  Zuwachs  wird  nur  erhoben,  wenn  der  nach
diesem  Ges.  festgestellte  Verniögenszuwachs  den  Betrag  von  dreitausend  Mark
und  das  Vermögen  am  31.  Dez.  1916  den  Gesamtwert  von  zehntausend  Mark
übersteigt.
Beträgt  das  Vermögen  am  31.  Dez.  1916  nicht  mehr  als  fünfzehntausend
Mark,  so  unterliegt  der  nach  Abs.  1  abgabepflichtige  Vermögenszuwachs  nur
insoweit  der  Abgabe,  als  durch  ihn  ein  Vermögensbetrag  von  zehntausend  Mari
überschritten  wird."
Wie  der  §  8  KSt.G.  zieht  §  15  VZAG.  die  Grenze  bei  einem  Endvermögen ­
  von  10  000  M.,  dagegen  nicht,  wie  dieser,  bei  einem  Vermögenszuwachs
  von  3000  M.,  sondern  erst  bei  einem  solchen  von  5000  M.  Während
aber  nach  §  8  KSt.G.,  wenn  der  Zuwachs  3000  M.  übersteigt,  dieser  —
abgesehen  von  Abs.  2  —  in  vollem  Betrage  abgabepflichtig  ist,  bleibt  nach
§  15  Abs.  2  VZAG.  ein  Betrag  von  5000  M.  des  Vermögenszuwachses
unter  allen  Umständen  abgabefrei.  Bei  einem  Endvermögen  von  25  000  M.,
wovon  7000  M.  Zuwachs  sind,  berechnet  sich  die  KSt.  nach  einem  Zuwachs ­
  von  7000,  die  VZA.  nach  einem  solchen  von  2000  M.;  stecken  in  dem
Endvermögen  nur  4000  M.  Zuwachs,  dann  bleibt  nach  §  15  Abs.  2  VZAG
dieser  ganze  Zuwachs  abgabefrei,  während  er  nach  KSt.G.  abgabepflichtig  ist..
            
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