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§ 2. Die Grundgedanken der deutschen Sozialversicherung.
1. Versicherung un d Versicherungszwang.
Unter den möglichen Systemen der Versorgung für den
Fall der Arbeitsunfähigkeit hat sich die deutsche Gesetzgebung
für die Ver s ich er ung entschieden. Die Zubilligung
von zivilrechtlichen Versorgungsansprüchen gegen
den Arbeitgeber nach Art der Haftpflichtgesezgebung hätte
bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers versagt und den
Anlaß zu verbitternden Prozessen zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer gegeben. Die Einführung eines Sparzwanges
der Arbeitnehmer hätte bei länger dauernder
Arbeitsunfähigkeit nicht die erforderlichen Summen erbracht.
Es kam also nur die Versorgung in Form der Versicherung
in Betracht. Dabei mußte aber die Versicherung
eine Zwangsverssicherung sein, da ohne den Zwang nur
ein Teil der Betroffenen von einer Versorgungsmöglichkeit
für den Fall der Arbeitsunfähigkeit Gebrauch gemacht
hätte. Eine freiwillige Versicherung kennt darum
unser Gesetz im wesentlichen nur zugunsten kleiner selbständiger
Existenzen.
Der Versicherungszwang ist dabei im Gesetz verschieden
ausgestaltet, weiter bei der Kranken- und der Unfallversicherung,
weniger weit bei der Invaliden- und Angestelltenversicherung.
In der Kranken- und in der Unfallversicherung
bedeutet nämlich Verssicherungspflicht so viel
wie Versichertsein, d. h. der in ein Beschäftigungsverhältnis
eintretende, für versicherungspflichtig erklärte Arbeitnehmer
hat Versorgungsansprüche, auch wenn sein Arbeitgeber
keine Meldung vollzogen hat, wenn für ihn nie Beiträge
gezahlt sind, wenn er von seiner Anspruchsberechtigung
nichts weiß oder wissen will. In der Invaliden- und
in der Angestelltenversicherung ist dagegen Versicherungspflicht
im Wortsinn zu fassen, d. h. eine Pflicht, sich zu versichern
oder Beiträge in vorgeschriebener Weise zu leisten,
um gegebenenfalls Ansprüche zu erwerben.
2. Geg enstan.d der Versicherung.
. Unsere deutsche Sozialverssicherung ist in erster Linie
cine Versicherung für den Fall der Ar b eit s unf äh igt
e it. Sie findet statt für den Fall der Krantheit, der
Körperverlezung durch Betriebsunfälle, der Invalidität