Full text : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

r A7. -.
§ 2. Die Grundgedanken der deutschen Sozialversicherung.
1. Versicherung un d Versicherungszwang.
Unter den möglichen Systemen der Versorgung für den
Fall der Arbeitsunfähigkeit hat sich die deutsche Gesetzgebung
 für die Ver s ich er ung entschieden. Die Zubilligung
 von zivilrechtlichen Versorgungsansprüchen gegen
den Arbeitgeber nach Art der Haftpflichtgesezgebung hätte
bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers versagt und den
Anlaß zu verbitternden Prozessen zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer gegeben. Die Einführung eines Sparzwanges
 der Arbeitnehmer hätte bei länger dauernder
Arbeitsunfähigkeit nicht die erforderlichen Summen erbracht.
 Es kam also nur die Versorgung in Form der Versicherung
 in Betracht. Dabei mußte aber die Versicherung
eine Zwangsverssicherung sein, da ohne den Zwang nur
ein Teil der Betroffenen von einer Versorgungsmöglichkeit
 für den Fall der Arbeitsunfähigkeit Gebrauch gemacht
 hätte. Eine freiwillige Versicherung kennt darum
unser Gesetz im wesentlichen nur zugunsten kleiner selbständiger
 Existenzen.
Der Versicherungszwang ist dabei im Gesetz verschieden
ausgestaltet, weiter bei der Kranken- und der Unfallversicherung,
 weniger weit bei der Invaliden- und Angestelltenversicherung.
 In der Kranken- und in der Unfallversicherung
 bedeutet nämlich Verssicherungspflicht so viel
wie Versichertsein, d. h. der in ein Beschäftigungsverhältnis
eintretende, für versicherungspflichtig erklärte Arbeitnehmer
 hat Versorgungsansprüche, auch wenn sein Arbeitgeber
 keine Meldung vollzogen hat, wenn für ihn nie Beiträge
 gezahlt sind, wenn er von seiner Anspruchsberechtigung
 nichts weiß oder wissen will. In der Invaliden- und
in der Angestelltenversicherung ist dagegen Versicherungspflicht
 im Wortsinn zu fassen, d. h. eine Pflicht, sich zu versichern
 oder Beiträge in vorgeschriebener Weise zu leisten,
um gegebenenfalls Ansprüche zu erwerben.
2. Geg enstan.d der Versicherung.
. Unsere deutsche Sozialverssicherung ist in erster Linie
cine Versicherung für den Fall der Ar b eit s unf äh igt
 e it. Sie findet statt für den Fall der Krantheit, der
Körperverlezung durch Betriebsunfälle, der Invalidität
            
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