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stungen in zweiter Instanz, im Bereich der Unfall- ß 1675
v ers i cherung Entscheinung von Streitigkeiten
(namentlich über Leistungen) in zweiter Instanz, im Be-
reich der In v al id en- und Hinterbliebenen - g1459,51675
und im Bereich der Ang est ell t en v er ) i h e r u n g RVO.
ebenfalls Entscheidung von Streitigkeiten über Versiche- YU G
rungspflicht, Beitragspflicht, Leistungen in zweiter .
Instanz.
uss Reichsversicherun gs amt, die oberssie g 83 R.V.O.
Spitze im Aufbau des Behördenorganismus der Reichs-
versicherung, ist oberste Aufsichts-, Beschluß- und Urteils-
behörde.' Es hat seinen Sitz in Berlin. \Für den Bereich §157 A.V.G.
der Angestelltenverssicherung werden beim Reichsversiche-
tungsant besondere Senate für Angestelltenversicherung
errichtet. |
Das Reichsversicherungsamt ist besezt mit ständigen g§8§ sb ff.
und unständigen Mitgliedern. Die ständigen Mitglieder R.V.O.
werden von dem Reichspräsidenten auf Vorschlag des
Reichsrats ernannt, während die nicht ständigen Mit- ss s7 ff.
glieder, die nicht bloß aus Arbeitgeber- und Versicherten- R.V.O.
vertretern bestehen, teils vom Reichsrat gewählt, teils,
soweit es sich um Arbeitgeber- und Versichertenvertreter
handelt, von den Vertretern beider Gruppen in den Aus-
schüssen der Landesversicherungsanstalten, getrennt für
beide Gruppen, in getrennter Wahlhandlung gewählt
werden. Für den Bereich der Angestelltenversicherung gg 159 ff.
werden die ständigen Mitglieder vom Reichsarbeits- A.V.G.
minister bestellt, während die nicht ständigen Mitglieder
teils vom Reichsrat bestimmt, teils, soweit es sich unt
Arbeitgeber- und Versichertenvertreter handelt, von den
Vertrauensmännern beider Gruppen, getrennt für beide
Gruppen, gewählt werden. |
Beim Reichsversicherungsamt (auch den Senaten für gg 98 ff.
Angestelltenversicherung) werden Spruchsenate gebildet R.V.O.
für Sachen, die das Gesetz dem Spruchverfahren überweist,
und Beschlußsenate für Sachen, die das Gesetz dem Be-
schlußverfsahren überweist. Die Spruchsenate und die Be-
schlußsenate bestehen aus je fünf Mitgliedern; ihnen ge-
hört je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicher-
ten an.
Die Kosten des Reichsversicherungsamts trägt das § 104 R. V.O.