Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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stungen in zweiter Instanz, im Bereich der Unfall- ß 1675 
v ers i cherung Entscheinung von Streitigkeiten 
(namentlich über Leistungen) in zweiter Instanz, im Be- 
reich der In v al id en- und Hinterbliebenen - g1459,51675 
und im Bereich der Ang est ell t en v er ) i h e r u n g RVO. 
ebenfalls Entscheidung von Streitigkeiten über Versiche- YU G 
rungspflicht, Beitragspflicht, Leistungen in zweiter . 
Instanz. 
uss Reichsversicherun gs amt, die oberssie g 83 R.V.O. 
Spitze im Aufbau des Behördenorganismus der Reichs- 
versicherung, ist oberste Aufsichts-, Beschluß- und Urteils- 
behörde.' Es hat seinen Sitz in Berlin. \Für den Bereich §157 A.V.G. 
der Angestelltenverssicherung werden beim Reichsversiche- 
tungsant besondere Senate für Angestelltenversicherung 
errichtet. | 
Das Reichsversicherungsamt ist besezt mit ständigen g§8§ sb ff. 
und unständigen Mitgliedern. Die ständigen Mitglieder R.V.O. 
werden von dem Reichspräsidenten auf Vorschlag des 
Reichsrats ernannt, während die nicht ständigen Mit- ss s7 ff. 
glieder, die nicht bloß aus Arbeitgeber- und Versicherten- R.V.O. 
vertretern bestehen, teils vom Reichsrat gewählt, teils, 
soweit es sich um Arbeitgeber- und Versichertenvertreter 
handelt, von den Vertretern beider Gruppen in den Aus- 
schüssen der Landesversicherungsanstalten, getrennt für 
beide Gruppen, in getrennter Wahlhandlung gewählt 
werden. Für den Bereich der Angestelltenversicherung gg 159 ff. 
werden die ständigen Mitglieder vom Reichsarbeits- A.V.G. 
minister bestellt, während die nicht ständigen Mitglieder 
teils vom Reichsrat bestimmt, teils, soweit es sich unt 
Arbeitgeber- und Versichertenvertreter handelt, von den 
Vertrauensmännern beider Gruppen, getrennt für beide 
Gruppen, gewählt werden. | 
Beim Reichsversicherungsamt (auch den Senaten für gg 98 ff. 
Angestelltenversicherung) werden Spruchsenate gebildet R.V.O. 
für Sachen, die das Gesetz dem Spruchverfahren überweist, 
und Beschlußsenate für Sachen, die das Gesetz dem Be- 
schlußverfsahren überweist. Die Spruchsenate und die Be- 
schlußsenate bestehen aus je fünf Mitgliedern; ihnen ge- 
hört je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicher- 
ten an. 
Die Kosten des Reichsversicherungsamts trägt das § 104 R. V.O.
	        
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