Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

; : 
III. Abschnitt. 
Krankenversicherung. 
§ d. Kreis der versicherten Personen. 
Man unterscheidet versicherungspflichtige, freiwillig 
versicherte und weiterversicherte Personen. 
1. Versicherung s pfl ich t. 
Die Krankenversicherung umfaßt die große Masse aller 
wirtschaftlich abhängigen (im Lohn- oder Gehaltsverhält- 
nis stehenden) Personen, und zwar die Handarbeiter ohne 
Rücksicht auf die Lohnhöhe, die Angestellten nur bis zu 
einem gewissen Höchstgehalt. Der Verssicherungspflicht 
unterliegen im Reich derzeit 18 Millionen (mehr als 
ein Viertel der Gesamtbevölkerung). Versicherungspflicht 
bedeutet im Bereich der Krankenversicherung Ve r - g 306, s 206 
sicherts ein, d. h. mit Eintritt ins Arbeitsverhältnis 
entstehen auch Kassenmitgliedschaft und Anspruchs- 
berechtigung, ohne daß es dazu der gesetzllich vor- 
geschriebenen Anmeldepflicht und Beitragsleistung des 
Arbeitgebers bedürfte. 
Im einzelnen sind verssicherungspflichtig: § 165 
1. Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten; 
2. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere An- 
gestellte in ähnlich gehobener Stellung, sämtlich 
wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet; 
Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge, Ge- 
hilfen und Lehrlinge in Apotheken; 
Bühnenmitglieder und Musiker ohne Rücksicht auf 
den Kunstwert ihrer Leistungen; 
Lehrer und Erzieher; 
Angestellte in Berufen der Erziehung, des Unter- 
richts, der Fürsorge, der Kranken- und Wohlfahrts- 
pflege, die nicht unter Nr. 2 oder 5 fallen, wenn 
diese Beschäftigung ihren Hauptberuf und die 
Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet; 
 Hausgewerbetreibende; 
Js gewisse Arbeitnehmer der Schiffsbesazung.
	        
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