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III. Abschnitt.
Krankenversicherung.
§ d. Kreis der versicherten Personen.
Man unterscheidet versicherungspflichtige, freiwillig
versicherte und weiterversicherte Personen.
1. Versicherung s pfl ich t.
Die Krankenversicherung umfaßt die große Masse aller
wirtschaftlich abhängigen (im Lohn- oder Gehaltsverhältnis
stehenden) Personen, und zwar die Handarbeiter ohne
Rücksicht auf die Lohnhöhe, die Angestellten nur bis zu
einem gewissen Höchstgehalt. Der Verssicherungspflicht
unterliegen im Reich derzeit 18 Millionen (mehr als
ein Viertel der Gesamtbevölkerung). Versicherungspflicht
bedeutet im Bereich der Krankenversicherung Ve r - g 306, s 206
sicherts ein, d. h. mit Eintritt ins Arbeitsverhältnis
entstehen auch Kassenmitgliedschaft und Anspruchsberechtigung,
ohne daß es dazu der gesetzllich vorgeschriebenen
Anmeldepflicht und Beitragsleistung des
Arbeitgebers bedürfte.
Im einzelnen sind verssicherungspflichtig: § 165
1. Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten;
2. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte
in ähnlich gehobener Stellung, sämtlich
wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet;
Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge, Gehilfen
und Lehrlinge in Apotheken;
Bühnenmitglieder und Musiker ohne Rücksicht auf
den Kunstwert ihrer Leistungen;
Lehrer und Erzieher;
Angestellte in Berufen der Erziehung, des Unterrichts,
der Fürsorge, der Kranken- und Wohlfahrtspflege,
die nicht unter Nr. 2 oder 5 fallen, wenn
diese Beschäftigung ihren Hauptberuf und die
Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet;
Hausgewerbetreibende;
Js gewisse Arbeitnehmer der Schiffsbesazung.