Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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Umfang Erwerbslosenunterstizung und Krankenpflege 
für die Dauer der Krankheit gewähren. 
Die Mitgliedschaft ist gegeben bei der zuständigen Kasse $ 234 
des Beschäftigungsorts. Beschäftigungsort ist im all- § 153 
gemeinen der Ort, wo die Beschäftigung tatsächlich statt- 
findet. 
3. Sa tz u ng. 
Jede Krankenkassse muß eine Saßung haben. Sie wird ÿ 320 
bei Orts- und Landkrankenkassen vom Gemeindeverband, 
bei Betriebskrankenkassen vom Betriebsunternehmer und 
bei Innungskrankenkassen von der Innungsversammlung 
unter Mitwirkung des Gesellenausschusses errichtet. Ab- 345 Abs. 1 
änderungen der Satzung beschließt der Ausschuß der Kasse. Ziff. 6 
Die Errichtung wie die Abänderung der Satzung bedarf § 324 
der Genehmigung des Oberversicherungsamts. Die s 321 
Satzung muß über eine Reihe von Punkten Bestimmung 
treffen. 
4. Die innere Verfassung der Kassen 
(Organe,Angestellte der K ass e n). 
Die Krankenversicherung beruht auf dem Boden der 
Selbstverwaltung, d. h. ihre Organe gehen aus freier 
Wahl der beteiligten Versicherten und deren Arbeitgeber 
hervor, und diese Organe verwalten alle Kassen- 
angelegenheiten selbständig. Organe der Kasse sind der g 827 
A u s sch u ß und der V o r st a n d. Im Ausschuß wie im g 382, g 335 
Vorstand sind die Versicherten mit zwei Dritteln, die g 341 
Arbeitgeber mit einem Drittel der Stimmen vertreten, 
dabei findet bei den Betriebskrankenkassen eine Wahl von g 338 Abs. 2 
Arbeitgebervertretern nicht statt; vielmehr ist dort der 
Betriebsunternehmer im Ausschuß wie im Vorstand mit 
einem Drittel der Stimmen vertreten. 
Die Wahl zum Kasssenausschuß geschieht für beide s 333 
Gruppen getrennt und in getrennter Wahlhandlung, durch 
die versicherten Mitglieder und deren Arbeitgeber im 
Wege der Verhältniswahl. Der Vorstand wird, ebenfalls s 335 
für beide Gruppen getrennt, und in getrennter Wahl- 
handlung von den Vertretern beider Gruppen im Aus- 
schuß im Wege der Verhältniswahl gewählt. 
Die Wahl des Vorsitenden geschieht bei Orts- und § 328
	        
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