. Al --:
Umfang Erwerbslosenunterstizung und Krankenpflege
für die Dauer der Krankheit gewähren.
Die Mitgliedschaft ist gegeben bei der zuständigen Kasse $ 234
des Beschäftigungsorts. Beschäftigungsort ist im all- § 153
gemeinen der Ort, wo die Beschäftigung tatsächlich statt-
findet.
3. Sa tz u ng.
Jede Krankenkassse muß eine Saßung haben. Sie wird ÿ 320
bei Orts- und Landkrankenkassen vom Gemeindeverband,
bei Betriebskrankenkassen vom Betriebsunternehmer und
bei Innungskrankenkassen von der Innungsversammlung
unter Mitwirkung des Gesellenausschusses errichtet. Ab- 345 Abs. 1
änderungen der Satzung beschließt der Ausschuß der Kasse. Ziff. 6
Die Errichtung wie die Abänderung der Satzung bedarf § 324
der Genehmigung des Oberversicherungsamts. Die s 321
Satzung muß über eine Reihe von Punkten Bestimmung
treffen.
4. Die innere Verfassung der Kassen
(Organe,Angestellte der K ass e n).
Die Krankenversicherung beruht auf dem Boden der
Selbstverwaltung, d. h. ihre Organe gehen aus freier
Wahl der beteiligten Versicherten und deren Arbeitgeber
hervor, und diese Organe verwalten alle Kassen-
angelegenheiten selbständig. Organe der Kasse sind der g 827
A u s sch u ß und der V o r st a n d. Im Ausschuß wie im g 382, g 335
Vorstand sind die Versicherten mit zwei Dritteln, die g 341
Arbeitgeber mit einem Drittel der Stimmen vertreten,
dabei findet bei den Betriebskrankenkassen eine Wahl von g 338 Abs. 2
Arbeitgebervertretern nicht statt; vielmehr ist dort der
Betriebsunternehmer im Ausschuß wie im Vorstand mit
einem Drittel der Stimmen vertreten.
Die Wahl zum Kasssenausschuß geschieht für beide s 333
Gruppen getrennt und in getrennter Wahlhandlung, durch
die versicherten Mitglieder und deren Arbeitgeber im
Wege der Verhältniswahl. Der Vorstand wird, ebenfalls s 335
für beide Gruppen getrennt, und in getrennter Wahl-
handlung von den Vertretern beider Gruppen im Aus-
schuß im Wege der Verhältniswahl gewählt.
Die Wahl des Vorsitenden geschieht bei Orts- und § 328