Full text : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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Umfang Erwerbslosenunterstizung und Krankenpflege
für die Dauer der Krankheit gewähren.
Die Mitgliedschaft ist gegeben bei der zuständigen Kasse $ 234
des Beschäftigungsorts. Beschäftigungsort ist im all- § 153
gemeinen der Ort, wo die Beschäftigung tatsächlich stattfindet.

3. Sa tz u ng.
Jede Krankenkassse muß eine Saßung haben. Sie wird ÿ 320
bei Orts- und Landkrankenkassen vom Gemeindeverband,
bei Betriebskrankenkassen vom Betriebsunternehmer und
bei Innungskrankenkassen von der Innungsversammlung
unter Mitwirkung des Gesellenausschusses errichtet. Ab- 345 Abs. 1
änderungen der Satzung beschließt der Ausschuß der Kasse. Ziff. 6
Die Errichtung wie die Abänderung der Satzung bedarf § 324
der Genehmigung des Oberversicherungsamts. Die s 321
Satzung muß über eine Reihe von Punkten Bestimmung
treffen.
4. Die innere Verfassung der Kassen
(Organe,Angestellte der K ass e n).
Die Krankenversicherung beruht auf dem Boden der
Selbstverwaltung, d. h. ihre Organe gehen aus freier
Wahl der beteiligten Versicherten und deren Arbeitgeber
hervor, und diese Organe verwalten alle Kassenangelegenheiten
 selbständig. Organe der Kasse sind der g 827
A u s sch u ß und der V o r st a n d. Im Ausschuß wie im g 382, g 335
Vorstand sind die Versicherten mit zwei Dritteln, die g 341
Arbeitgeber mit einem Drittel der Stimmen vertreten,
dabei findet bei den Betriebskrankenkassen eine Wahl von g 338 Abs. 2
Arbeitgebervertretern nicht statt; vielmehr ist dort der
Betriebsunternehmer im Ausschuß wie im Vorstand mit
einem Drittel der Stimmen vertreten.
Die Wahl zum Kasssenausschuß geschieht für beide s 333
Gruppen getrennt und in getrennter Wahlhandlung, durch
die versicherten Mitglieder und deren Arbeitgeber im
Wege der Verhältniswahl. Der Vorstand wird, ebenfalls s 335
für beide Gruppen getrennt, und in getrennter Wahlhandlung
 von den Vertretern beider Gruppen im Ausschuß
 im Wege der Verhältniswahl gewählt.
Die Wahl des Vorsitenden geschieht bei Orts- und § 328
            
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