Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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denen ein Vertragsabschluß getätigt ist, heraussuchen 
§ 369 (System der freien Arztwahl). Doch soll die Kasse dem 
Erkrankten in der Regel die Auswahl zwischen mindestens 
zwei Aerzten freistellen; auch darüber hinaus steht dem 
Versicherten die Auswahl zwischen den von der Kasse be- 
stellten Aerzten frei, wenn er die Mehrkosten übernimmt. 
§8§ 368a f. Zur Regelung der Beziehungen zwischen Kassen und 
Aerzten ist ein Reichsausschuß für Aerzte und Kranken- 
kassen gebildet, der zur Sicherung gleichmäßiger und an- 
gemessener Vereinbarungen zwischen beiden Teilen Richt- 
linien aufstellt. Dieser Reichsausschuß besteht aus je 
fünf Vertretern der Spitzenverbände der Aerzte und der 
Kassen und drei vom Reichsarbeitsminister nach Anhörung 
der genannten Spitzenverbände benannten unparteiischen 
Mitgliedern. Die Richtlinien des Reichsausschusses können 
sich namentlich ersstrecen auf Zulassung der Aerzte zur 
Tätigkeit bei den Krankenkassen, den allgemeinen Inhalt 
der Arztverträge, die Art und Höhe der Vergütungen für 
die ärztlichen Leistungen, die Einrichtungen, welche zur 
Sicherung der Kasse gegen eine unnötige und übermäßige 
Inanspruchnahme erforderlich sind, die Maßnahmen zur 
Sicherung gegen eine übermäßige Inanspruchnahme ein- 
§ 368k zelner Aerzte. Zur Erleichterung des Vertragsabschlusses 
von Kassen und Aerzten und zur Ausgleichung von Streitig- 
keiten beim Vertragsabschluß ist vom Gesetz ein Aufbau 
von Einigungs- und Schlichtungsinstanzen vorgesehen. 
Für den Bezirk jedes Versicherungsamts ist ein Vertrags- 
ausschuß zu errichten, der nach näherer Bestimmung des 
Reichsausschusses (Landesausschusses) zusammenzusetzen ist. 
Er besteht aus der gleichen Anzahl von Kassen- und Aerzte- 
vertretern. Kommt im Vertragsausschuß eine Einigung 
nicht zustande, so entscheidet auf Anruf einer Vertrags- 
partei oder beider Vertragsparteien über die streitigen 
§88 3681 f. Punkte das Schiedsamt. Ein derartiges Schiedsamt ist 
für den Bezirk jedes Oberversicherungsamts bei diesem zu 
bilden. Es besteht aus dem Vorssitzenden des Oberversiche- 
rungsamts oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden, 
zwei unparteiischen Mitgliedern und vier von den Parteien 
je zur Hälfte gewählten Mitgliedern. Das Schiedsamt 
ist außer zur Entscheidung bei Streit über die Bedingungen 
eines Arztvertrages auch zur Entscheidung von Streitig- 
keiten aus abgeschlossenen Arztverträgen berufen. Gegen
	        
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