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denen ein Vertragsabschluß getätigt ist, heraussuchen
§ 369 (System der freien Arztwahl). Doch soll die Kasse dem
Erkrankten in der Regel die Auswahl zwischen mindestens
zwei Aerzten freistellen; auch darüber hinaus steht dem
Versicherten die Auswahl zwischen den von der Kasse be-
stellten Aerzten frei, wenn er die Mehrkosten übernimmt.
§8§ 368a f. Zur Regelung der Beziehungen zwischen Kassen und
Aerzten ist ein Reichsausschuß für Aerzte und Kranken-
kassen gebildet, der zur Sicherung gleichmäßiger und an-
gemessener Vereinbarungen zwischen beiden Teilen Richt-
linien aufstellt. Dieser Reichsausschuß besteht aus je
fünf Vertretern der Spitzenverbände der Aerzte und der
Kassen und drei vom Reichsarbeitsminister nach Anhörung
der genannten Spitzenverbände benannten unparteiischen
Mitgliedern. Die Richtlinien des Reichsausschusses können
sich namentlich ersstrecen auf Zulassung der Aerzte zur
Tätigkeit bei den Krankenkassen, den allgemeinen Inhalt
der Arztverträge, die Art und Höhe der Vergütungen für
die ärztlichen Leistungen, die Einrichtungen, welche zur
Sicherung der Kasse gegen eine unnötige und übermäßige
Inanspruchnahme erforderlich sind, die Maßnahmen zur
Sicherung gegen eine übermäßige Inanspruchnahme ein-
§ 368k zelner Aerzte. Zur Erleichterung des Vertragsabschlusses
von Kassen und Aerzten und zur Ausgleichung von Streitig-
keiten beim Vertragsabschluß ist vom Gesetz ein Aufbau
von Einigungs- und Schlichtungsinstanzen vorgesehen.
Für den Bezirk jedes Versicherungsamts ist ein Vertrags-
ausschuß zu errichten, der nach näherer Bestimmung des
Reichsausschusses (Landesausschusses) zusammenzusetzen ist.
Er besteht aus der gleichen Anzahl von Kassen- und Aerzte-
vertretern. Kommt im Vertragsausschuß eine Einigung
nicht zustande, so entscheidet auf Anruf einer Vertrags-
partei oder beider Vertragsparteien über die streitigen
§88 3681 f. Punkte das Schiedsamt. Ein derartiges Schiedsamt ist
für den Bezirk jedes Oberversicherungsamts bei diesem zu
bilden. Es besteht aus dem Vorssitzenden des Oberversiche-
rungsamts oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden,
zwei unparteiischen Mitgliedern und vier von den Parteien
je zur Hälfte gewählten Mitgliedern. Das Schiedsamt
ist außer zur Entscheidung bei Streit über die Bedingungen
eines Arztvertrages auch zur Entscheidung von Streitig-
keiten aus abgeschlossenen Arztverträgen berufen. Gegen