sich, wenn bei der Kasse noch eine Höchstgrenze für den
Grundlohn besteht, nach deren Betrag, sonst nach den
höchsten Tariflöhnen für gelernte Arbeiter im Kassen-
bezirk; doch kann der Kassenvorstand einen anderen Be-
trag festseßzen, der für die Bestimmung des Höchstsatzes
maßgebend ist. Dabei beträgt der Höchstsatz bei Mit-
gliedern ein Sechstel jenes Höchstbetrags. Ist der Er-
krankte arbeitsfähig, so ist dabei die Barleistung nur für
jene Tage zu zahlen, an denen ärztliche Behandlung statt-
gefunden hat. Die Barleistung für Familienangehörige
richtet sich nach den Sätzen für arbeitsfähige Mitglieder.
Doch kann der Kassenvorstand innerhalb des genannten
Rahmens mit Zustimmung des Verssicherungsamts für
Barleistung einen bestimmten Betrag festseßen, der
mangels des Nachweises höherer Aufwendungen zu
zahlen ist.
Macht der Kassenvorstand von dem Recht, in den vor-
genannten Fällen Barleistung statt Sachleistung zu ge-
währen, Gebrauch, so hat er einen solchen Beschluß sofort
dem Oberversicherungsamt anzuzeigen. Dieses setzt den
Beschluß außer Kraft, wenn seine Voraussetzungen nicht
oder nicht mehr gegeben sind. Hiergegen hat aber der
Kassenvorstand das Recht der Beschwerde an die oberste
Verwaltungsbehörde. Die Beschwerde muß binnen einer
Woche eingelegt werden. Sie bewirkt Aufschub.
Mit Rücksicht auf die unerfreulichen Wirkungen eines
solchen Streitzustandes zwischen Kassen und Aerzten für
die öffentliche Gesundheitspflege soll indes auf dessen
alsbaldige Beseitigung hingestrebt werden. Den Kassen-
vorständen ist darum zur Pflicht gemacht, die Entscheidung
der ordentlichen im Geseß vorgesehenen Schiedsinstanzen
anzurufen, sobald feststeht, daß mit den Aerzten eine
Einigung wegen der Bedingungen der künftigen Behand-
lung nicht erzielt werden kann.
Die Ermächtigung, eine Geldleistung statt ärztlicher s 3702
Behandlung zu gewähren, kann übrigens nunmehr im
Falle eines Bedürfnisses den Kassen auch noch in anderen
Fällen vom Reichsarbeitsminister erteilt werden.
Unter Arzneien versteht man diejenigen Zu-
bereitungen, Drogen und Präparate, die nach der kaiser-
lichen Verordnung vom 22. Oktober 1901 ausschließlich in