Full text : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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Die Arzneibehältnisse werden nicht ohne weiteres Cigen- s 181 a
tum des Versicherten, über sie kann die Krankenkasse verfügen
 und sich ihr Eigentum sichern. (Flaschenpfand.)
Andere kleinere Heilmittel sind außer
Brillen und Bruchbändern andere zur Beseitigung oder
Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges
 dienende sachliche Mittel, wie Bäder, Elektrisieren,
dagegen im allgemeinen nicht kräftige Kost, Weine und
sonstige Stärkungsmittel; doch können in Ausnahmefällen
Wein, Kognak, Mineralwässer als Heilmittel gelten. Auch § 182a
hier haben die Versicherten jezt 10 Prozent, u. U. 20 Prozent
 der Kosten zu tragen.
Das Krankeng.eld ist gleich dem halben G r u n d- s 180
l o h n. Der Grundlohn ist zumeist, obwohl auch das
rechtlich zulässig ist, nicht gleich dem wirklichen Verdienst,
sondern entspricht einem angenommenen Verdienst. Er
kann entweder stufenweise nach der verschiedenen Lohnhöhe
 der Verssicherten oder nach dem durchschnittlichen
Tagesentgelt der Klassen von Versicherten, für die die
Kasse errichtet ist, oder nach dem wirklichen Arbeitsverdienst
 festgesetktt werden. Geschieht die Festsezung des
Grundlohns stufenweise nach der verschiedenen Lohnhöhe
der Versicherten, so muß der Betrag des auf den Kalendertag
 entfallenden Teils des Arbeitsentgelts im Durchschnitt
jeder Lohnstufe berücksichtigt werden. Dabei ist für den
Grundlohn der Entgelt zu berücksichtigen, soweit er für
den Kalendertag 5 Reichsmark nicht übersteigt. Für die
Berechnung ist die Woche zu 7, der Monat zu 30 und das
Jahr zu 365 Tagen anzusetzen. Der Kassenvorstand kann
indes für den Grundlohn den auf den einzelnen Kalendertag
 entfallenden Arbeitsverdienst der einzelnen Mitglieder
 bis zur vollen Höhe berücksichtigen. Der Grundlohn
 wird, soweit er klassenweise festgesett wird, durch den
Vorstand, sonst durch die Satzung bestimmt. Er bedarf
regelmäßig der Zustimmung des Oberversicherungsamtes.
Aenderungen des Grundlohnes wirken auf die Barleistungen
 spätestens vom Beginn der fünften auf den Vorstandsbeschluß
 folgenden Kalenderwoche ab. Das gilt auch für
Versicherungsfälle, die bereits eingetreten sind.
Das Krankengeld wird nunmehr für jeden Kalendertag
 gewährt. Die Gewährung des Krankengeldes findet

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