s 1822 Apolheken feilgehalten und verkauft werden dürfen. Von
den Arzneikosten Haben die Versicherten jezt in allen
Fällen 10 Prozent zu tragen. Der Kasssenvorstand kann
sogar bei Gefährdung der Leistungsfähigkeit der Kasse be-
schließen, daß die Kassenmitglieder 20 Prozent der Arznei-
kosten zu tragen haben. Doch kann der Reichsausschuß
für Aerzte und Krankenkassen Ausnahmen hiervon zu-
lassen.
§ 182 Auch für die Arzneien gilt wie für die ärztliche Be-
handlung, daß sie von der Kasse gewährt werden, d. h.
der Erkrankte darf nicht einfach die Arzneien in einer be-
liebigen Apotheke kaufen und von der Kasse Ersatz dafür
verlangen, sondern er muß die Arzneiversorgung in der
§ 375 Form entgegennehmen, wie sie die Kasse ihm bietet. Doch
steht es der Kasse frei, wie im Verhältnis von Kassen und
Aerzten entweder nur mit einer oder einigen Apotheken
Verträge abzuschließen, an die sich dann die Mitglieder
allein wenden müssen, oder alle Apotheken an der Arznei-
lieferung teilnehmen zu lassen. Genügt die Arznei-
versorgung einer Kassse nicht den berechtigten Ansprüchen
der Erkrankten, so kann das Oberverssicherungsamt an-
ordnen, daß die Arzneiversorgung auch noch durch andere
Verordn.über Apotheken zu gewähren ist. Andererseits kann der Kassen-
Krankenhilfe vorstand in gewissen Fällen (bei Vertragsbruch seitens der
bei den Kran- Apotheker, Verweigerung der Kreditgewährung usw.) statt
ttztqsen vom der Arznei eine Barleistung in Höhe der nachgewiesenen
Ou Kosten bis zu einem gewissen Höchstbetrage gewähren.
Bl. 1. 1054) Doch kann der Kassenvorsstand innerhalb des festgesetzten
§§ 26 ff. Höchstsattes einen Betrag bestimmen, der mangels des
Nachweises höherer Anforderungen zu zahlen ist. Der
Kassenvorstand muß diesen Beschluß dem Oberversiche-
rungsamt anzeigen. Dieses settt den Beschluß außer
Kraft, wenn seine Voraussetzungen nicht oder nicht mehr
vorliegen. Gegen eine solche Anordnung ist Beschwerde
an die oberste Verwaltungsbehörde zulässig.
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von den Preisen der Arzneitaxe zu gewähren und müssen
auch die von der höheren Verwaltungsbehörde im Ver-
kehr mit den Kassen festgesetten Höchstpreise für sogenannte
Handverkaufsartikel einhalten.