7. Ruhen der Kassenleistungen, Au sz a h-
lung der Kassenleistungen, Verjährung
von Kasssenleistungen, Krankenordnung,
Krankheitsverhütung, besondere Auf-
g a b e n.
Ein Ruhen der Kasssenleistungen tritt ein u. a. bei g 216
Verbüßung einer Freiheitsstrafe von gewisser Mindest-
dauer durch den Versicherten, bei Aufenthalt des Ver-
sicherten im Ausland ohne Zustimmung des Kassen-
vorstandes.
Die Barleistungen, abgesehen vom Sterbegeld, wer- g 210
den nach Ablauf jeder Woche ausbezahlt.
Die Ansprüche auf Kassenleistungen verjähren in zwei g 223 Abs. 1
Jahren von der Entstehung an.
Meldung, Ueberwachung und Verhalten der Krauken g 347
sind durch eine vom Ausschuß zu erlassende Kranken-
ordnung zu regeln, die der Zustimmung des Versicherungs-
amtes bedarf.
Außerdem kann die Kasse mit Zustimmung des g 187 Ziff. 4
Oberverssicherungsamtes Maßnahmen zur Verhütung von
Erkrankungen der einzelnen Kassenmitglieder vorsehen.
_ Die Satzung der Kasse kann den Vorstand ermäch- g 363a
tigen, für Sozialrentner und Kleinrentner sowie für
Erwerbslose, die nicht der Erwerbslosenfürsorge unter-
stehen oder aus der Erwerbslosenfürsorge ausgeschieden
sind, und andere Fürsorgeempfänger die Krankenpflege zu
übernehmen, sofern der Kasse Ersatz der. vollen Aufwen-
dungen für den Einzelfall sowie eines angemessenen Teils
ihrer Verwaltungskosten gewährleistet wird. Eine solche
Satzungsbesstimmung bedarf der Zustimmung des Ober-
versicherungsamts.
§ 8. Beiträge und Vermögensverwaltung.
1. Höhe der Beiträge.
Das Gefsetz kennt keine zifsernmäßig feststehenden Bei-
träge; die Beitragshöhe wird vielmehr nach dem Bedarf g 321 Ziff. 3,
in Prozenten des Grundlohnes durch die Satzung fest- $ 385 Ab. 1
gesett. Die Beiträge sollen so hoch sein, daß sie, die
übrigen Einnahmen mitgerechnet, für die zulässigen Aus-
gaben der Kasse zureichen. Indessen ist die Erhöhung der
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