Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

7. Ruhen der Kassenleistungen, Au sz a h- 
lung der Kassenleistungen, Verjährung 
von Kasssenleistungen, Krankenordnung, 
Krankheitsverhütung, besondere Auf- 
g a b e n. 
Ein Ruhen der Kasssenleistungen tritt ein u. a. bei g 216 
Verbüßung einer Freiheitsstrafe von gewisser Mindest- 
dauer durch den Versicherten, bei Aufenthalt des Ver- 
sicherten im Ausland ohne Zustimmung des Kassen- 
vorstandes. 
Die Barleistungen, abgesehen vom Sterbegeld, wer- g 210 
den nach Ablauf jeder Woche ausbezahlt. 
Die Ansprüche auf Kassenleistungen verjähren in zwei g 223 Abs. 1 
Jahren von der Entstehung an. 
Meldung, Ueberwachung und Verhalten der Krauken g 347 
sind durch eine vom Ausschuß zu erlassende Kranken- 
ordnung zu regeln, die der Zustimmung des Versicherungs- 
amtes bedarf. 
Außerdem kann die Kasse mit Zustimmung des g 187 Ziff. 4 
Oberverssicherungsamtes Maßnahmen zur Verhütung von 
Erkrankungen der einzelnen Kassenmitglieder vorsehen. 
_ Die Satzung der Kasse kann den Vorstand ermäch- g 363a 
tigen, für Sozialrentner und Kleinrentner sowie für 
Erwerbslose, die nicht der Erwerbslosenfürsorge unter- 
stehen oder aus der Erwerbslosenfürsorge ausgeschieden 
sind, und andere Fürsorgeempfänger die Krankenpflege zu 
übernehmen, sofern der Kasse Ersatz der. vollen Aufwen- 
dungen für den Einzelfall sowie eines angemessenen Teils 
ihrer Verwaltungskosten gewährleistet wird. Eine solche 
Satzungsbesstimmung bedarf der Zustimmung des Ober- 
versicherungsamts. 
§ 8. Beiträge und Vermögensverwaltung. 
1. Höhe der Beiträge. 
Das Gefsetz kennt keine zifsernmäßig feststehenden Bei- 
träge; die Beitragshöhe wird vielmehr nach dem Bedarf g 321 Ziff. 3, 
in Prozenten des Grundlohnes durch die Satzung fest- $ 385 Ab. 1 
gesett. Die Beiträge sollen so hoch sein, daß sie, die 
übrigen Einnahmen mitgerechnet, für die zulässigen Aus- 
gaben der Kasse zureichen. Indessen ist die Erhöhung der 
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