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geber dem Versicherten zwei Drittel der Beiträge bei dec
Lohnzahlung am Barlohn abziehen; auf anderem Wege
als durch Lohnabzug darf der Arbeitgeber den auf den
Versicherten fallenden Teil des Beitrages nicht einziehen.
Die Abzüge sind gleichmäßig auf die Lohnzeiten zu ver-
teilen, auf die sie entfallen. Die Teilbeträge dürfen ohne § 395
Mehrbelastung der Versicherten auf volle 10 Reichs-
pfennige abgerundet werden. Sind Abzüge für eine Lohn-
zeit unterblieben, so dürfen sie, von Ausnahmen abge-
sehen, nur bei der Lohnzahlung für die nächste Lohnzeit
nachgeholt werden.
Arbeitgeber, die mit der Zahlung der Beiträge länger g 397a4
als eine Woche von der Zahlungsaufforderung an im
Verzug sind, können vom Kassenvorstand mit einem Zu-
schlag belegt werden, der für jede Woche des Verzuges vom
Beginn der zweiten Woche ab 10 Prozent des Beitrages
ausmacht, aber insgesamt nur bis zum Fünffachen der
rückständigen Beiträge gehen kann.
Die Beiträge sind bei rechtzeitiger Abmeldung bis zum § 397
Tage des Ausscheidens aus der Beschäftigung, ssonst (auch
wenn das Beschäftigungsverhältnis inzwischen gelöst ist)
bis zur vorschriftsmäßigen Abmeldung, längstens aber
für die Dauer eines Jahres nach dem Ausscheiden zu
zahlen. Doch kann der Kasssenvorstand auf die Fort-
zahlung der Beiträge über das Ausscheiden aus der Be-
schäftigung verzichten. Lehnt er dies ab, so kann das Ver-
sicherungsamt den Verpflichteten auf Antrag von der
Fortzahlung über die sechste Beitragswoche nach dem Aus-
scheiden aus der Beschäftigung hinaus ganz oder teilweise
entbinden, wenn die Verspätung oder Unterlassung der
Abmeldung nicht auf Vorsatz oder grobem Verschulden
beruht. Diese Vorschrift hat strafähnlichen Charakter
(um Versäumung von Abmeldungen vorzubeugen].
Bei gewissen Gruppen Versicherter ist die Lastenver-
teilung und Beitragsentrichtung etwas anders geregelt
als oben dargestellt. Bei Innungskranken- § 381 Ab. 2
ka ssen kann durch Satzungsbestimmung angeordnet
werden, daß Arbeitgeber und Versicherungspflichtige je
die Hälfte der Beiträge zu zahlen haben. Unsständig § 450 Abs. 3
Beschäftigte haben ihren Beitragsanteil selbständig
einzuzahlen; den Arbeitgeberanteil hat der Gemeinde- § 453, § 454