Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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geber dem Versicherten zwei Drittel der Beiträge bei dec 
Lohnzahlung am Barlohn abziehen; auf anderem Wege 
als durch Lohnabzug darf der Arbeitgeber den auf den 
Versicherten fallenden Teil des Beitrages nicht einziehen. 
Die Abzüge sind gleichmäßig auf die Lohnzeiten zu ver- 
teilen, auf die sie entfallen. Die Teilbeträge dürfen ohne § 395 
Mehrbelastung der Versicherten auf volle 10 Reichs- 
pfennige abgerundet werden. Sind Abzüge für eine Lohn- 
zeit unterblieben, so dürfen sie, von Ausnahmen abge- 
sehen, nur bei der Lohnzahlung für die nächste Lohnzeit 
nachgeholt werden. 
Arbeitgeber, die mit der Zahlung der Beiträge länger g 397a4 
als eine Woche von der Zahlungsaufforderung an im 
Verzug sind, können vom Kassenvorstand mit einem Zu- 
schlag belegt werden, der für jede Woche des Verzuges vom 
Beginn der zweiten Woche ab 10 Prozent des Beitrages 
ausmacht, aber insgesamt nur bis zum Fünffachen der 
rückständigen Beiträge gehen kann. 
Die Beiträge sind bei rechtzeitiger Abmeldung bis zum § 397 
Tage des Ausscheidens aus der Beschäftigung, ssonst (auch 
wenn das Beschäftigungsverhältnis inzwischen gelöst ist) 
bis zur vorschriftsmäßigen Abmeldung, längstens aber 
für die Dauer eines Jahres nach dem Ausscheiden zu 
zahlen. Doch kann der Kasssenvorstand auf die Fort- 
zahlung der Beiträge über das Ausscheiden aus der Be- 
schäftigung verzichten. Lehnt er dies ab, so kann das Ver- 
sicherungsamt den Verpflichteten auf Antrag von der 
Fortzahlung über die sechste Beitragswoche nach dem Aus- 
scheiden aus der Beschäftigung hinaus ganz oder teilweise 
entbinden, wenn die Verspätung oder Unterlassung der 
Abmeldung nicht auf Vorsatz oder grobem Verschulden 
beruht. Diese Vorschrift hat strafähnlichen Charakter 
(um Versäumung von Abmeldungen vorzubeugen]. 
Bei gewissen Gruppen Versicherter ist die Lastenver- 
teilung und Beitragsentrichtung etwas anders geregelt 
als oben dargestellt. Bei Innungskranken- § 381 Ab. 2 
ka ssen kann durch Satzungsbestimmung angeordnet 
werden, daß Arbeitgeber und Versicherungspflichtige je 
die Hälfte der Beiträge zu zahlen haben. Unsständig § 450 Abs. 3 
Beschäftigte haben ihren Beitragsanteil selbständig 
einzuzahlen; den Arbeitgeberanteil hat der Gemeinde- § 453, § 454
	        
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