7. Ruhen der Kassenleistungen, Au sz a hlung
der Kassenleistungen, Verjährung
von Kasssenleistungen, Krankenordnung,
Krankheitsverhütung, besondere Aufg
a b e n.
Ein Ruhen der Kasssenleistungen tritt ein u. a. bei g 216
Verbüßung einer Freiheitsstrafe von gewisser Mindestdauer
durch den Versicherten, bei Aufenthalt des Versicherten
im Ausland ohne Zustimmung des Kassenvorstandes.
Die Barleistungen, abgesehen vom Sterbegeld, wer- g 210
den nach Ablauf jeder Woche ausbezahlt.
Die Ansprüche auf Kassenleistungen verjähren in zwei g 223 Abs. 1
Jahren von der Entstehung an.
Meldung, Ueberwachung und Verhalten der Krauken g 347
sind durch eine vom Ausschuß zu erlassende Krankenordnung
zu regeln, die der Zustimmung des Versicherungsamtes
bedarf.
Außerdem kann die Kasse mit Zustimmung des g 187 Ziff. 4
Oberverssicherungsamtes Maßnahmen zur Verhütung von
Erkrankungen der einzelnen Kassenmitglieder vorsehen.
_ Die Satzung der Kasse kann den Vorstand ermäch- g 363a
tigen, für Sozialrentner und Kleinrentner sowie für
Erwerbslose, die nicht der Erwerbslosenfürsorge unterstehen
oder aus der Erwerbslosenfürsorge ausgeschieden
sind, und andere Fürsorgeempfänger die Krankenpflege zu
übernehmen, sofern der Kasse Ersatz der. vollen Aufwendungen
für den Einzelfall sowie eines angemessenen Teils
ihrer Verwaltungskosten gewährleistet wird. Eine solche
Satzungsbesstimmung bedarf der Zustimmung des Oberversicherungsamts.
§ 8. Beiträge und Vermögensverwaltung.
1. Höhe der Beiträge.
Das Gefsetz kennt keine zifsernmäßig feststehenden Beiträge;
die Beitragshöhe wird vielmehr nach dem Bedarf g 321 Ziff. 3,
in Prozenten des Grundlohnes durch die Satzung fest- $ 385 Ab. 1
gesett. Die Beiträge sollen so hoch sein, daß sie, die
übrigen Einnahmen mitgerechnet, für die zulässigen Ausgaben
der Kasse zureichen. Indessen ist die Erhöhung der
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