Full text : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

organen (bei Kassenangestellten, wenn die erforderliche
Zweidrittelmehrheit bei ihrer Wahl nicht erzielt wird),
§ 82, 8 379 Anberaumung von Sitzungen, stellvertretende Vornahme
von Handlungen, zu deren Vornahme an sich die Kassen
berufen wären, die sie aber verweigern.
§ 377 Abs. 2 Gegen die Anordnungen der Aufsichtsbehörde ist Beschwerde
 zulässig.
2. Streitv erfahren.
a). Streitigkeiten.
§ 1636, § 405 Sie werden vor allem entstehen über Leistungen der
Kasse, über Versicherungspflicht, Versicherungsberechtigung
 und Kasssenzugehörigkeit, über Beitragspflicht und
über die Berechnung und Anrechnung der vom Arbeitgeber
 vorgeschossenen Beiträge auf den Lohn.
§ 1636, § 405 Dabei werden die Streitigkeiten über Leistungen der
Kasse im sogenannten Spruchverfahren, über die übrigen
angeführten Streitfragen im sogenannten Beschlußverfahren
 entschieden.
b) Spruchverfahren.
Im Spruchverfahren ist die Möglichkeit gegeben, drei
Instanzen anzurufen: erste Instanz ist das Versicherungsamt,
 zweite Instanz ist das Oberversicherungsamt, dritte
und letzte Instanz ist das Reichs- bezw. das Landesversicherungsamt.

Ein Streit entsteht erst, wenn Ansprüche auf
Leistungen gestellt, aber ganz oder teilweise von der Kasse
§ 1551 Abs.1 abgelehnt werden. Darum muß zunächst der Antrag auf
§ 1636 Leistungen bei der Kasse gestellt werden. Wird er abgelehnt,
 so muß beim Versicherungsamt geklagt werden (An-§
 1637 trag auf Entscheidung gestellt werden). Zuständig ist das
Versicherungsamt, in dessen Bezirk der Versicherte zur
§ 1638 Zeit des Antrages wohnt oder beschäftigt ist. Hat der
Versicherte keinen Wohn- oder Beschäftigungsort im Inland
 oder ist er gestorben oder verschollen, so ist sein letzter
inländischer Wohn- oder Besschäftigungsort maßgebend;
ist auch ein solcher nicht vorhanden, so ist der Sitz des Betriebs
 maßgebend, in dem der Versicherte beschäftigt ist
oder zuletzt beschäftigt war.
            
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