IV. Abschniktt.
Unfallversicherung.
Die Unfallversicherung der Reichsversicherungsord-
nung stellt nicht, wie ihr Wortlaut vermuten ließe, eine
Versicherung gegenüber allen Unfällen des täglichen
Lebens dar, sondern umfaßt nur die mit dem Betrieb
und seinen eigentümlichen Gefahren in Zusammenhang
stehenden Unfälle. Auch umfaßt sie nicht wie die
Kranken- und die Invalidenversicherung Arbeitnehmer
in allen möglichen wirtschaftlichen Betätigungen, son-
dern ergreift nur Arbeitnehmer in Betriebsarten, die der
Gesetzgeber ausdrücklich der Unfallversicherung unterstellt
hat. Trotzdem beträgt die Zahl der Versicherten etwa
24 Millionen, was darauf zurückzuführen ist, daß auch
viele Kleinunternehmer besonders in der Landwirtschaft
hier mitversichert sind. Endlich sind die Bestimmungen
nicht einheitlich für alle versicherten Betriebszweige, son-
dern verschieden für das Gewerbe im allgemeinen, die
Land- und Forstwirtschaft und die Seeschiffahrt, woraus
sich die Scheidung der die Unfallversicherung betreffenden
Abschnitte des Gesetzes in drei Hauptabschnitte: Gewerbe-
unfallversicherung, landwirtschaftliche Unfallversicherung
und Seeunfallversicherung ergibt. Doch sind die Ab-
weichungen der gesetzlichen Regelung in den drei Zweigen
unbedeutend. Auf die Seeunfallverssicherung wird hier
nur ausnahmsweise eingegangen.
§ 10. Kreis der versicherten Personen.
Hier gilt es entsprechend der Vorbemerkung zu
scheiden ver si cherte Betriebe und versicherte
P ersonen.
1. Versicherte Betrieb e.
Im Bereich der Gewerbe unf all vers iche- g 537
r un g ist der Umkreis der versicherten Betriebe im Gesetz
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