Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

IV. Abschniktt. 
Unfallversicherung. 
Die Unfallversicherung der Reichsversicherungsord- 
nung stellt nicht, wie ihr Wortlaut vermuten ließe, eine 
Versicherung gegenüber allen Unfällen des täglichen 
Lebens dar, sondern umfaßt nur die mit dem Betrieb 
und seinen eigentümlichen Gefahren in Zusammenhang 
stehenden Unfälle. Auch umfaßt sie nicht wie die 
Kranken- und die Invalidenversicherung Arbeitnehmer 
in allen möglichen wirtschaftlichen Betätigungen, son- 
dern ergreift nur Arbeitnehmer in Betriebsarten, die der 
Gesetzgeber ausdrücklich der Unfallversicherung unterstellt 
hat. Trotzdem beträgt die Zahl der Versicherten etwa 
24 Millionen, was darauf zurückzuführen ist, daß auch 
viele Kleinunternehmer besonders in der Landwirtschaft 
hier mitversichert sind. Endlich sind die Bestimmungen 
nicht einheitlich für alle versicherten Betriebszweige, son- 
dern verschieden für das Gewerbe im allgemeinen, die 
Land- und Forstwirtschaft und die Seeschiffahrt, woraus 
sich die Scheidung der die Unfallversicherung betreffenden 
Abschnitte des Gesetzes in drei Hauptabschnitte: Gewerbe- 
unfallversicherung, landwirtschaftliche Unfallversicherung 
und Seeunfallversicherung ergibt. Doch sind die Ab- 
weichungen der gesetzlichen Regelung in den drei Zweigen 
unbedeutend. Auf die Seeunfallverssicherung wird hier 
nur ausnahmsweise eingegangen. 
§ 10. Kreis der versicherten Personen. 
Hier gilt es entsprechend der Vorbemerkung zu 
scheiden ver si cherte Betriebe und versicherte 
P ersonen. 
1. Versicherte Betrieb e. 
Im Bereich der Gewerbe unf all vers iche- g 537 
r un g ist der Umkreis der versicherten Betriebe im Gesetz 
09
	        
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