Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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katalogmäßig aufgezählt. Es gehören dazu namenllich: 
Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsansstalten, Stein- 
brüche, Fabriken, Werften, Hüttenwerke, Apotheken, ge- 
werbliche Brauereien, Gerbereien, das Baugewerbe und 
die damit in Zusammenhang stehenden Betriebe, Schorn- 
steinfeger-, Fensterputzer-, Fleischergewerbe, Betrieb von 
Badeanstalten, Betrieb der Eisenbahn-, Post-, Tele- 
graphen-, Reichswehrmachtverwaltung, letztere auch, 
wenn sie auf eine Zivilverwaltung des Reichs über- 
gegangen ist, Binnenschiffahrt, Flößerei, Fähr- und 
Prahmbetrieb, Binnenfischerei, Fischzucht, Teichwirtschaft, 
Eisgewinnung, BaggereibetriebB, Fuhrwerks-, Spedi- 
tions-, Fahr-, Reittier- und Stallhaltungsbetrieb, Halten 
von Reittieren und Motorfahrzeugen, auch wenn es nicht 
gewerbsmäßig erfolgt, Speicherei-, Lagerei-, Kellerei- 
betrieb, Güterpacker- und Güterladerbetrieb, Betriebe zur 
Beförderung von Personen oder Gütern, Holzfällungs- 
betrieb, Betriebe zur Behandlung und Handhabung der 
Ware, wenn sie mit einem kaufmännischen Unternehmen 
verbunden sind, das über den Umfang des Kleinbetriebs 
hinausgeht. ' 
§ 538 Als F a br ik e n gelten dabei Betriebe, in denen ge- 
werbsmäßig Gegenstände bearbeitet oder verarbeitet 
werden und hierzu wenigsstens zehn Arbeiter regelmäßig 
beschäftigt werden, Sprengstoffbetriebe, Betriebe, in denen 
nicht bloß vorübergehend Dampfkessel oder von elemen- 
tarer oder tierischer Kraft bewegte Triebwerke Verwen- 
dung finden, endlich Betriebe, die vom Reichsversiche- 
rungsamt den Fabriken gleichgestellt sind. Betriebe zur 
Handhabung und Behandlung der Ware begreifen den 
Teil des kaufmännischen Betriebs, der nicht die Tätigkeit 
des Kontor-, Kassen- und Reisenden-Personals umfaßt. 
N i ch t versichert sind z. B. kleine Schuhmacher-, Schnei- 
der- und ähnliche Betriebe, die ohne Motor arbeiten. 
§ >43 Betriebe ohne besondere Unfallgefahr kann das Reichs- 
verssicherungsamt für verssicherungsfrei erklären. 
§ 915, § 161 Im Bereich der land wir ts< af tl i h en Un- 
§§ 917 ff. fallversicher ung sind einbezogen die landwirt- 
] schaftlichen Betriebe und die forstwirtschastlichen Betriebe 
mit ihren Hilfs- und Nebenbetrieben, Gärtnerei, Park- 
und Gartenpflege, Friedhofsbetrieb, soweit er nicht der 
gewerblichen Unfallversicherung untersteht. 
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