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katalogmäßig aufgezählt. Es gehören dazu namenllich:
Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsansstalten, Stein-
brüche, Fabriken, Werften, Hüttenwerke, Apotheken, ge-
werbliche Brauereien, Gerbereien, das Baugewerbe und
die damit in Zusammenhang stehenden Betriebe, Schorn-
steinfeger-, Fensterputzer-, Fleischergewerbe, Betrieb von
Badeanstalten, Betrieb der Eisenbahn-, Post-, Tele-
graphen-, Reichswehrmachtverwaltung, letztere auch,
wenn sie auf eine Zivilverwaltung des Reichs über-
gegangen ist, Binnenschiffahrt, Flößerei, Fähr- und
Prahmbetrieb, Binnenfischerei, Fischzucht, Teichwirtschaft,
Eisgewinnung, BaggereibetriebB, Fuhrwerks-, Spedi-
tions-, Fahr-, Reittier- und Stallhaltungsbetrieb, Halten
von Reittieren und Motorfahrzeugen, auch wenn es nicht
gewerbsmäßig erfolgt, Speicherei-, Lagerei-, Kellerei-
betrieb, Güterpacker- und Güterladerbetrieb, Betriebe zur
Beförderung von Personen oder Gütern, Holzfällungs-
betrieb, Betriebe zur Behandlung und Handhabung der
Ware, wenn sie mit einem kaufmännischen Unternehmen
verbunden sind, das über den Umfang des Kleinbetriebs
hinausgeht. '
§ 538 Als F a br ik e n gelten dabei Betriebe, in denen ge-
werbsmäßig Gegenstände bearbeitet oder verarbeitet
werden und hierzu wenigsstens zehn Arbeiter regelmäßig
beschäftigt werden, Sprengstoffbetriebe, Betriebe, in denen
nicht bloß vorübergehend Dampfkessel oder von elemen-
tarer oder tierischer Kraft bewegte Triebwerke Verwen-
dung finden, endlich Betriebe, die vom Reichsversiche-
rungsamt den Fabriken gleichgestellt sind. Betriebe zur
Handhabung und Behandlung der Ware begreifen den
Teil des kaufmännischen Betriebs, der nicht die Tätigkeit
des Kontor-, Kassen- und Reisenden-Personals umfaßt.
N i ch t versichert sind z. B. kleine Schuhmacher-, Schnei-
der- und ähnliche Betriebe, die ohne Motor arbeiten.
§ >43 Betriebe ohne besondere Unfallgefahr kann das Reichs-
verssicherungsamt für verssicherungsfrei erklären.
§ 915, § 161 Im Bereich der land wir ts< af tl i h en Un-
§§ 917 ff. fallversicher ung sind einbezogen die landwirt-
] schaftlichen Betriebe und die forstwirtschastlichen Betriebe
mit ihren Hilfs- und Nebenbetrieben, Gärtnerei, Park-
und Gartenpflege, Friedhofsbetrieb, soweit er nicht der
gewerblichen Unfallversicherung untersteht.
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