Full text : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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katalogmäßig aufgezählt. Es gehören dazu namenllich:
Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsansstalten, Steinbrüche,
 Fabriken, Werften, Hüttenwerke, Apotheken, gewerbliche
 Brauereien, Gerbereien, das Baugewerbe und
die damit in Zusammenhang stehenden Betriebe, Schornsteinfeger-,
 Fensterputzer-, Fleischergewerbe, Betrieb von
Badeanstalten, Betrieb der Eisenbahn-, Post-, Telegraphen-,
 Reichswehrmachtverwaltung, letztere auch,
wenn sie auf eine Zivilverwaltung des Reichs übergegangen
 ist, Binnenschiffahrt, Flößerei, Fähr- und
Prahmbetrieb, Binnenfischerei, Fischzucht, Teichwirtschaft,
Eisgewinnung, BaggereibetriebB, Fuhrwerks-, Speditions-,
 Fahr-, Reittier- und Stallhaltungsbetrieb, Halten
von Reittieren und Motorfahrzeugen, auch wenn es nicht
gewerbsmäßig erfolgt, Speicherei-, Lagerei-, Kellereibetrieb,
 Güterpacker- und Güterladerbetrieb, Betriebe zur
Beförderung von Personen oder Gütern, Holzfällungsbetrieb,
 Betriebe zur Behandlung und Handhabung der
Ware, wenn sie mit einem kaufmännischen Unternehmen
verbunden sind, das über den Umfang des Kleinbetriebs
hinausgeht. '
§ 538 Als F a br ik e n gelten dabei Betriebe, in denen gewerbsmäßig
 Gegenstände bearbeitet oder verarbeitet
werden und hierzu wenigsstens zehn Arbeiter regelmäßig
beschäftigt werden, Sprengstoffbetriebe, Betriebe, in denen
nicht bloß vorübergehend Dampfkessel oder von elementarer
 oder tierischer Kraft bewegte Triebwerke Verwendung
 finden, endlich Betriebe, die vom Reichsversicherungsamt
 den Fabriken gleichgestellt sind. Betriebe zur
Handhabung und Behandlung der Ware begreifen den
Teil des kaufmännischen Betriebs, der nicht die Tätigkeit
des Kontor-, Kassen- und Reisenden-Personals umfaßt.
N i ch t versichert sind z. B. kleine Schuhmacher-, Schneider-
 und ähnliche Betriebe, die ohne Motor arbeiten.
§ >43 Betriebe ohne besondere Unfallgefahr kann das Reichsverssicherungsamt
 für verssicherungsfrei erklären.
§ 915, § 161 Im Bereich der land wir ts< af tl i h en Un-§§
 917 ff. fallversicher ung sind einbezogen die landwirt-]
 schaftlichen Betriebe und die forstwirtschastlichen Betriebe
mit ihren Hilfs- und Nebenbetrieben, Gärtnerei, Parkund
 Gartenpflege, Friedhofsbetrieb, soweit er nicht der
gewerblichen Unfallversicherung untersteht.

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