Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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den Betriebsunternehmer oder den Vorstand der Be- 
rufsgenossenschaft, von Mitgliedern der Organe der Be- 
rufsgenossenschaft und von Beamten der Berufsgenossen- 
schaft durch den Vorsstand der Berufsgenossenschaft. 
§ 11. Gegenstand der Versicherung (Betriebsunfall). 
§ 555, § 930 Die Unfallversicherung ersett den Schaden, der in- 
§$1065 folge Be tri e b s unf all e s durch Körperverletzung oder 
Tötung entsteht. Dabei gilt es den räumlichen und sach- 
lichen Bereich der entschädigungspflichtigen Fälle zu um- 
schreiben. 
g 157 1. Räumlich gilt die Entschädigungspflicht nur 
bei Betriebsunfällen, die sih im Gebi ete des 
Deutsc<en Reichs ereignen. Um aber die Einheit- 
lichkeit der Entschädigungsbestimmungen bei Betrieben 
festzuhalten, die in das Ausland hinausstrahlen oder vom 
Ausland zu uns hereinstrahlen (Eisenbahn-, Binnen- 
schiffahrtsbetriebe) können Teile deutscher Betriebe, die 
sich ins Ausland erstrecken, den Bestimmungen der Reichs- 
versicherungsordnung unterstellt und ausländische Be- 
triebe, die in das Gebiet des Deutschen Reiches über- 
greifen, von der Geltung der Reichsversicherungsordnung 
befreit werden, wenn der andere Staat eine der Reichs- 
versicherung entsprechende Fürsorge durchgeführt hat, Ge- 
genseitigkeit gewahrt ist und entsprechende Verein- 
barungen getroffen sind. 
2. Sa hl i < sett Betriebsunfall das Vorliegen eines 
plöt lich eingetretenen , d. h. zeitlich bestimm- 
baren, in einen verhältnismäßig engen Zeitraum ein- 
geschlossenen Ereignisses, das in seinen, vielleicht erst all- 
mählichen Wirkungen Körperverletzung oder Tod verur- 
sacht, und den sa h lich en, räu ml ichen und zeit- 
lich en Zus am m en h ang jenes Ereignisses mit dem 
Betrieb und seinen eigentümlichen Gefahren voraus. 
Nicht als Betriebsunfälle sind darum anzusehen, weil 
keine plötliche, sondern eine all m ä hl.i < e Einwir- 
kung auf Körper oder Geist vorliegt: 
a) Gewerbekrankheiten, die als Endergeb- 
nis der eine längere Zeit andauernden, der Gesundheit 
nachteiligen Betriebsweise aufzutreten pflegen, z. B. Ver- 
giftungskrankheiten, Steinhauerlunge, Milzbrand. Doch 
§ 647 ist der Reichsregierung die Möglichkeit gegeben, mit Zu-
	        
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