. 7-
den Betriebsunternehmer oder den Vorstand der Be-
rufsgenossenschaft, von Mitgliedern der Organe der Be-
rufsgenossenschaft und von Beamten der Berufsgenossen-
schaft durch den Vorsstand der Berufsgenossenschaft.
§ 11. Gegenstand der Versicherung (Betriebsunfall).
§ 555, § 930 Die Unfallversicherung ersett den Schaden, der in-
§$1065 folge Be tri e b s unf all e s durch Körperverletzung oder
Tötung entsteht. Dabei gilt es den räumlichen und sach-
lichen Bereich der entschädigungspflichtigen Fälle zu um-
schreiben.
g 157 1. Räumlich gilt die Entschädigungspflicht nur
bei Betriebsunfällen, die sih im Gebi ete des
Deutsc<en Reichs ereignen. Um aber die Einheit-
lichkeit der Entschädigungsbestimmungen bei Betrieben
festzuhalten, die in das Ausland hinausstrahlen oder vom
Ausland zu uns hereinstrahlen (Eisenbahn-, Binnen-
schiffahrtsbetriebe) können Teile deutscher Betriebe, die
sich ins Ausland erstrecken, den Bestimmungen der Reichs-
versicherungsordnung unterstellt und ausländische Be-
triebe, die in das Gebiet des Deutschen Reiches über-
greifen, von der Geltung der Reichsversicherungsordnung
befreit werden, wenn der andere Staat eine der Reichs-
versicherung entsprechende Fürsorge durchgeführt hat, Ge-
genseitigkeit gewahrt ist und entsprechende Verein-
barungen getroffen sind.
2. Sa hl i < sett Betriebsunfall das Vorliegen eines
plöt lich eingetretenen , d. h. zeitlich bestimm-
baren, in einen verhältnismäßig engen Zeitraum ein-
geschlossenen Ereignisses, das in seinen, vielleicht erst all-
mählichen Wirkungen Körperverletzung oder Tod verur-
sacht, und den sa h lich en, räu ml ichen und zeit-
lich en Zus am m en h ang jenes Ereignisses mit dem
Betrieb und seinen eigentümlichen Gefahren voraus.
Nicht als Betriebsunfälle sind darum anzusehen, weil
keine plötliche, sondern eine all m ä hl.i < e Einwir-
kung auf Körper oder Geist vorliegt:
a) Gewerbekrankheiten, die als Endergeb-
nis der eine längere Zeit andauernden, der Gesundheit
nachteiligen Betriebsweise aufzutreten pflegen, z. B. Ver-
giftungskrankheiten, Steinhauerlunge, Milzbrand. Doch
§ 647 ist der Reichsregierung die Möglichkeit gegeben, mit Zu-