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Zweck. Dabei ist die Gli e d er un g eine verschiedene, je
nachdem es sich um Gewerbe- oder landwirtschaftliche Un-
fallversicherung handelt. In der Gewerbeunfallver-
sicherung geschieht die Gliederung nach Berufszweigen,
und zwar umfaßt eine Berufsgenosssenschaft entwedzr
sämtliche Betriebunternehmer des gleichen Berufs-
zweiges im ganzen Reich, so die Knappschaftsberufs-
genosssenschaft alle Bergwerksbessitzer, die Tabakberufs-
genossenschaft alle Tabakindustriellen, die Seidenberufs-
genossenschaft alle Seidenindustriellen, oder in einem be-
stimmten Teil des Reichs (so die Baugewerksberufs-
§ 956 genosssenschaften). In der landwirtschaftlichen Unfallver-
sicherung geschieht dagegen die Gliederung ohne Rücksicht
auf die spezielle Betriebsgattung (ob Landwirtschaft, ob
Forsstwirtschaft usw.) ausschließlich nach Landesteilen,
z. B. für jede preußische Provinz, für jeden bayerischen
Regierungsbezirk. Eine Ausnahme macht nur die Gärt-
nereiberufsgenossenschaft, die fast alle Gärtnereibetriebe
§ 1118 im Reich umfaßt. Im Bereich der Seeunfallversicherung
gibt es nur eine Berufsgenossenschaft, die Se e b er u f s -
g en ossenschaf t.
Derzeit haben wir im Reich noch 68 gewerbliche und
47 landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften.
§ 783, § 629, Die Zweiganstalten sind den Berufsgenossen-
§ 1186 schaften der Berufszweige angegliedert, denen die ver-
sicherten Tätigkeiten angehören, â. B. die nichtgewerbs-
mäßigen Bauten den Baugewerksberufsgenossenschaften.
An Stelle der Zweigansstalten können aber auch Versiche-
rungsgenossenschaften als selbständige Versicherungsträger
errichtet werden. Eine solche ist z. B. gebildet für Auto-
mobilbesizer und Reittierhalter.
§§ 624 ff., Staatliche, gemeindliche u s w. Ausfüh-
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domänen und Staatsforsten, für gemeindliche Bau-
arbeiten. Es gibt davon derzeit 414.
2. Beruf sgenossenschaften.
§§ 675 ff, ga) Für jede Berufsgenosssenschaft — ihre Bildung er-
FF qr t i!. folgte seinerzeit durch den Bundesrat ~ muß eine Satzung
§§ 1142 ft. errichtet werden, die teils Muß-, teils Kannbestimmungen