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enthält. Ueber die Aenderung der Satzung bestimmt die
Genossenschaftsversammlung; sie bedarf der Zustimmung
des Reichsversicherungsamtes;
b) die Zugehörigkeit zu einer Berufsgenossenschaft ist
ssür den Betriebsunternehmer eine Zwangszugehörigkeit
ähnlich wie die Zugehörigkeit zu einer Krankenkassse für
den Krankenverssicherungspflichtigen. Die Anmeldung des
Betriebsunternehmers, troßdem sie vorgeschrieben ist, ist
kein die Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft erst herbeiführendes
Moment. Vielmehr beginnt die Mitgliedschast § 649, § 962,
schon mit der Eröffnung des Betriebes oder seiner Ver- $ 1123
sicherungspflicht (z. B. Einführung motorischen Betriebes,
Erhöhung der Zahl der Arbeitnehmer auf zehn). Immerhin
sind auch hier im Interesse einer geordneten Beiziehung
aller versicherungspflichtigen Betriebe zu Umlagen
und der Vermeidung von Weiterungen beim Entschädigungsverfahren
ähnlich wie in der Krankenverjicherung
gewisse Meldepflichten vorgesehen. Im Bereich der gg 653 ff.
Gewerbeunfallversicherung hat der Betriebsunternehmer,
der mit seinem Betrieb Mitglied der Genossenschaft geworden
ist, binnen einer Woche dem Versicherungsant, in
dessen Bezirk sich der Betrieb befindet, Anzeige zu erstatten;
das Versicherungsamt überweist dann jeden Betrieb
seines Bezirks, über den eine Anzeige eingeht, binneu
einer Woche dem Vorstand der in der Anzeige bezeichneten
Berufsgenossenschaft. Im Bereich der landwirtschaftlichen g 967
Unfallversicherung geschieht die Anmeldung durch die Gemeindebehörde
an den Genossenschaftsvorstand, ebenfalls
durch Vermittelung des Versicherungsamtes. Im Bereich gt 657 ff.
der Gewerbeunf all versicherung stellt dann
der Genossenschaftsvorstand Betriebsverzeichnisse auf, in
die die Mitglieder aufgenommen werden. Ueber die Aufnahme
in die Betriebsverzeichnisse werden den Mitgliedern
Mitgliedsscheine zugestellt wie auch über die
Ablehnung der Aufnahme schriftliche Bescheide erteilt
werden. Gegen Aufnahme wie gegen Ablehnung der Aufnahme
findet Beschwerde an das Oberversicherungsamt
statt.
c) Die Berufsgenosssenschaft hat o blig at or i sch e §§ 685 ff.,
Organe: Genossenschaftsversammlung und Genossenschassts- §§ 975 ff.,
vorstand, und f ak ul t at i v e Organe: Sektionen und $1146