Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

Reichsmarkbetrag des IJahresarbeitsverdienstes ein viel- 
faches des nach den bisherigen Vorschriften in Markwäh- 
rung berechneten Betrages des Jahresarbeitsverdienstes, 
nämlich 
wenn der Unfall sich in den Jahren 1885 bis 1890 
ereignet hat, das 1,65fache, 
wenn der Unfall sich in den Jahren 1891 bis 1895 
ereignet hat, das 1,60fache, 
wenn der Unfall sich in den Jahren 1896 und 1897 
ereignet hat, das 1,45fache, 
wenn der Unfall sich in den Jahren 1898 und 1899 
ereignet hat, das 1,835fache, 
wenn der Unfall sich in den Jahren 1900 bis 1904 
ereignet hat, das 1,25fache, 
wenn der Unfall sich in den Jahren 1905 und 1906 
ereignet hat, das 1,15fache, 
wenn der Unfall sich in den Jahren 1907 bis 1909 
ereignet hat, das 1,10fache, 
wenn der Unfall sich in den Jahren 1910 bis 1914 
ereignet hat, das 1fache, 
Hat sich dagegen der Unfall nach dem 30. Juni 1914, Art. 142 des 
aber vor dem 1. Juli 1924 ereignet, so gelten als Jahres- Gesetzes vom 
arbeitsverdienst Durchschnittssätze, die für den Bereich !. Inti 1925 
einer Berufsgenossenschaft ein paritätisch besezter Aus- 
schuß nach den Verdiensten gleichartiger Versicherter in den 
Monaten Juli 1924 bis Juni 1925 fesstseßkt. Der Ausschuß 
besteht aus einem vom Vorsitzenden des Oberversicherungs- 
amts aus den Mitgliedern des Oberversicherungsamts er- 
nannten Vorsitzenden und der gleichen Anzahl von Ver- 
tretern der Unternehmer und der Versicherten. Die Ver- 
treter der Unternehmer bestimmt der Vorstand der Be- 
rufsgenossenschaft oder Sektion, die Vertreter der Versicher- 
ten ernennt der Vorsitzende des Oberverssicherungsamts 
aus Vorschlagslisten, die ihm die Arbeitnehmerverbände ein- 
gereicht haben. Die Festsetzung erfolgte für die Arten von 
Versicherten, für welche die Berufsgenossenschaft zuständig 
ist. Dabei können die Versicherten in Gruppen zusammen- 
gefaßt werden. Bei der Festseßung sind die Sätze für Bar- 
löhne und Sachbezüge in den für die Versicherten geltenden 
Tarifverträgen zu berücksichtigen. Dabei hat die Festsezung 
nach örtlichen Bezirken zu erfolgen. Handelt es sich um
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.