Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

dungen für wiederkehrende Geldleistungen zu tragen, die 
dem Verletzten während der ersten acht Wochen nach dem 
Unfall gewährt werden. Und endlich hat die Kranken- 
kasse zu tragen Aufwendungen an wiederkehrenden Geld- 
leistungen für die Zeit, in der der Träger der Unfall- 
versicherung zur Gewährung einer Rente nicht verpflichtet 
ist, soweit sie ? des Grundlohns übersteigen und Auf- 
wendungen an wiederkehrenden Geldleistungen für die 
spätere Zeit, soweit sie über das hinausgehen, was der 
Träger der Unfallversicherung auf Grund der Unfallver- 
sicherung zu leisten hat. Dagegen gehen alle übrigen 
Aufwendungen für das Heilverfahren und alle übrigen 
wiederkehrenden Geldleistungen zu Lasten des Trägers 
der Unfallversicherung, d. h. falls die Krankenkasse Lei- 
stungen gewährt hat, sind sie vom Träger der Unfall- 
§ 1509 Abs.2 versicherung zu ersetzen. 
c) Heil anstaltspflege. 
§ 558 d, Aehnlich wie die Krankenkassen können auch die Ver- 
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Unfallversicherung freie Kur und Verpflegung in einer 
Heilanstalt (Heilanstaltspflege) unter denselben Vor- 
aussezungen wie in der Krankenversicherung gewähren. 
An Slelle von Hauspflege oder Pflegegeld und Rente 
oder Krankengeld an Hilfsbedürftige, können sie freien 
Unterhalt und Pflege in einer geeigneten Anstalt ge- 
§559e, 8930, währen (Anstaltspflege). Damit die Angehörigen für 
§1065 diese Zeit vor Not geschütt werden, ist ihnen während der 
Zeit der Heilanstaltspflege oder Anstaltspflege eine Rente 
in Höhe des Betrages zu gewähren, den sie im Falle des 
§ 559 e, 8 930. Todes des Verletzten als Rente erhalten würden. Außer- 
§1065 dem hat der Verssicherungsträger dem Verletzten ein Tage- 
geld in Höhe von jährlich '/', des Jahresarbeitsverdiensstes 
8 603, 8 930, zu gewähren. Eine solche Heilanstaltspflege kann der 
§ 1065 Versicherungsträger auch späterhin wieder eintreten 
lassen, wenn zu erwarten steht, daß dadurch die Erwerbs- 
fähigkeit des Unfallrentners erhöht wird. Ein Recht auf 
Heilanstaltspflege hat der Unfallverletzte nicht. 
§ 1510 Im Interesse der Einheitlichkeit der Krankenbehand- 
lung kann übrigens der Versicherungsträger sie der letten 
Krankenkasse des Verletzten in dem für geboten gehaltenen 
§8§
	        
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