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sicherungsträgers festgeseßten Betrag in Anrechnung
gebracht. Die Gefahrenhöhe des einzelnen Betriebes
richtet sich nach einem Gefahrtarif, der der ver-
schiedenen Gefährlichkeit der einzelnen Betriebe Rech-
s 706, 8 709 nung trägt; er wird von der Genossenschaftsversamm-
lung aufgestellt und bedarf der Genehmigung des
§ 711 Reichsverssicherungsamtes. Die Einreihung der ein-
zelnen Betriebe in die Klassen des Gefahrtarifes
geschieht durch den Genossenschaftsvorstand. Ein der-
artiger Gefahrtarif enthält regelmäßig Ziffern,
z. B. 25-50 75–100 125-150, wobei die niedrigeren
Ziffern geringe, die höheren höhere Gefährlichkeit dar-
stellen Jollen. Angenommen, eine Berufsgenossenschaft
umfaßte nur (was prakttisch nicht vorkommt) drei Betriebe
und ein Betrieb A mit 10 000 Reichsmark Lohnsumme
wäre in Gefahrklasse 25, ein Betrieb B mit 20 000 Reichs-
mark Lohnsumme in Gefahrklasse 50 und ein Betrieb C mit
40 000 Reichsmark Lohnsumme in Gefahrklasse 100 ein-
gereiht, so wäre eine Unfallast mit 2625 Reichsmark unter
diese drei Betriebe zu verteilen wie folgt:
A: 25 X 10 000 Reichsmark – 250 000 Reichsmark
B: 50 X 20 000 ;; = 1 000 000 §.
C: 100 X 40 000 z = 4 000 000 zj
insgesamt ~ 5 250 000 Reichsmark
Auf je 2000 Mark errechnete Lohnsumme käme also
1 Reichsmark Unfallasst. Danach sind die errechneten
Lohnsummen der drei Betriebe mit 2000 Mark zu divi-
dieren. Der dabei sich ergebende Quotient stellt die Un-
fallast dar, also für Betrieb A –2 125 Reichsmark, Be-
trieb B 500 Reichsmark, Betrieb C 2000 Reichsmark.
§ 731 Bei Tiefbaubetrieben müssen die umzulegenden Be-
träge den Kapitalwert der Renten decken, bei Regie-
bauten der Privaten sowie beim nichtgewerbsmäßigen
Halten von Reittieren und Fahrzeugen sind feste Prä-
§ 734 mien zu entrichten; für Betriebe mit höchstens fünf Ver-
sicherten können ebenfalls Pauschalbeträge statt des Einzel-
entgelts festgeset und einheitliche Beiträge vorgeschrie-
ben werden.
§ 715 a Der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung des
Reichsrats bestimmen, daß mehrere Berufsgenossenschaften
ihre Entschädigungslast ganz oder teilweise gemeinsam