Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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sicherungsträgers festgeseßten Betrag in Anrechnung 
gebracht. Die Gefahrenhöhe des einzelnen Betriebes 
richtet sich nach einem Gefahrtarif, der der ver- 
schiedenen Gefährlichkeit der einzelnen Betriebe Rech- 
s 706, 8 709 nung trägt; er wird von der Genossenschaftsversamm- 
lung aufgestellt und bedarf der Genehmigung des 
§ 711 Reichsverssicherungsamtes. Die Einreihung der ein- 
zelnen Betriebe in die Klassen des Gefahrtarifes 
geschieht durch den Genossenschaftsvorstand. Ein der- 
artiger Gefahrtarif enthält regelmäßig Ziffern, 
z. B. 25-50 75–100 125-150, wobei die niedrigeren 
Ziffern geringe, die höheren höhere Gefährlichkeit dar- 
stellen Jollen. Angenommen, eine Berufsgenossenschaft 
umfaßte nur (was prakttisch nicht vorkommt) drei Betriebe 
und ein Betrieb A mit 10 000 Reichsmark Lohnsumme 
wäre in Gefahrklasse 25, ein Betrieb B mit 20 000 Reichs- 
mark Lohnsumme in Gefahrklasse 50 und ein Betrieb C mit 
40 000 Reichsmark Lohnsumme in Gefahrklasse 100 ein- 
gereiht, so wäre eine Unfallast mit 2625 Reichsmark unter 
diese drei Betriebe zu verteilen wie folgt: 
A: 25 X 10 000 Reichsmark – 250 000 Reichsmark 
B: 50 X 20 000 ;; = 1 000 000 §. 
C: 100 X 40 000 z = 4 000 000 zj 
insgesamt ~ 5 250 000 Reichsmark 
Auf je 2000 Mark errechnete Lohnsumme käme also 
1 Reichsmark Unfallasst. Danach sind die errechneten 
Lohnsummen der drei Betriebe mit 2000 Mark zu divi- 
dieren. Der dabei sich ergebende Quotient stellt die Un- 
fallast dar, also für Betrieb A –2 125 Reichsmark, Be- 
trieb B 500 Reichsmark, Betrieb C 2000 Reichsmark. 
§ 731 Bei Tiefbaubetrieben müssen die umzulegenden Be- 
träge den Kapitalwert der Renten decken, bei Regie- 
bauten der Privaten sowie beim nichtgewerbsmäßigen 
Halten von Reittieren und Fahrzeugen sind feste Prä- 
§ 734 mien zu entrichten; für Betriebe mit höchstens fünf Ver- 
sicherten können ebenfalls Pauschalbeträge statt des Einzel- 
entgelts festgeset und einheitliche Beiträge vorgeschrie- 
ben werden. 
§ 715 a Der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung des 
Reichsrats bestimmen, daß mehrere Berufsgenossenschaften 
ihre Entschädigungslast ganz oder teilweise gemeinsam
	        
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