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Einleitung. 
Einkommen- und Körperschaftsteuer bringen und wie es evtl. 
die Yclatign zwischen diesen Zuschlägen und den Realsteuern 
regeln wird. 
f Die Staatsregierung war bei ihrem Entwurf davon aus- 
gegangen, daß man angesichts des interimistischen Charakters 
sich nur auf die unbedingt notwendigen Änderungen der 
gegenwärtigen Regelung beschränken sollte. Der Entwurf 
hatte im wesentlichen nur in folgenden drei Punkten Ände- 
rungen vorgesehen: 
1. Umstellung der Gewerbeertragsteuer auf das frühere 
tzt§;f«; §£ der Veranlagung nach der Vergangenheit 
ür die Zukunft. 
"u 2. ; !tt!*ft: der Veranlagung des Gewerbekapitals an 
die Reichsbewertung. . 
3. Senkung des Steuersatzes der Kapitalstener. 
Die Absicht, weitergehende Änderungen hintanzuhalten, 
ist auch in den Landtagsverhandlungen im großen und 
ganzen erreicht worden. Abgelehnt wurden die zum Teil von 
der Deutschen Volkspartei und der Wirtschaftspartei unter- 
stützten Anträge der Deutschnationalen Volkspartei, welche 
an den Grundlagen der bisherigen Regelung rührten; sie 
hatten vor allem zum Ziele einmal den übergang von dem 
bisherigen Wahlrecht zwischen Lohnsumme und Gewerbe- 
kapital zu einer Kumulation dieser beiden Hilfssteuern, dann 
die Herausnahme des Grundvermögens aus der Gewerbe- 
kapitalsteuer und schließlich den Abzug der Schulden beim 
Gewerbekapital und der Schuldzinsen beim Gewerbeertrag, 
also das Aufgeben des bisherigen Charakters als Objekt- 
teuer. 
f Nach der Novelle wird sich für 1925 und 1926 folgendes 
Bild ergeben: 
1. Die Gewerbeertragsteuer. 
Die Veranlagung erfolgt nach den Bestimmungen des 
Reichseinkommensteuergeseszes über das steuerbare Ein- 
kommen aus Gewerbebetrieb, aber doch selbständig durch die 
Gewerbesteuerausschüsse mit den aus § 5 der GewStV. vom 
28. November 1998 sich ergebenden Abweichungen (besonders 
Nichtabzug der Schuldzinsen mit Ausnahme der laufenden 
Geschäftsschulden, Hinzurechnung des Miet- und Pachtzinses 
o)
	        
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