Einleitung.
Einkommen- und Körperschaftsteuer bringen und wie es evtl.
die Yclatign zwischen diesen Zuschlägen und den Realsteuern
regeln wird.
f Die Staatsregierung war bei ihrem Entwurf davon aus-
gegangen, daß man angesichts des interimistischen Charakters
sich nur auf die unbedingt notwendigen Änderungen der
gegenwärtigen Regelung beschränken sollte. Der Entwurf
hatte im wesentlichen nur in folgenden drei Punkten Ände-
rungen vorgesehen:
1. Umstellung der Gewerbeertragsteuer auf das frühere
tzt§;f«; §£ der Veranlagung nach der Vergangenheit
ür die Zukunft.
"u 2. ; !tt!*ft: der Veranlagung des Gewerbekapitals an
die Reichsbewertung. .
3. Senkung des Steuersatzes der Kapitalstener.
Die Absicht, weitergehende Änderungen hintanzuhalten,
ist auch in den Landtagsverhandlungen im großen und
ganzen erreicht worden. Abgelehnt wurden die zum Teil von
der Deutschen Volkspartei und der Wirtschaftspartei unter-
stützten Anträge der Deutschnationalen Volkspartei, welche
an den Grundlagen der bisherigen Regelung rührten; sie
hatten vor allem zum Ziele einmal den übergang von dem
bisherigen Wahlrecht zwischen Lohnsumme und Gewerbe-
kapital zu einer Kumulation dieser beiden Hilfssteuern, dann
die Herausnahme des Grundvermögens aus der Gewerbe-
kapitalsteuer und schließlich den Abzug der Schulden beim
Gewerbekapital und der Schuldzinsen beim Gewerbeertrag,
also das Aufgeben des bisherigen Charakters als Objekt-
teuer.
f Nach der Novelle wird sich für 1925 und 1926 folgendes
Bild ergeben:
1. Die Gewerbeertragsteuer.
Die Veranlagung erfolgt nach den Bestimmungen des
Reichseinkommensteuergeseszes über das steuerbare Ein-
kommen aus Gewerbebetrieb, aber doch selbständig durch die
Gewerbesteuerausschüsse mit den aus § 5 der GewStV. vom
28. November 1998 sich ergebenden Abweichungen (besonders
Nichtabzug der Schuldzinsen mit Ausnahme der laufenden
Geschäftsschulden, Hinzurechnung des Miet- und Pachtzinses
o)