VI. Veranlagungsbehörde u. Veranlagungsverfahren. 8 21. 97
Die gg 52 bis 54 des Gerichtsverfasssungsgeseßes gelten entsprechend. Der Vor-
stUt>e §es Gewerbesteuerausschusses entscheidet endgültig nach Anhörung der
b) Ein Drittel der Mitglieder und eine gleiche Anzahl Stellvertreter werden
yrs „Anhprung der fü Her Siy des, Geueratglhusses guständigen amtlichen
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Finanzdirektion) beauftragt. Sie haben über die Verteilung der zahl der Mit-
glieder und Stellvertrter auf die Berufsvertretungen mit diesen zu verhandeln
und, falls nicht besondere Gründe vorliegen, die aktenmäßig festzulegen sind, den
Wünschen der Berufsvertretungen zu entsprechen. Die ernannten Mitglieder
brauchen nicht Gewerbetreibende zu sein, auch nicht im Veranlagungsbezirk zu
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eine étfolareite Mitwirkung an den dem Steuerausschuß obliegenden Aufgaben
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gebildet ist, für Kreife und folche kreisangehörigen Städte, „welche nach der letzten
Volkszählung mehr als 10 000 Einwohner haben, ein Mitglied des Vorstandes der
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Zu Abs. 3.
2. Die entsprechende Bestimmung des Entwurfs lautete:
„Zu dem Ausschuß ist auf Antrag mit beratender Stimme
für Stadtkreise und kreisangehörige Städte mit mehr als 10 000
Einwohnern ein Mitglied des Vorstands der beteiligten Ge-
meinden, für Landkreise im übrigen ein Mitglied des Kreises
zuzulassen, ebenso auf Antrag ein Vertreter der zuständigen amt-
lichen Berufsvertretung."
Es war hierbei davon ausgegangen, daß in erster Linie die Ver-
waltung der Gewerbesteuer den Reichsfinanzbehörden übertragen werden
sollte und nur in Ausnahmefällen den Kreisen und Gemeinden. Der
Ständige Ausschuß des Landtags hat bei der Beratung des Gesetzes
durch § 65 der Verordnung die Verwaltung in erster Linie den Stadt-
und Landkreisen sowie den Gemeinden übertragen, und nur, soweit die
Kreise und Gemeinden die übernahme ablehnen, die übertragung auf
Reichsfinanzbehörden zugelassen. Mit Rücksicht hierauf wurde die obige
Bestimmung des Entwurfs geändert und der g 21 Abs. 3 in der vor-
liegenden Fassung angenommen. Es wurde hierbei davon ausgegangen,
daß eine besondere Vertretung der Kreise und Gemeinden in den bei
ihnen gebildeten Steuerausschüssen nicht erforderlich sei, da ja ihre
Belange 14u! durch die Angliederung an Kommunalbehörden genügend
ind.
veyzhtt sd. einen Vertreter in den Ausschuß zu entsenden, ist jetzt
nur den Stadtkreisen und den kreisangehörigen Städten mit mehr als
10 000 Einwohnern und für die übrigen Gemeinden den Landkreisen
gegeben, sofern die Veranlagung nicht durch einen beim Kreis oder der
Gemeinde gebildeten Steuerausschuß stattfindet, d. h. [gf;pn die Finanz-
ämter mit der Verwaltung der Steuer gemäß g 65 Abs. 2 beauftragt
und bei ihnen die Steuerausschüsse gebildet sind, um wenigstens auf
diese Weise die besonderen Kenntnisse, die gerade Gemeinden und Kreise
Hog- Arens, Preußische Gewerbesteuer. 3. Aufl.