Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

VI. Veranlagungsbehörde u. Veranlagungsverfahren. 8 21. 97 
Die gg 52 bis 54 des Gerichtsverfasssungsgeseßes gelten entsprechend. Der Vor- 
stUt>e §es Gewerbesteuerausschusses entscheidet endgültig nach Anhörung der 
b) Ein Drittel der Mitglieder und eine gleiche Anzahl Stellvertreter werden 
yrs „Anhprung der fü Her Siy des, Geueratglhusses guständigen amtlichen 
IL R RU; tiik GORE EO Bs 
Finanzdirektion) beauftragt. Sie haben über die Verteilung der zahl der Mit- 
glieder und Stellvertrter auf die Berufsvertretungen mit diesen zu verhandeln 
und, falls nicht besondere Gründe vorliegen, die aktenmäßig festzulegen sind, den 
Wünschen der Berufsvertretungen zu entsprechen. Die ernannten Mitglieder 
brauchen nicht Gewerbetreibende zu sein, auch nicht im Veranlagungsbezirk zu 
wohnt g Bortuasestns gi "Vurtnlagunasbezirts anzunehmen und vgs then 
eine étfolareite Mitwirkung an den dem Steuerausschuß obliegenden Aufgaben 
it gez ter it uerausschni ist je ein Vertreter der für den Veranlagungsbezirk 
cou NE 
gebildet ist, für Kreife und folche kreisangehörigen Städte, „welche nach der letzten 
Volkszählung mehr als 10 000 Einwohner haben, ein Mitglied des Vorstandes der 
UC GCH LBM GR f GR 36 t S ss 
Zu Abs. 3. 
2. Die entsprechende Bestimmung des Entwurfs lautete: 
„Zu dem Ausschuß ist auf Antrag mit beratender Stimme 
für Stadtkreise und kreisangehörige Städte mit mehr als 10 000 
Einwohnern ein Mitglied des Vorstands der beteiligten Ge- 
meinden, für Landkreise im übrigen ein Mitglied des Kreises 
zuzulassen, ebenso auf Antrag ein Vertreter der zuständigen amt- 
lichen Berufsvertretung." 
Es war hierbei davon ausgegangen, daß in erster Linie die Ver- 
waltung der Gewerbesteuer den Reichsfinanzbehörden übertragen werden 
sollte und nur in Ausnahmefällen den Kreisen und Gemeinden. Der 
Ständige Ausschuß des Landtags hat bei der Beratung des Gesetzes 
durch § 65 der Verordnung die Verwaltung in erster Linie den Stadt- 
und Landkreisen sowie den Gemeinden übertragen, und nur, soweit die 
Kreise und Gemeinden die übernahme ablehnen, die übertragung auf 
Reichsfinanzbehörden zugelassen. Mit Rücksicht hierauf wurde die obige 
Bestimmung des Entwurfs geändert und der g 21 Abs. 3 in der vor- 
liegenden Fassung angenommen. Es wurde hierbei davon ausgegangen, 
daß eine besondere Vertretung der Kreise und Gemeinden in den bei 
ihnen gebildeten Steuerausschüssen nicht erforderlich sei, da ja ihre 
Belange 14u! durch die Angliederung an Kommunalbehörden genügend 
ind. 
veyzhtt sd. einen Vertreter in den Ausschuß zu entsenden, ist jetzt 
nur den Stadtkreisen und den kreisangehörigen Städten mit mehr als 
10 000 Einwohnern und für die übrigen Gemeinden den Landkreisen 
gegeben, sofern die Veranlagung nicht durch einen beim Kreis oder der 
Gemeinde gebildeten Steuerausschuß stattfindet, d. h. [gf;pn die Finanz- 
ämter mit der Verwaltung der Steuer gemäß g 65 Abs. 2 beauftragt 
und bei ihnen die Steuerausschüsse gebildet sind, um wenigstens auf 
diese Weise die besonderen Kenntnisse, die gerade Gemeinden und Kreise 
Hog- Arens, Preußische Gewerbesteuer. 3. Aufl.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.