VI. Veranlagungsbehörde u. Veranlagungsverfahren. Fg 22, 22. ©
2. Der Steuerausschuß hat ferner zu entscheiden:
a) über Einsprüche gegen den Veranlagungsbescheid,
zh über Einsprüche gegen den Zerlegungsbescheid (§8 40 der Ver-
ordnung),
ü €) P qsutzlse aus § 2 der Verordnung (Steuerfreiheit wegen
emeinnützigkeit),
ztrzuh g .dcy anläßlich von Streitigkeiten gemäß g 56 der
Verordnung (Vorauszahlungen).
3. Bei einer Be richtig ung auf Grund des § 213 AD. wirkt
der Steuerausschuß nicht mit. Die Berichtigung wird durch den Vor-
sikenden vorgenommen, gegen dessen Bescheid dem Steuerpflichtigen die
Lshwerd: nach §§ 34, 35 der Verordnung in Verbindung mit g 281
. zusteht.
; szsebt usschäße sind an die Ausführungsbestimmungen gebunden
(§ 26 der Verordnung in Verbindung mit g 25 Abs. 2 AO.).
5. Unterlassen die Organe der Selbstverwaltung trot Aufforderung
die Wahl von Steuerausschußmitgliedern, so werden diese durch die
Regierung ernannt. Verweigert ein Ausschuß die Erledigung seiner
Geschäfte, so entscheidet der Vorsitzende des Steuerausschusses (§ 28 AD.).
6. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden
mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmung entscheidet
Stimmenmehrheit, der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit
gibt seine Stimme den Ausschlag (§8 30 AD.).
7. Die Verhängung der Ordnungsstrafe auf Grund des § 56 GVG.
gegen Ausschußmitglieder, die ohne genügende Entschuldigung aus-
geblieben sind, erfolgt durch den Vorsitzenden des Steuerausschusses. Er
kann sie bei nachträglicher Entscheidung ganz oder teilweise zurück-
nehmen. Gegen die Entscheidung steht dem Ausschußmitglied die Ve-
schwerde an die Regierung zu (§8 30 Abi. 1, § 415 AD.).
§ 23
Zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung (§ 33 Abs. 1
und 2) ist bei jeder Regierung und für die Stadt Berlin bei der Preußi-
schen Bau- und Finanzdirektion in Berlin ein Gewerbesteuerberufungs-
ausschuß zu bilden. Er entscheidet in der Besetzung von einem Vor-
sizenden und vier Beisitzern.
1. Außer zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung hat
der Berufungsausschuß über die Beschwerde gegen Entscheidungen der
g] nach § 2 der Verordnung (Gemeinnütigkeit) zu
entscheiden.
2. Die Berufungsausschüsse stehen den Finanzgerichten der AD.
gleich. Deswegen finden auf sie die Bestimmungen der gs 14 Abs. 4,
16 Abs. 2-4, §§ 17 und 18 AD. (vgl. § _ 25 der Verordnung) An-
wendung, nicht aber z. B. § 25 Abs. 2 AD., da die Mitalieder un-
abhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind.
3. über den Vorsitß in dem bei sder Bau- und Finanzdirektion ge-
bildeten Berufunagsausschuß val. § 62 Abs. 2.
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