Full text : Die Preußische Gewerbesteuer

VI. Veranlagungsbehörde u. Veranlagungsverfahren. Fg 22, 22. ©
2. Der Steuerausschuß hat ferner zu entscheiden:
a) über Einsprüche gegen den Veranlagungsbescheid,
zh über Einsprüche gegen den Zerlegungsbescheid (§8 40 der Verordnung),

ü €) P qsutzlse aus § 2 der Verordnung (Steuerfreiheit wegen
emeinnützigkeit),
ztrzuh g .dcy anläßlich von Streitigkeiten gemäß g 56 der
Verordnung (Vorauszahlungen).
3. Bei einer Be richtig ung auf Grund des § 213 AD. wirkt
der Steuerausschuß nicht mit. Die Berichtigung wird durch den Vorsikenden
 vorgenommen, gegen dessen Bescheid dem Steuerpflichtigen die
Lshwerd: nach §§ 34, 35 der Verordnung in Verbindung mit g 281
. zusteht.
; szsebt usschäße sind an die Ausführungsbestimmungen gebunden
(§ 26 der Verordnung in Verbindung mit g 25 Abs. 2 AO.).
5. Unterlassen die Organe der Selbstverwaltung trot Aufforderung
die Wahl von Steuerausschußmitgliedern, so werden diese durch die
Regierung ernannt. Verweigert ein Ausschuß die Erledigung seiner
Geschäfte, so entscheidet der Vorsitzende des Steuerausschusses (§ 28 AD.).
6. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden
mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmung entscheidet
Stimmenmehrheit, der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit
gibt seine Stimme den Ausschlag (§8 30 AD.).
7. Die Verhängung der Ordnungsstrafe auf Grund des § 56 GVG.
gegen Ausschußmitglieder, die ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben
 sind, erfolgt durch den Vorsitzenden des Steuerausschusses. Er
kann sie bei nachträglicher Entscheidung ganz oder teilweise zurücknehmen.
 Gegen die Entscheidung steht dem Ausschußmitglied die Veschwerde
 an die Regierung zu (§8 30 Abi. 1, § 415 AD.).
§ 23
Zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung (§ 33 Abs. 1
und 2) ist bei jeder Regierung und für die Stadt Berlin bei der Preußischen
 Bau- und Finanzdirektion in Berlin ein Gewerbesteuerberufungsausschuß
 zu bilden. Er entscheidet in der Besetzung von einem Vorsizenden
 und vier Beisitzern.
1. Außer zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung hat
der Berufungsausschuß über die Beschwerde gegen Entscheidungen der
g] nach § 2 der Verordnung (Gemeinnütigkeit) zu
entscheiden.
2. Die Berufungsausschüsse stehen den Finanzgerichten der AD.
gleich. Deswegen finden auf sie die Bestimmungen der gs 14 Abs. 4,
16 Abs. 2-4, §§ 17 und 18 AD. (vgl. § _ 25 der Verordnung) Anwendung,
 nicht aber z. B. § 25 Abs. 2 AD., da die Mitalieder unabhängig
 und nur dem Gesetz unterworfen sind.
3. über den Vorsitß in dem bei sder Bau- und Finanzdirektion gebildeten
 Berufunagsausschuß val. § 62 Abs. 2.

I§
)
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.