Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

VI. Veranlagungsbehörde u. Veranlagungsverfahren. Fg 22, 22. © 
2. Der Steuerausschuß hat ferner zu entscheiden: 
a) über Einsprüche gegen den Veranlagungsbescheid, 
zh über Einsprüche gegen den Zerlegungsbescheid (§8 40 der Ver- 
ordnung), 
ü €) P qsutzlse aus § 2 der Verordnung (Steuerfreiheit wegen 
emeinnützigkeit), 
ztrzuh g .dcy anläßlich von Streitigkeiten gemäß g 56 der 
Verordnung (Vorauszahlungen). 
3. Bei einer Be richtig ung auf Grund des § 213 AD. wirkt 
der Steuerausschuß nicht mit. Die Berichtigung wird durch den Vor- 
sikenden vorgenommen, gegen dessen Bescheid dem Steuerpflichtigen die 
Lshwerd: nach §§ 34, 35 der Verordnung in Verbindung mit g 281 
. zusteht. 
; szsebt usschäße sind an die Ausführungsbestimmungen gebunden 
(§ 26 der Verordnung in Verbindung mit g 25 Abs. 2 AO.). 
5. Unterlassen die Organe der Selbstverwaltung trot Aufforderung 
die Wahl von Steuerausschußmitgliedern, so werden diese durch die 
Regierung ernannt. Verweigert ein Ausschuß die Erledigung seiner 
Geschäfte, so entscheidet der Vorsitzende des Steuerausschusses (§ 28 AD.). 
6. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden 
mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmung entscheidet 
Stimmenmehrheit, der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit 
gibt seine Stimme den Ausschlag (§8 30 AD.). 
7. Die Verhängung der Ordnungsstrafe auf Grund des § 56 GVG. 
gegen Ausschußmitglieder, die ohne genügende Entschuldigung aus- 
geblieben sind, erfolgt durch den Vorsitzenden des Steuerausschusses. Er 
kann sie bei nachträglicher Entscheidung ganz oder teilweise zurück- 
nehmen. Gegen die Entscheidung steht dem Ausschußmitglied die Ve- 
schwerde an die Regierung zu (§8 30 Abi. 1, § 415 AD.). 
§ 23 
Zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung (§ 33 Abs. 1 
und 2) ist bei jeder Regierung und für die Stadt Berlin bei der Preußi- 
schen Bau- und Finanzdirektion in Berlin ein Gewerbesteuerberufungs- 
ausschuß zu bilden. Er entscheidet in der Besetzung von einem Vor- 
sizenden und vier Beisitzern. 
1. Außer zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung hat 
der Berufungsausschuß über die Beschwerde gegen Entscheidungen der 
g] nach § 2 der Verordnung (Gemeinnütigkeit) zu 
entscheiden. 
2. Die Berufungsausschüsse stehen den Finanzgerichten der AD. 
gleich. Deswegen finden auf sie die Bestimmungen der gs 14 Abs. 4, 
16 Abs. 2-4, §§ 17 und 18 AD. (vgl. § _ 25 der Verordnung) An- 
wendung, nicht aber z. B. § 25 Abs. 2 AD., da die Mitalieder un- 
abhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind. 
3. über den Vorsitß in dem bei sder Bau- und Finanzdirektion ge- 
bildeten Berufunagsausschuß val. § 62 Abs. 2. 
I§ 
)
	        
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