B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
über die gewerblichen Verhältnisse ihrer Gemeinde- und Kreisangehörigen
haben, bei der Veranlagung nutzbar zu machen.
3. Auch für den Fall, daß der Kreis oder die Gemeinde mit der
Verwaltung der Gewerbesteuer beauftragt ist, sind_ Vertreter der
Handels- unsd Handwerkskammern mit beratender Stimme gu den
Sitzungen der Steuerausschüsse zuzulassen. $ 21 Abs. 3, der bei den
Landtagsberatungen gegenüber der Bestimmung des Entwurfs der Ver-
ordnung eine Änderung erfahren hat, ist lediglich ungenau redigiert.
Die Richtlinien vom 15. März 1924 schaffen hier für die Veranlagungs-
behörden Klarheit. Selbst wenn aber Zweifel bestehen sollten, so sind
die Ausschüsse verpflichtet, Vertreter der amtlichen Berufsorganisationen
auzulassen, da mach § 25 GewStV. in Verbindung mit § 25 Abs. 2 AO.
die Ausschüsse an die Ausführungsbestimmungen gebunden sind. —
Erl. vom 18. Nowember 1924 (nicht veröffentlicht).
4. Der Zweck der Bestimmung erfordert es, je einen Vertreter der
Handels- und Handwerkskammer zuzulassen.
5. ts Bestimmung ist infolge der besonderen Organisation der
Stadt Berlin (Zentrelverwaltung und Bezirksverwaltung) getroffen
ivorden, da es zweifelhaft sein konnte, ob die Stadtverordnetenver-
sammlung oder im Falle der Bildung mehrerer Veranlagungsbezirke
für die Stadt Berlin die Bezirksversammlungen die Wahl der Mit-
glieder vorzunehmen haben. Da bis zum s81. Dezember 1923 ein Orts-
geseß nicht zustande gekommen war, sind durch einen nicht veröffent-
lichten Erlaß der beteiligten Minister vom 20. März 1924 ~ FM.
II A. 1. 468, M. d. J. IV St. 451 — zugleich mit der Bildung der
Veranlagungsbezirke für Berlin die erforderlichen Bestimmungen ge-
troffen worden.
§ 22
Die Veranlagung erfolgt durch den Gewerbesteuerausschuß. Das
gleiche gilt für Nach- und Neuveranlagungen und sür die Entscheidung
über Einsprüche (§ 33 Abs. 1).
1. Die Ausschüsse veranlagen, d. h. sie beschließgen über die Höhe der
Steuergrundbeträge. Die Ausschüsse sind ferner zuständig für Nach-
und Neuveranlagungen. Eine Nach veranla gung findet statt,
wenn ein Steuerpflichtiger bei der Veranlagung übergangen, eine nach
der Verordnung vorgeschriebene Veranlagung unterblieben ist, sei es,
daß die Unterlassung infolge Irrtums des Steuerausschussses nicht be-
wirkt worden ist, sei es, daß der Steuerpflichtige die Anmeldung unter-
lassen oder die Gemeindebehörde von der Anmeldung dem Vorsitzenden
des Steueraussschusses keine Mitteilung gemacht hat (§ 58 der Verord-
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Beweismittel bekannt werden, die eine höhere Veranlagung rechtfertigen
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Die Vertährnnegfitt beträgt 5 bzw. 10 Jahre (§8 120 ff. AD.).
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