VI. Veranlagungsbehörde u. Veranlagungsverfahren. ß§ 24, 256. 101
§ 25
Die Bestimmungen der Reichsabgabenordnung § 8 Abjs. 2, §§ 10,
13, § 14 Abs. 4, § 16 Abj. 2 bis 4, Fü 17, 18, § 22 Abs. 1, § 24 Abj. 1
und 2, § 25 Abs. 2, § 26 Abj. 1 und 4, §F§ 27 bis 31 (Leitung und Aufsicht
der Behörden, Pflichten der Beamten, Stellung, Rechte und
Pflichten der Ausschußmitglieder, Wählbarkeit, Geschästssührung der
Ausschüsse) finden sinngemäß Anwendung.
Für die Festseßzung der Entschädigung, die den Mitgliedern der Gewerbesteuerausschüsse
und den Beisitzern der Gewerbesteuerberufungsausschüsse
für Auf w and und Heitverlu s gewährt werden
tann, sind bezüglich der Beisißzer der Gewerbestenerberufungsausschlüsse
die nachfolgenden Grundsätze maßgebend. Soweit es sich um die Entschädigaung
der Mitglieder der Gewerbesteuerausschüsse handelt, finden
die in der Reichsfinanzverwaltung, in der betreffenden Kreis-, Stadtoder
Gemeindeverwaltung geltenden entsprechenden Bestimmungen Anwendung,
je nachdem der Gewerbesteuerausschuß bei einem Finanzamt,
einem Kreis oder bei einer Gemeinde gebildet ist.
Die Festsezung und Anweisung der Entschädigung erfolgt
a;) für zie HP her des Gewerbesteuerausschusses durch den Voritzenden
desselben,
b) ji: die Beisiter des Gewerbesteuerberufungsausschusses durch die
egierung.
Die Zahlung der Entschädigung geschieht zu ] .
aj) trrÖ zie. zuständige Kasse (Finanz-, Stadthaupt-, Gemeindeasse
usw.), zu
b) durch die Regierungshauptkassse.
Soweit die Zahlungen von der Regierungshauptkasse geleistet
werden, sind die Ausgaben für die Rechnungsjahre 1924 unid 1925
bei Kap. 42 Tit. 7 des Haushalts der allgemeinen Finanzverwaltung
unter einem besonderen Abschnitt: „Besondere Kosten der Veranlagung
der Gewerbesteuer“ zu verrechnen und als Mehrausgabe nachzuweisen.
Grundsäte für die Entschädi g ung der Beisiter der
Gewerbesteuerberufungs aus schüss e.
1. Entschädigung für Verdienstausfall.
Die Beisitzer der Gewerbesteuerberufungsausschüsse erhalten für den
ihnen durch ihre Dienstleistung entstandenen Zeitverlust (Verdienstausfall)
eine Entschädigung. Diese beträgt für jede angefangene Stunde
der durch die Dienstleistung versäumten Arbeitszeit höchstens 1,50 RM.
Die Höhe der Entschädigung ist im Einzelfalle unter Berücksichtigung
der regelmäßigen Erwerbstätigkeit festzusetzen. Die Entschädigung ist
für höchstens zehn Stunden für den Tag zu gewähren.
Die Frage, ob ein Verdienstausfall ssiattgefunden hat, ist nach freiem
Ermessen unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse und der Erwerbstätigkeit
des Beisiters zu entscheiden. Hiernach soll regelmäßig
bei selbständigen Gewerbetreibenden und bei Angehörigen freier Berufe
die Zahlung einer Entschädigung nicht von der Beibringung eines