Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

VI. Veranlagungsbehörde u. Veranlagungsverfahren. gg 83-96. 111 
2. Weder in der Gewerbesteuerverordnung noch in der ADO. ist die 
Aufsichtsbeschwerde geregelt. Das schließt aber nicht aus, daß der Be- 
troffene bei der Aufsichtsbehörde (Regierung, Finanzminister) beschwerde- 
führend vorstellig wird. Un eine Frist ist diese Beschwerde nicht ge- 
bunden. Ob die Aufsichtsbehörde auf Grund einer solchen Beschwerde 
eingreifen will oder nicht, liegt in ihrem pflichtmäßigen Ermessen. 
Einen Anspruch auf Prüfung der Beschwerde und Erteilung eines Be- 
tze. hat der Antragsteller nicht (vgl. auch Becker Anm. ü zu § 217 
' § 35 
Auf die Rechtsmittel finden die Bestimmungen der Reichsabgaben- 
ordnung §§ 221, 222 bis 227 (Zulässigkeit der Rechtsmittel), 228 bis 
238, 240 bis 243 (allgemeine Vorschriften über das Verfahren), 244 (Ein- 
spruch), 245 bis 262, 263 Abs. 2 und 3, 264 (Berufung), 265 bis 276 
(Rechtsbeschwerde), 281 bis 283 (Beschwerdeverfahren), 284 (Beschluß- 
verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht), 285 bis 297 (Kosten des 
Verfahrens) mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß gegen alle 
Versügungen der Regierung die Beschwerde zulässig ist. 
1. Die §§ 251 Abs. 2, 289 Abs. 2, 295 Abs. 2 sind durch § 54 der 
Dritten Steuernotverordnung ~ RGBUI. 1924 ] S. 74 + geändert und 
iiyter "s; der geänderten Fassung für die Geszertefttter Unvethuns. 
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den Sachverhalt zu ermitteln (Entsch. des OVG. vom 9. und 23. Fe- 
bruar 1926 ~ VIII GSt. 28/26 und 19/26), vgl. auch Erl. 2 zu § 82. 
3. Die nach § 35 Gewerbessteuerverordnung vom 23. November 1923 
in Verbindung mit §§ 285-297 Reichsabgabenordnung (zu vgl. hierzu 
s 54 der Dritten Steuernotveroronung vom 14. Februar 1924 
~ RGUl. ] S. 74 >) zu erhebenden Kosten und Gebühren im Rechts- 
mittelverfahren (Berufung und Beschwerde) fließen zur Staatskasse 
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einnahmen. – Erl. vom 14. Februar 1925 (nicht veröffentlicht). 
VII. Zerle g ung der Steuergrundbeträge 
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(2) Befanden sich im G. Y:tk«äzhzehtsh 1925 Betriebs- 
stätten desjelben gewerblichen Unternehmens in dem Segirke mehrerer 
Gemeinden (Betriebsgemeinden), so sind die für das echnungsjahr 
1925 veranlagten Steuergrundbeträge in die auf die einzelnen Ge- 
meinden entfallenden Teile zu zerlegen. 
(?) Bei der Zerlegung der für das Rechnungsjahr 1926 veranlagten 
Steuergrundbeträge sind abweichend von Äbs. 1 die Gemeinden (Guts- 
1) In der durch die Novelle bedingten Fassung.
	        
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