Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

VI. Veranlagungsbehörde u. Veranlagungsverfahren. §§ 32, 33. 109 
Postzustellungsurkunde bzw. Behändigungsschein zu bewirken. Zugleich 
hat er durch die Regierung, Abteilung für direkte Steuern, Domänen 
und Forsten (Preuß. Bau- und Finanzdirektion) derjenigen staatlichen 
Kreiskasse, in deren Bezirk der Steuerausschuß seinen Sit hat, von der 
Festsetzung des Zuschlages Kenntnis zu geben. Die Kreiskasse nimmt das 
Erforderliche wegen der Zugangsstelung wahr und veranlaßt. die 
Hebung vom Rechnungsjahr 1925 an bei Kap. 24 Tit. 16 des Haushalts 
der allgemeinen Finanzverwaltung. 
Die Gemeinden sind verpflichtet, nach näherer Weisung der Vor- 
sißemnden der Gewerbesteuerausschüsse ihnen die Fälle zu unterbreiten 
in denen Gewerbesteuerpflichtige des Vezirkes die Fristewm zur Abgabe 
der Steuererklärung nicht gewahrt haben und daher mit einem Zu- 
schlage belegt wrden können. - Erl. vom 30. Mai 1925, FMB. S. 92. 
2. Nach § 204 AD. hat der Steuerausschuß von Amts wegen die tat- 
sächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, idie für die Steuer- 
pflicht und die Bemessung der Steuer wesentlich sind. Allerdings hat 
nach § 173 AD. der Steuerpflichtige die Pflicht, auf Verlangen die 
Richtigkeit seimer Angaben durch Aufklärung des Sachverhalts nachzu- 
tweisen und unter Umständen, wenn ihm dies nach billigen Ermessen zu- 
gemutet werden kann, gewisse Behauptungen zu beweisen. Grund- 
sätzlich besteht aber die in § 204 aaÖ. aufgestellte am tl iche Pflicht 
zur Ermittlung des für die Veranlagung grundlegenden Sach- 
verhalts fEutith des OVG. vom 9. und 23. Februar – VII]. GSt. 
23/26 und 19/26 ). 
3. Führt [ Steuerpflichtige Ha nsde l 3 b ü ch e r und entsprechen 
diese den Vorschriften der $§8 162, 163 AO., so haben sie nach § 208 
Abs. '1 AO. die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und 
sind, wenn mach den Umständen des Falles kein Anlaß ist, ihre sachliche 
Richtigkeit zu beanstanden, der Besteuerung zugrunde zu legen 
(Entsch. des OVG. vom 26. Januar 26 ~ VIIÎ GSt. 35/25, Becker; 
AD. 4 Aufl. S. 427 ~ 429 Bem. 1 und 2 zu § 2038). 
4. Eine Sch ätz un g darf nachh § 210 AO. nur vorgenommen 
werden, soweit die Besteuerungsmerkmale nicht durch Ermittlungen fest- 
f uerden yrs (Entsch. des OVG. vom 26. Januar 26 ~ VIII. 
zSt. B ~-5. 
§ 33 
(1) Gegen den Veranlagungsbescheid steht dem Steuerpflichtigen der 
Einspruch an den Steuerausschuß, dem Vorssitzenden des Steuerausschusses 
die fu Va an den Berufungsausschuß zu. 
(?) Gegen die Einspruchsentscheidung steht sowohl dem Steuer- 
pflichtigen wie dem Vorsitzenden des Steuerausschusses die Berufung an 
den Berufungsausschuß zu. 
(s) Gegen die Berufungsentscheidung steht sowohl dem Steuer- 
pflichtigen wie dem Vorsitenden des Steuerausschusses die Rechts- 
beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. 
1. Der Vorsitzende des Gewerbesteuerausschusses hat das allgemeine 
Staatsinteresse zu vertreten, ihm liegt infolgedessen die Verantwortung
	        
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