VI. Veranlagungsbehörde u. Veranlagungsverfahren. §§ 32, 33. 109
Postzustellungsurkunde bzw. Behändigungsschein zu bewirken. Zugleich
hat er durch die Regierung, Abteilung für direkte Steuern, Domänen
und Forsten (Preuß. Bau- und Finanzdirektion) derjenigen staatlichen
Kreiskasse, in deren Bezirk der Steuerausschuß seinen Sit hat, von der
Festsetzung des Zuschlages Kenntnis zu geben. Die Kreiskasse nimmt das
Erforderliche wegen der Zugangsstelung wahr und veranlaßt. die
Hebung vom Rechnungsjahr 1925 an bei Kap. 24 Tit. 16 des Haushalts
der allgemeinen Finanzverwaltung.
Die Gemeinden sind verpflichtet, nach näherer Weisung der Vorsißemnden
der Gewerbesteuerausschüsse ihnen die Fälle zu unterbreiten
in denen Gewerbesteuerpflichtige des Vezirkes die Fristewm zur Abgabe
der Steuererklärung nicht gewahrt haben und daher mit einem Zuschlage
belegt wrden können. - Erl. vom 30. Mai 1925, FMB. S. 92.
2. Nach § 204 AD. hat der Steuerausschuß von Amts wegen die tatsächlichen
und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, idie für die Steuerpflicht
und die Bemessung der Steuer wesentlich sind. Allerdings hat
nach § 173 AD. der Steuerpflichtige die Pflicht, auf Verlangen die
Richtigkeit seimer Angaben durch Aufklärung des Sachverhalts nachzutweisen
und unter Umständen, wenn ihm dies nach billigen Ermessen zugemutet
werden kann, gewisse Behauptungen zu beweisen. Grundsätzlich
besteht aber die in § 204 aaÖ. aufgestellte am tl iche Pflicht
zur Ermittlung des für die Veranlagung grundlegenden Sachverhalts
fEutith des OVG. vom 9. und 23. Februar – VII]. GSt.
23/26 und 19/26 ).
3. Führt [ Steuerpflichtige Ha nsde l 3 b ü ch e r und entsprechen
diese den Vorschriften der $§8 162, 163 AO., so haben sie nach § 208
Abs. '1 AO. die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und
sind, wenn mach den Umständen des Falles kein Anlaß ist, ihre sachliche
Richtigkeit zu beanstanden, der Besteuerung zugrunde zu legen
(Entsch. des OVG. vom 26. Januar 26 ~ VIIÎ GSt. 35/25, Becker;
AD. 4 Aufl. S. 427 ~ 429 Bem. 1 und 2 zu § 2038).
4. Eine Sch ätz un g darf nachh § 210 AO. nur vorgenommen
werden, soweit die Besteuerungsmerkmale nicht durch Ermittlungen festf
uerden yrs (Entsch. des OVG. vom 26. Januar 26 ~ VIII.
zSt. B ~-5.
§ 33
(1) Gegen den Veranlagungsbescheid steht dem Steuerpflichtigen der
Einspruch an den Steuerausschuß, dem Vorssitzenden des Steuerausschusses
die fu Va an den Berufungsausschuß zu.
(?) Gegen die Einspruchsentscheidung steht sowohl dem Steuerpflichtigen
wie dem Vorsitzenden des Steuerausschusses die Berufung an
den Berufungsausschuß zu.
(s) Gegen die Berufungsentscheidung steht sowohl dem Steuerpflichtigen
wie dem Vorsitenden des Steuerausschusses die Rechtsbeschwerde
an das Oberverwaltungsgericht zu.
1. Der Vorsitzende des Gewerbesteuerausschusses hat das allgemeine
Staatsinteresse zu vertreten, ihm liegt infolgedessen die Verantwortung