VII. Zerlegung der Steuergrundbeträge. § 36. 1’ ;
Zu Abi. 3.
5. Der Abs. 3 gibt für Eisenbahnunternehmen eine besondere Vor-
schrift, die sich der Bestimmung des § 25 Abs. 2 FAG. anschließt, der
wiederum dem g 35 KAG. nachgebildet ist.
An und für sich bildet bei Eisenbahnbetrieben das ganze Unter-
nehmen einschließlich der freien Strecke eine einzige Betriebsstätts, die
sich über zahlreiche Gemeinden erstrecken kann. Die Zerlegung der
Steuersäte müßte nach g 37 Abs. 2 der Verordnung vorgenommen
werden. Die Schwierigkeiten, die sich hier bei der Zerlegung ergeben
würden, haben den Gesetzgeber veranlaßt, in Anlehnung an die ge-
nannten Bestimmungen die einheitliche Betriebsstätte in mehrere Be-
triebsstätten unter Ausschaltung der freien Strecke zu zerlegen, als
Betriebsgemeinden eines Eisenbahnunternehmens nur die Gemeinden
gelten zu lassen, in denen sich der Sitz der Verwaltung, eine Station
oder eine für sich bestehende Betriebs- oder Werkstätte oder eine sonstige
gewerbliche Anlage befindet.
6. Fraglich ist, was als Eisenbahnunternehmen im Sinne des § 36
Abs. 2 der Verordnung anzusehen ist. Wie aus der Begründung zu
37 des Entwurfs, der dem jetßigen g 36 der Verordnung entspricht,
ervorgeht, ist diese Bestimmung dem g 25 Abl. 2 FAG. angepaßt
worden. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 2 FAG.
ist, daß bei den einzelnen Eisenbahnunternehmen zwischen Stations-
und Streckenbetrieb tatsächlich ein Gegensat vorhanden ist. Nur dann
kann diese sin g u l ä r e Vorschrift Anwendung finden. „Dieser Gegen-
satz zwischen der freien Strecke einerseits und den Stationen anderer-
seits wird in der Regel nur da vorhanden sein, wo eine Teilung in
Streckenbetrieb und Stationsbetrieb stattsindet und die gedachte Ver-
schiedenheit zwischen dem Streckenbetrieb und dem gewöhnlichen
Stationsbetrieb besteht, d. h. wo der Streckenbetrieb im wesentlichen
weiter nichts als die Fortbewegung der Züge oder Wagen (gewöhnlich
von Station zu Station) zum Gegenstande hat. Darum kann von einer
freien Strecke im Gegensat zu den durch sie verbundenen Stationen
da nicht die Rede sein, wo die verschiedenen Verrichtungen des An-
nahme- und Beförderungsbetriebs nicht auf solche einzelnen Stationen
verwiesen sind, sondern im wesentlichen an jedem Punkte der Strecke
vorgenommen werden, und das trifft zu z. B. bei den gewöhnlichen
städtischen Straßenbahnen, mögen sie mit Pferden, mit Dampf oder
Elektrizität betrieben werden. Auf ihrer ganzen Strecke vollzieht sich
der Betrieb, namentlich die Aufnahme und Übsetung von s a
sowie die Fahrscheinausgabe im wefentlichen auf gleiche Weise. Wenn
schon meist bestimmte Haltepunkte vorgesehen zu sein pflegen, so fehlen
an ihnen doch besondere Betriebseinrichtungen, und auch der Verkehr
der Fahrgäste bleibt tatsächlich nicht auf sie beschränkt. Dieser findet
vielmehr überall da statt, wo ein Auf- und Absteigen möglich ist.
Nicht einmal die Anfangs- und Endpunkte einer Linie bieten in ihren
Einrichtungen und in der auf ihnen stattfindenden Tätigkeit Besonder-
heiten von irgendwelcher Bedeutung“ (OVG. 48 165).
Hog- Arens, Preußische Gewerbesteuer. 3. Aufl.
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