116 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
Zu Abj. 1.
1. Handelt es sich um ein Unternehmen, dessen Geschäfte sowohl unter
Ziffer 1 als auch unter Ziffer 2 fallen, z. B. um ein Bank-, Ge-
treide- und Wollgeschäft, so ist der Ertrag nach Maßgabe der Gehälter
und Löhne zu verteilen, weil die Vorschrift der Ziffer 2 als Regel
anzusehen ist und Ziff. 1 die Ausnahme behandelt, es sei denn, daß die
Geschäfte der Ziff. 2 im Verhältnis zu denen der Ziff. 1 nur eine unter-
t ' Rolle spielen (OVG. 28 40, vgl. auch Nöll-Freund § 47
nm. 11, Markull S. 365).
Immer erhält die Gemeinde, in der die Leitung des Gesamtbetriebs
stattfindet, den zehnten Teil vorab zugewiesen, den sog. Voraus. Bei
inländischen Gewerben, die auch außerhalb Preußens Betriebsstätten
unterhalten und umgekehrt, werden für das Land, in dem sich die
Gesamtleitung des Unternehmens befindet, bei der Verteilung des
Gesamtertrages zwischen Preußen und Außerpreußen 10 v. H. des
Gesamtertrages abzusondern sein. Befindet sich die Leitung in Preußen,
fe muß der Steuergrundbetrag von diesen 10 v. H. der Gemeinde, in
er sich die Leitung befindet, zugute kommen.
Beispiel: Das Gesamtunternehmen mit der Leitung in der preuß.
Gemeinde A. hat einen steuerbaren Gesamtertrag von 11 500 RM.
Hiervon werden für Preußen zunächst 10 v. H. = 1150 RM. aus-
gesondert. Der Rest soll nach Maßgabe der Löhne und Gehälter zwischen
Preußen und Außerpreußen dergestalt zerlegt werden, daß auf Außer-
preußen 1/3 = 341650 RM., auf Preußen 6900 RM. entfallen. Der
tre- sshe Steuergrundbetrag beträgt von 1150 RM. + 6900 RM.
131 RM. Da das Unternehmen auch in der Preußischen Gemeinde B
eine Betriebsstätte unterhält, so berechnet sich der Voraus, den A. von
diesen 131 RM. erhält, nach der Gleichung s U56 wu
2. Die Fiunagmer. gelten als in einer Gemeinde erzielt, wenn
sic dem dortigen Geschäftsbetrieb entstammen. Maßgebend ist, wo der
Abschluß der zu den Einnahmen führenden Rechtsgeschäfte stattgefunden
hat auch dann, wenn die Beträge in einer in einer anderen Gemeinde
belegenen Betriebsstätte des Unternehmens eingezahlt sind oder dort das
Bankkonto geführt wird (OVG. 58 171). Zu den Roheinnahmen einer
Agentur gehören auch die Einnahmen, welche ihr von Sonder-
agenturen zufließen, die als Organe der Agentur für diese Geschäfte
vermitteln, auch wenn die Sonderagenturen an anderen Orten be-
legen sind (PrVBI. 32 25).
Zu den Roheinnahmen gehören nur die Einnahmen, die ein Er-
ae ug nis, nicht ein Mittel des gewerblichen Betriebs sind, daher
nicht Spar- und Depositeneinlagen bei einer Spar- und Kreditbank
OVG. 60 177). Ebenso nicht die Zinsen von Kapitalien, welche die
aupt- und Zweigniederlassungen sich untereinander im Konto-
torrentverkehr zur Verfügung sstellen, weil hier nur formelle, nicht
pz! Einnahmen vorliegen (OVG. 18 92, PrVBI. 10 308,