Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

116 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung. 
Zu Abj. 1. 
1. Handelt es sich um ein Unternehmen, dessen Geschäfte sowohl unter 
Ziffer 1 als auch unter Ziffer 2 fallen, z. B. um ein Bank-, Ge- 
treide- und Wollgeschäft, so ist der Ertrag nach Maßgabe der Gehälter 
und Löhne zu verteilen, weil die Vorschrift der Ziffer 2 als Regel 
anzusehen ist und Ziff. 1 die Ausnahme behandelt, es sei denn, daß die 
Geschäfte der Ziff. 2 im Verhältnis zu denen der Ziff. 1 nur eine unter- 
t ' Rolle spielen (OVG. 28 40, vgl. auch Nöll-Freund § 47 
nm. 11, Markull S. 365). 
Immer erhält die Gemeinde, in der die Leitung des Gesamtbetriebs 
stattfindet, den zehnten Teil vorab zugewiesen, den sog. Voraus. Bei 
inländischen Gewerben, die auch außerhalb Preußens Betriebsstätten 
unterhalten und umgekehrt, werden für das Land, in dem sich die 
Gesamtleitung des Unternehmens befindet, bei der Verteilung des 
Gesamtertrages zwischen Preußen und Außerpreußen 10 v. H. des 
Gesamtertrages abzusondern sein. Befindet sich die Leitung in Preußen, 
fe muß der Steuergrundbetrag von diesen 10 v. H. der Gemeinde, in 
er sich die Leitung befindet, zugute kommen. 
Beispiel: Das Gesamtunternehmen mit der Leitung in der preuß. 
Gemeinde A. hat einen steuerbaren Gesamtertrag von 11 500 RM. 
Hiervon werden für Preußen zunächst 10 v. H. = 1150 RM. aus- 
gesondert. Der Rest soll nach Maßgabe der Löhne und Gehälter zwischen 
Preußen und Außerpreußen dergestalt zerlegt werden, daß auf Außer- 
preußen 1/3 = 341650 RM., auf Preußen 6900 RM. entfallen. Der 
tre- sshe Steuergrundbetrag beträgt von 1150 RM. + 6900 RM. 
131 RM. Da das Unternehmen auch in der Preußischen Gemeinde B 
eine Betriebsstätte unterhält, so berechnet sich der Voraus, den A. von 
diesen 131 RM. erhält, nach der Gleichung s U56 wu 
2. Die Fiunagmer. gelten als in einer Gemeinde erzielt, wenn 
sic dem dortigen Geschäftsbetrieb entstammen. Maßgebend ist, wo der 
Abschluß der zu den Einnahmen führenden Rechtsgeschäfte stattgefunden 
hat auch dann, wenn die Beträge in einer in einer anderen Gemeinde 
belegenen Betriebsstätte des Unternehmens eingezahlt sind oder dort das 
Bankkonto geführt wird (OVG. 58 171). Zu den Roheinnahmen einer 
Agentur gehören auch die Einnahmen, welche ihr von Sonder- 
agenturen zufließen, die als Organe der Agentur für diese Geschäfte 
vermitteln, auch wenn die Sonderagenturen an anderen Orten be- 
legen sind (PrVBI. 32 25). 
Zu den Roheinnahmen gehören nur die Einnahmen, die ein Er- 
ae ug nis, nicht ein Mittel des gewerblichen Betriebs sind, daher 
nicht Spar- und Depositeneinlagen bei einer Spar- und Kreditbank 
OVG. 60 177). Ebenso nicht die Zinsen von Kapitalien, welche die 
aupt- und Zweigniederlassungen sich untereinander im Konto- 
torrentverkehr zur Verfügung sstellen, weil hier nur formelle, nicht 
pz! Einnahmen vorliegen (OVG. 18 92, PrVBI. 10 308,
	        
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