VII. Zerlegung der Steuergrundbeträge. gg 37-39. 119
Der Wortlaut gibt zu Zweifeln Anlaß. Würde man diese Be-
stimmung wörtlich auslegen wollen, so fragt man sich, warum der
Gesetzgeber nicht bereits im g 37 Abs. 1 die Zerlegung der Steuer-
grundbeträge auch nach dem Kapital mitgeregelt hat oder der § 38
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gers besteht darin, daß von dem Steuergrundbetrage nach fece
Gewerbekapital der Leitungsgemeinde nicht ein Voraus von 10 v. H.
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berlegu "g s! der Lohnsummenbesteuerung, die ia der fa des
die Kapitalbesteuerung sein soll, erhält bei der Zerlegung die Leitungs-
gemeinde keinen Voraus. Art. 20 Abs. 2 Ausf.Anw. sagt auch
deshalb ausdrücklich, daß bei der Zerlegung des Steuergrundbetrags
ty. det Fewerbrtapite! ein Voraus für die Sitzgemeinde nicht vor-
§ 38 a.!)
(!) Für die Ermittlung der Roheinnahmen und der Ausgaben an
Löhnen und Gehältern (§ 37) zum Zwecke der Zerlegung für das
Rechnungsjahr 1926 ist das Kalenderjahr 1925 maßgebend.
(?) Ft in einer Gemeinde (Gutsbezirk) eine Betriebsstätte erst nach
Beginn des Kalenderjahrs 1925 gegründet worden, so ist der Jahres-
betrag der auf diese Gemeinde voraussichtlich entfallenden Rohein-
nahmen bzw. Löhne und Gehälter zu schätzen.
(s) Verliert eine Gemeinde (Gutsbezirt) im Laufe des Rechnungs-
jahrs 1926 die Eigenschast einer Betriebsgemeinde, so werden die auf
sie entfallenden Steuergrundbeträge nach dem Ertrag und dem Kapital
in Abgang gestellt. § 17 findet sinngemäß Anwendung.
1. Ausf.Anw. Art. 22, 23.
Er § 38 aj gilt nur für das Rechnungsjahr 1926 (§ 11 der
3. Vgl. die Erl. zu § 11 der Novelle.
§ 39
(!) Die Zerlegung des Steuergrundbetrages nach der Lohnsumme
ersolgt nach Maßgabe der Summe der Löhne und Gehälter, die in der
Gemeinde, in deren Bezirk eine Betriebsstätte unterhalten wird, an
die in der Betriebsstätte beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind.
(*?) Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so ist
der auf die Betriebsstätte entssallende Steuergrundbetrag nach der Lohn-
I!!re auf diese Gemeinden nach Maßgabe des § 37 Abjs. 2 zu ver-
Wenn hier die Zerlegung des Steuergrundbetrags nach der Lohn-
summe abgestellt wird auf die Summe der Löhne und Gehälter, die
1) § 38 a entspricht dem § 11 der Novelle.