12.3 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
dafür nur die Wahlmöglichkeit zwischen der Kapital- und Lohnsummen-
besteuerung und die erwähnten Abstufungsmöglichkeiten1) hinsichtlich der
Zuschläge, so läßt er andererseits ihnen doch die Gewerbesteur als be-
weglichen Faktor . ..“ Auch der Landtag hat sich dieser Tendenz durchaus
angeschlossen. Abgelehnt wurde deshalb ein im Hauptausschuß gestellter
sozialdemokratischer Antrag, den Gemeinden zu gestatten, die Zuschläge
zu den Steuergrundbeträgen nach dem Ertrage und zu den Steuer-
grundbeträgen nach dem Kapital oder der Lohnsumme verschieden hoch
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Eine A b stufung der Zuschläge etwa nach dem Umfang oder
der Leistungsfähigkeit oder nach Kategorien von Betrieben ist deshalb
- auhßer bei Zweigstellen- und Schankgewerbebetrieben, bei denen der
§ 43 es ausdrücklich zuläßt ~ nach der jetzigen Rechtslage aus-
geschlossen?). Es hätte auch keinen Sinn gehabt, von Staats wegen
eine Progression der Steuersätze festzuseßen, wie ‘es in § 11 bei der
Ertragssteuer, in § 12 bei der Kapitalsteuer geschehen ist, wenn man
den Gemeinden das Recht hätte geben wollen, nun ihrerseits auch noch
eine Staffelung der Zuschläge vorzunehmen. Ausgesschlossen ist auch
die bisher in den Gemeinden oft übliche Staffelung der Zuschläge zur
etulefr 1:yz h h Fer Iubeiters . enz e ist den Gemeinden
danach nicht erlaubt. Übrigens mußte schon bisher eine von der staat-
lichen Freigrenze abweichende autonome Einsetzung einer Freigrenze
durch die Gemeinden sowohl hinsichtlich des Ertrages wie des Anlage-
und Betriebskapitals als unzulässig gelten (vgl. Nöll-Freund Anm. 2
zj 4 FN). . dürfen auch keine direkten Sonderssteuern für einzelne
Gewerbearten mehr einführen; besondere Zweigstellensteuern oder
Schankgewerbesteuern u. dgl. schon deshalb nicht, weil dieses Gebiet
durch den § 43 erschöpfend geregelt ist. Auch eine besondere Waren -
h au s st e u er muß als unzulässig bezeichnet werden. übrigens war
das Besteuerungsmerkmal des Umsatzes, wie es dem Preußischen Waren-
hausssteuergeseß vom 18. Juli 1900 (GS. S. 294) wie auch in der
Regel den gemeindlichen besonderen Warenhaussteuerordnungen zu-
grunde lag, durch das Verbot des § 44 des Umsatsteuergesetzes hin-
fällig geworden. Möglich war allerdings bis zum Inkrafttreten der
Verordnung es gewesen, die Warenhaussteuer nach anderen Merkmalen,
. B. nach der Zahl der Arbeitnehmer in Verbindung mit dem Um-
s der benutzten Geschäftsräume, besonders zu besteuern ?).
2. Sind also die Vorschriften der §$§ 28 bis 32 des KAG. und alle
sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes, die dieser Verordnung entgegen-
stchen, aufgehoben, so bleiben doch eine Reihe von Vorschriften
*) Nämlich bei den Zweigstellen- und Schankgewerbebetrieben.
?) So auch Erl. vom 16. Mai 1925 – MBliV. S. 567 .
?) Vgl. den Artikel von Salge in PrVBl 42 570.
2.8,