Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

VIII. Heranziehung u. Erhebung durch die Gemeinden. ÿ A0a. 125 
verfahren die Verlezung des § 56 rügt und damit Freistellung oder 
doch Ermäßigung der Steuer erreicht. Die Aufsichtsbehörden werden sich 
darauf beschränken müssen, das Belastungsverhältnis der beiden Real- 
steuern in der betr. Gemeinde von Fall zu Fall auch unter Berück- 
sichtigung der Vorkriegsverhältnisse einigermaßen zu ermitteln und 
SEGELN R s 
der Barschrift des § 56 eine sehr starke Arbeitslast, da oft e: auer 
die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erster Instanz, sondern bei Ab- 
weichungen über das Doppelte hinaus (und diese werden sehr häufig 
sein "uuer. die Ausnahmezulassung durch die Aufsichtsbehörde höherer 
Instanz eingeholt werden muß. Diese an sich den Ministern zustehende 
Ausnahmezulassung haben der Innenminister und der Finanzminister 
durch genannten Erlaß vom 24. Juli 1922 (MBl. f. d. i. V. S. 765) 
auf die nachgeordneten Aufsichtsbehörden höherer Instang übertragen. 
Jedenfalls ist das Kommunalabgabengesetz auch in diesem wie in vielen 
anderen Punkten dringend der Reform bedürftig. 
4. Die Vorschrift des $ 59 K A G. über den sog. Steuerver - 
teilung s be sch l u ß verlangt von den Gemeinden, daß sie auch über 
die Höhe der HZuschläge zur Gewerbesteuer innerhalb der ersten drei 
Monate des Rechnungsjahres Beschluß fassen. Kommt der Beschluß nicht 
rechtzeitig zustande, so kann er durch die Aufsichtsbehörde mit Zu- 
stimmung der Beschlußbehörde erseßzt werden. Che der Beschluß gefaßi 
und + erforderlichenfalls – durch Genehmigung wirksam geworden 
oder durch die Festseßzung der Aufsichtsbehörde ersetzt ist, darf die 
Steuer nicht erhoben werden. 
Die Lücke in der Steuererhebung, die durch diese Rechtslage unter 
den schwierigen Verhältnissen der Nachkriegszeit entstehen kann, will 
der durch das Geset vom 26. August 1921 (GS. S. 495) angefügte Abs. 2 
des § 59 NAG. ausfüllen, indem er bestimmt, daß bis zur endgültigen 
Beschlußfaslung oder Festseygung die Zuschläge (oder Steuersäte) des 
Vorkriegsjahres forterhoben werden. Hiernach geleistete Zahlungen 
sind auf die endgültigen Zuschläge des Rechnungsjahres zu verrechnen, 
die rückwirkend vom Beginn des Rechnungsjahres an zu erheben sind. 
Die Rück wi r k ung auf den Beginn des Rechnungsjahres ist einem 
D i vu ohne weiteres beizulegen. Das rechtsgültig 
festgestellte Ortsrecht ergreift dem Wesen der direkten Gemeindesteuer 
als einer Jahressteuer entsprechend den ganzen Zeitraum vom Beginn 
des laufenden Steuerjahres ab; das Steuerjahr bildet eine unteilbare 
Zeiteinheit (OVG. PrVBl. 40 83). Darüber, daß dieser Rückwirkung 
e. der Fehntunweystte die Vorschrift des § 41 Abs. 5 entgegensteht, 
vgl. Erl. zu § .: H: 
Die Berjäumung der Frist in § 59 Abs. 1 KAG. hindert die Ge- 
meinde nicht, auch nach Ablauf der ersten drei Monate des Rechnungs- 
jahres einen gültigen Steuerverteilungsbesschluß zu fassen, wenn er nur 
L har Resinrgäleh( eseh‘vtt GUG. sf 19l. lernst 
des OVG. gemachte Einschränkung, daß auch die erforderliche uus
	        
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