VIII. Heranziehung u. Erhebung durch die Gemeinden. ÿ A0a. 125
verfahren die Verlezung des § 56 rügt und damit Freistellung oder
doch Ermäßigung der Steuer erreicht. Die Aufsichtsbehörden werden sich
darauf beschränken müssen, das Belastungsverhältnis der beiden Real-
steuern in der betr. Gemeinde von Fall zu Fall auch unter Berück-
sichtigung der Vorkriegsverhältnisse einigermaßen zu ermitteln und
SEGELN R s
der Barschrift des § 56 eine sehr starke Arbeitslast, da oft e: auer
die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erster Instanz, sondern bei Ab-
weichungen über das Doppelte hinaus (und diese werden sehr häufig
sein "uuer. die Ausnahmezulassung durch die Aufsichtsbehörde höherer
Instanz eingeholt werden muß. Diese an sich den Ministern zustehende
Ausnahmezulassung haben der Innenminister und der Finanzminister
durch genannten Erlaß vom 24. Juli 1922 (MBl. f. d. i. V. S. 765)
auf die nachgeordneten Aufsichtsbehörden höherer Instang übertragen.
Jedenfalls ist das Kommunalabgabengesetz auch in diesem wie in vielen
anderen Punkten dringend der Reform bedürftig.
4. Die Vorschrift des $ 59 K A G. über den sog. Steuerver -
teilung s be sch l u ß verlangt von den Gemeinden, daß sie auch über
die Höhe der HZuschläge zur Gewerbesteuer innerhalb der ersten drei
Monate des Rechnungsjahres Beschluß fassen. Kommt der Beschluß nicht
rechtzeitig zustande, so kann er durch die Aufsichtsbehörde mit Zu-
stimmung der Beschlußbehörde erseßzt werden. Che der Beschluß gefaßi
und + erforderlichenfalls – durch Genehmigung wirksam geworden
oder durch die Festseßzung der Aufsichtsbehörde ersetzt ist, darf die
Steuer nicht erhoben werden.
Die Lücke in der Steuererhebung, die durch diese Rechtslage unter
den schwierigen Verhältnissen der Nachkriegszeit entstehen kann, will
der durch das Geset vom 26. August 1921 (GS. S. 495) angefügte Abs. 2
des § 59 NAG. ausfüllen, indem er bestimmt, daß bis zur endgültigen
Beschlußfaslung oder Festseygung die Zuschläge (oder Steuersäte) des
Vorkriegsjahres forterhoben werden. Hiernach geleistete Zahlungen
sind auf die endgültigen Zuschläge des Rechnungsjahres zu verrechnen,
die rückwirkend vom Beginn des Rechnungsjahres an zu erheben sind.
Die Rück wi r k ung auf den Beginn des Rechnungsjahres ist einem
D i vu ohne weiteres beizulegen. Das rechtsgültig
festgestellte Ortsrecht ergreift dem Wesen der direkten Gemeindesteuer
als einer Jahressteuer entsprechend den ganzen Zeitraum vom Beginn
des laufenden Steuerjahres ab; das Steuerjahr bildet eine unteilbare
Zeiteinheit (OVG. PrVBl. 40 83). Darüber, daß dieser Rückwirkung
e. der Fehntunweystte die Vorschrift des § 41 Abs. 5 entgegensteht,
vgl. Erl. zu § .: H:
Die Berjäumung der Frist in § 59 Abs. 1 KAG. hindert die Ge-
meinde nicht, auch nach Ablauf der ersten drei Monate des Rechnungs-
jahres einen gültigen Steuerverteilungsbesschluß zu fassen, wenn er nur
L har Resinrgäleh( eseh‘vtt GUG. sf 19l. lernst
des OVG. gemachte Einschränkung, daß auch die erforderliche uus