Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

1 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung. 
gung rs. im nie des betreffenden Kecuuroziahres feilt sein muß, 
it? Ez r AG h e seitic g t Irzust s: ... un h als Un 
Tate rrteitt gilt, an welchem der zu genehmigende Gemeindebeschluß 
5. Nach § 3 des Finanzausgleichsgesetzes sollen Landes- und Ge- 
meindesteuern, die die Steuereinnahme des Reichs zu 
Ü <ädigen geeignet sind, nicht erhoben werden, wenn überwiegende 
Interessen der Reichsfinanzen entgegenstehen. Mit Rücksicht darauf 
sind von den preußischen Zentralinstanzen Höchstsätze für die Zuschläge 
mit dem Reichsfinanzminister vereinbart, bei deren Überschreiten die 
Zuschlagsbeschlüsse ihm vorzulegen sind. In diesen Fällen haben die 
Aufsichtsbehörden, die über die Höchstsätze unterrichtet sind, die Zu- 
schlagsbeschlüsse zunächst den Preuß. Ministern einzureichen. Ein un- 
s'ttcrarr Ferrer mit pt! Reichsfinanzbehörden auf Grund 
§ 41 
(*!) Den Gemeinden ist die Erhebung von Hundertsätzen (Zuschlägen) 
von den Steuergrundbeträgen gestattet. Die Beschlüsse der Gemeinden 
über die Erhebung von Hundertsätzen sind sür das Rechnungsjahr zu 
letzt Die Zuschläge zu dem Steuergrundbetrage nach dem Kapital bzw. 
EEG N: 
is Grweirder uren Ausnahmefällen U ;. auch 
darüber hinaus Abweichungen beschließen, jedoch nur mit besonderer 
Genehmigung der beteiligten Minister; § 56 Abs. 3 des Kommunal- 
abgabengesezes findet Anwendung. 
(?) Die Heranziehung hat hinsichtlich sämtlicher zur Steuer ver- 
anlagter Gewerbebetriebe zu erfolgen. 
(*) Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln erfolgte Er- 
höhung oder Ermäßiqung der veranlagten Steuergrundbeträge zieht 
die entsprechende Abänderung der Heranziehung zu der Steuer nach sich. 
(*°) Gemeindebeschlüsse, durch welche die Zuschläge zu der Steuer nach 
der Lohnsumme erhöht werden, gelten nur für denjenigen Teil der 
Lohnsumme, für den die Vorauszahlungen nach dem Inkrafttreten des 
Gemeindebeschlusses zu leisten sind. 
Vorbemerkung. 
Die Erhebung der Gewerbesteuer erfolgt in der einzelnen Gemeinde 
auf Grund eines Gemeindebeschlusses über die Zuschläge ~ des sog. Z u - 
s<la g s b e \ hl u s s es (vgl. § 44 Verordn.). Die allgemeinen Vor- 
aussetz ungen und Erfordernisse dieses Gemeindebeschlusses richten sich 
nach den Gemeindeverfassungsgeseßzen und den Vorschristen des KAG., 
insbesondere dessen §8 66 und ö9 (vgl. die Ausführungen zu diesen Vor- 
schriften in den Vorbem. 3 und 4 zu Abschn. VU). 
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