1 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
gung rs. im nie des betreffenden Kecuuroziahres feilt sein muß,
it? Ez r AG h e seitic g t Irzust s: ... un h als Un
Tate rrteitt gilt, an welchem der zu genehmigende Gemeindebeschluß
5. Nach § 3 des Finanzausgleichsgesetzes sollen Landes- und Ge-
meindesteuern, die die Steuereinnahme des Reichs zu
Ü <ädigen geeignet sind, nicht erhoben werden, wenn überwiegende
Interessen der Reichsfinanzen entgegenstehen. Mit Rücksicht darauf
sind von den preußischen Zentralinstanzen Höchstsätze für die Zuschläge
mit dem Reichsfinanzminister vereinbart, bei deren Überschreiten die
Zuschlagsbeschlüsse ihm vorzulegen sind. In diesen Fällen haben die
Aufsichtsbehörden, die über die Höchstsätze unterrichtet sind, die Zu-
schlagsbeschlüsse zunächst den Preuß. Ministern einzureichen. Ein un-
s'ttcrarr Ferrer mit pt! Reichsfinanzbehörden auf Grund
§ 41
(*!) Den Gemeinden ist die Erhebung von Hundertsätzen (Zuschlägen)
von den Steuergrundbeträgen gestattet. Die Beschlüsse der Gemeinden
über die Erhebung von Hundertsätzen sind sür das Rechnungsjahr zu
letzt Die Zuschläge zu dem Steuergrundbetrage nach dem Kapital bzw.
EEG N:
is Grweirder uren Ausnahmefällen U ;. auch
darüber hinaus Abweichungen beschließen, jedoch nur mit besonderer
Genehmigung der beteiligten Minister; § 56 Abs. 3 des Kommunal-
abgabengesezes findet Anwendung.
(?) Die Heranziehung hat hinsichtlich sämtlicher zur Steuer ver-
anlagter Gewerbebetriebe zu erfolgen.
(*) Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln erfolgte Er-
höhung oder Ermäßiqung der veranlagten Steuergrundbeträge zieht
die entsprechende Abänderung der Heranziehung zu der Steuer nach sich.
(*°) Gemeindebeschlüsse, durch welche die Zuschläge zu der Steuer nach
der Lohnsumme erhöht werden, gelten nur für denjenigen Teil der
Lohnsumme, für den die Vorauszahlungen nach dem Inkrafttreten des
Gemeindebeschlusses zu leisten sind.
Vorbemerkung.
Die Erhebung der Gewerbesteuer erfolgt in der einzelnen Gemeinde
auf Grund eines Gemeindebeschlusses über die Zuschläge ~ des sog. Z u -
s<la g s b e \ hl u s s es (vgl. § 44 Verordn.). Die allgemeinen Vor-
aussetz ungen und Erfordernisse dieses Gemeindebeschlusses richten sich
nach den Gemeindeverfassungsgeseßzen und den Vorschristen des KAG.,
insbesondere dessen §8 66 und ö9 (vgl. die Ausführungen zu diesen Vor-
schriften in den Vorbem. 3 und 4 zu Abschn. VU).
266