r B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
den Gewerbesteuerausschuß Steuerfreiheit gewährt worden ist. Jedoch
können veranlagte Steuerbeträge von der Gemeinde niedergeschlagen,
ermäßigt oder erlassen werden (§ 50); darauf besteht aber kein Rechts-
anspruch. Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten in ver-
schiedenen Gemeinden unterhält oder eine einheitliche Betriebsstätte sic)
auf mehrere Gemeinden erstreckt (§8 37, 38), so kann die Heranziehung
in einer Gemeinde nur hinsichtlich der auf sie zerlegten Steuergrund-
beträge erfolgen (§ 46).
Zu Abi. 4.
, 7. Die Vorschrift ist dem § 30 Abs. 2 KAG. nachgebildet. Wenn
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Steuergrundbetrages ist von Amts wegen zu bewirken, kann aber auch
vom Steuerpflichtigen mittels Einspruchs und nachfolgender Klage im
Verwaltungsstreitverfahren, nach Ablauf der Einsspruchsfrist mittels
Beschwerde im Aufsichtswege verlangt werden (vgl. Nöll-Freund Anm. z
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blieben sind, so sind sie nach § 84 NÄG. zur Entrichtung des der Ge-
meindekasse entgangenen Betrages verpflichtet (sog. Nach st euer, zu
unterscheiden von der in der Vorbemerkung und in Erl. 8 erwähnten
Nachtragsumlage).
Zu Abi. 5.
8. Die Vorschrift soll eine nachträgliche rück wir ken de Erhöhung
der Zuschläge auf die schon fällig gewesenen Lohnsummensteuerzahlungen
ausschließgen. Sie ist vom Ständigen Ausschuß in die Verordnung
hineingebracht worden aus der Erwägung, daß es bei nachträglicher
Erhöhung der Lohnsummensteuer dem Gewerbetreibenden unmöglich
sein würde, diese Erhöhung in seine Preisberechnung einzustellen. Der
erstrebte Erfolg der Einkalkulierungsmöglichkeit wird aber nur unvoll-
lommen erreicht, weil die Vorschrift als maßgeblichen Zeitpunkt den
der Fälligkeit der Lohnsummensteuerraten, nicht den der Lohnzahlungen
einsezt. Die Vorschrift wird zur Folge haben, daß die Gemeinden,
wenn sie einen nachträglich hervortretenden Steuerbedarf durch die
Gewerbesteuer decken müssen, entweder für die Zukunft die Lohn-
summenssteuer um so mehr erhöhen oder den Fehlbetrag auf die Er-
tragssteuer umlegen müssen; Belastungen, für die sich der Gewerbe-
treibende übrigens ebensowenig von heut auf morgen an seinen Preisen
schadlos halten kann. Während im Laufe des Rechnungsjahres er-
solgende Erhöhungen der Zuschläge auf die Ertrags- wie auf die
Kapitalsteuer in Form der Nachtrag s uml a g e für das ganze
Rechnungsjahr nicht nur rückwirken können, sondern nach dem von
") Letzterenfals muß auch wohl das Rechtsmittel der sog. uu-
befristeten Beschwerde, die ebenfalls ein Verwaltungsstreitverfahren
nach sich ziehen kann, zugelassen werden (vgl. Erl. 5 zu § 48).
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