VIII. Heranziehung u. Erhebung durch die Gemeinden. § i3. 135
heitlichen Betrieb, von dem der Schankbetrieb (z. B. in den Er-
frischungsräumen eines Warenhauses) nur einen Teil bildet, darf nicht
der ganze Betrieb, sondern nur der ein Schankgewerbe darstellende
Teil des Betriebes zu den erhöhten Zuschlägen herangezogen werden
{Art. 29 der AusfAnw.).
5. Auch die Wo hn g e me i n d e nimmt nach § 52 der Verordnung
an den infolge von Zweigstellen- oder Schankgewerbesteuerzuschlägen an
die Betriebsgemeinde geleisteten erhöhten Vorauszahlungen auf die
Kapitalsbeuer oder Lohnsummentteuer teil; dies ist im Gegenssay, zu der
Begründung zu § 46 des Entwurfs, die von einer anderen Regelung
der Beteiligung der Wohngemeinde ausging, festzustellen. ' '
Zu Abs. 2.
6. Auch hier gibt der Wortlaut zu Zweifeln Anlaß: Soll die
20prozentige Grenze für die erhöhten Zuschläge absolut ~ im Ver-
hältnis zum Steuergrundbetrag + oder relativ ~ im Verhältnis zu
den Normalzuschlägen ~ zu nehmen sein, sollen also beispielsweise bei
Normalzuschlägen von 200, 300 und 400 v. H. für Zweigstellen- oder
Schankbetriebe bis zu 220, 320, 420 oder bis zu 240, 360, 480 v. H.
erhoben werden dürfen? Hier versagt die Begründung wie die Ent-
stehungsgeschichte, aus der nur hervorzuheben ist, daß der Entwurf bei
der Zweigstellenbesteuerung eine Grenze von 20 v. H., bei der Schank-
gewerbebesteuerung eine solche von 40 v. H. vorgesehen, der ständige
Ausschuß aber die Grenze einheitlich auf 20 v. H. festgesetzt hat. Der
Wortlaut spricht eher für die letztere Auffassung: Die Erhöhung der
Zuschläge ist nicht in Beziehung gesetzt zum Steuergrundbetrag,
sondern zu den in der Gemeinde sonst festgesetten Zuschlägen, ist also
nicht absolut, sondern relativ zu nehmen. Der Gesetgeber hätte sich
allerdings genauer ausdrücken und etwa folgende Fassung nehmen müssen:
„Die Erhöhung der Zuschläge darf nicht um mehr als 20 v. H. der in
der Gemeinde sonst festgesetten Zuschläge über diese hinausgehen.“
Jedenfalls wäre es sinnlos gewesen, die Möglichkeit der Erhöhung starr
auf 20 v. H. des Steuergrundbetrages zu begrenzen, einerlei ob die Ge-
iueinde ;: lgemeinen 100 oder 500 v. H. oder sogar noch höhere Zu-
ge erhebt ).
Die verschiedene Abstufung der Zuschläge erfolgt jeweils für ein Rech-
nungsjahr durch Gemeindebeschluß, welcher der Genehmigung der Auf-
sichtsbehörde nach § 44 nicht bedarf (vgl. Erl. 3 zu § 1.4.
1) Vorstehender, schon in der ersten Auflage vertretenen Auffassung
hat fich inzwischen auch der Erl. vom 16. Mai 1924 ~ MBl. f. d. i. V.
S. 567 + angeschlossen: die Worte „20 v. H.“ können, da in g 43
Abs. 2 die Steuergrundbeträge überhaupt nicht erwähnt werden, sich nur
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auch die AusfAnw in Art. 29.