Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung. 
§ 44 
Zujchlagsbeschlüsse, die 200 v. H. übersteigen oder die Abweichungen 
gemäß § 41 Abs. 2 enthalten, bedürfen der Genehmigung. 
. . Durch diese Vorschrift sind hinsichtlich der Genehmigunysgrenze 
Fir Vusite 1 und 2 des § 54 KÄG. für das Gebiet der Gewerbesteuer gemäß 
Art. U Ziff. 2 der Verordn. außer Kraft gesetzt. Nach Abs. 1 des § 54 KAG. 
in der Fassung durch das Geset vom 26. August 1921 (GS. S. 495) be- 
durfte die Erhebung von Zuschlägen über s00 v. H. der staatlich ver- 
anlagten Realsteuern der Genehmigung. Die Genehmigungsgrenze ist 
also für die Gewerbesteuer von 500 auf 200 v. H. herabgesetzt. Dieselbe 
Grenze war auch für die Grundvermögensssteuer durch das Gesetz über 
die Erhebung einer vorläufigen Steuer vom Grundvermögen vom 14. Fe- 
bruar 1923 eingeführt, ist inzwischen aber durch die Abänderungsver- 
ordnung vom 22. Oktober 1923 (GS. S. 478) weiter auf 100 v. H. herab- 
gesetzt. Die Herabsetzung bei der Gewerbesteuer ist nach der Begründung 
zu § 47 entsprechend dem durch die Neuregelung stark erhöhten Simplum 
der Steuer erfolgt. Während dieses nach dem bisherigen Gewerbesteuer- 
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lretrateh be fs ; noch die Steuer nach dem Kapital bzw. nach der Lohn- 
summe tritt. Ob es zweckmäßig war, die Grenze so stark herabzusetzen, 
kann bezweifelt werden. Bei der gegenwärtigen „Finanznot wird in 
fast allen Gemeinden, in denen die Gewerbesteuer überhaupt eine Rolle 
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der Genehmigungsgrenze sind abgelehnt worden. Jedenfalls ist das 
Simplum der Gewerbesteuer im Verhältnis zu dem der Grundvermögens- 
steuer ganz erheblich niedriger (vgl. Vorbemerk. 3 zu Abschn. VIII). 
2. Die Frage, ob eine Genehmigung „auch dann erforderlich ist, wenn 
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3. Genehmigungspflichtize Ab w ei <h ung e n gemäß § 41 Abs. 2 
liegen vor, wenn die Zuschläge zu den Steuergrundbeträgen nach dem 
Kapital bzw. nach der Lohnsumme höher bemessen sind als die nach dem 
Ertrage oder ~ was selten der Fall fein wird – das umgekehrte Ver- 
hältnis vorliegt. Gehen diese Abweichungen über das Doppelte hinaus, 
dann tritt an die Stelle der Genehmigungspflicht das Erfordernis einer 
besonderen Ausnahmezulassung durch die beteiligten Minister bzw. die 
bon ihpen zrutschtigter Aufsichtsbehörden höherer Instanz (vgl. Erl. 5 
] 36G
	        
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