f B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
h) wenn sig. Hundertsätze von den Steuergrundbeträgen zt dem Kapital
Dte Yécufsperttciltrntr peüen gs c gletk; ofen wie nat “eu Ertrage.
1. über die Tragbarkeit der beabsichtigten Zuschläge zu den Steuergrund-
UU lh rsr fuhr sl 26.3. d:. läge in Abweichun:
Zweckmäßigkeit tieUte Bemessung der Zuschläg weichung
§. (;. t hrt sc 1 s; ehfichtigten Veschlüssen zugrunde gelegten
.; Schätzung des Aufkommens an Gewerbesteuer.
Sie können sich ferner äußern über das Verhältnis des Aufkommens an Ge-
werbesteuer zu dem Aufkommen aus den übrigen Einnahmen der Gemeinde, ins-
befondere aus der Grundvermögensteuer.
mitzäls.älnterlagen für die gutachtliche Äußerung sind den Berufsvertretungen
1. der geplante Zuschlagsbeschluß,
2. die vorgenommenen Schätzungsberechnungen, .
3. der Haushaltsplan für 1926; falls er noch nicht vervielfältigt ist, ist an
Stelle des Haushaltsplans eine genaue Übersicht über die Einnahmen und
Ausgaben der Gemeinde beizufügen.
. Die Herufeverttetanger können die Abgabe des Gutachtens auf eine von ihnen
âu bestimmende örtliche Vertretung (bestehende Einrichtungen oder, falls solche nicht
vorhanden, Einzelvertveter) übertragen. Die Übertragung kann auf Widerruf
oder fir den einzelnen Fall erfolgen. Die Berufsvertretungen haben den Ge-
meinden von der Übertragung Mitteilung zu machen.
Die Verufsvertretungen oder die von ihnen beauftragte örtliche Vertretung
haben binnen 10 Wochentagen nach Eingang der Unterlagen bei der Berufs-
vertretung, in den Fällen aber, in denen die Unterlagen von der Gemeinde un-
mittelbar an die örtliche Vertretung gt!2n3t werden, nach Eingang bei der ört-
lichen Vertretung zu erklären, ob sie Einwendungen erheben wollen oder die An-
tLc[0;t.?e ter Ugteriggch z106 fücrrtclts "rte ü ruh Verherkttths Ln bei
mindestens 10 Wochentage später liegenden Zeitpunkte anberaumen. Äußern sich
die Berufsvertretungen oder die von ihnen beauftragte örtliche Vertretung inner-
halb dieser 10 Bthentage itt: z t! p att FHftimmung sofern die Gemeinde
“ite gu: ech! der Berufsvertretungen öder der von ihr beauftragten
örtlichen Vertretung ist mit dem genehmigunasbedürftigen Beschluß der Genehmi-
srttgeheyur t vorunlestn..teufsvertretungen ist auch bei Nachtragsumlagen not-
wendig, wenn die Genehmigungsgrenze von .200 v. H. überschritten ist oder über-
§hrittt wird oder wenn die Zuschläge cy bemessen sind. Sie ist ferner beim
Vorliegen der erwähnten Vorausfegungen auch dann nötig, wenn im Rechnungs-
iahre 1926 die gleichen oder geringere Zuschläge erhoben werden sollen als im Rech-
nungsjahre 19%. Wenn der Gemeindevorstand der Gemeindevertretung nach An-
hörung der Berufsvertretungen höhere Zuschläge vorschlagen will, als die us. Ltr
waven, zu denen die Berufsvertretungen gehört worden sind, so bedarf es erneuter
Anhörung der Berufsvertretungen.“
3. Ist die Anhörung der Berufsvertretungen nicht oder nicht ent-
sprechend den Vorschriften des § 45 oder den von den Ministern er-
lessenen rechtsverbindlichen Ausführungsbestimmungen erfolgt, so ist
troy erfolgter Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde der Ge-
meindebeschluß ungültig. Damit ist den Berufsvertretungen ein sehr
wesentliches Mitwirkungsrecht eingeräumt. Allerdings haben sie keinen
Anjspruch darauf, daß ihrem abweichenden Gutachten gefolgt wird.
§ 46
(*) Auf Grund des Veranlagungsbescheides (§ 30) und eines etwa
ergangenen Zerlegungsbeschlusses (8 40) erfolgt die Heranziehung durch
die Gemeinde unter Berücksichtiqung der beschlossenen Zuschläge (§8 41 ff.).
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