Full text : Die Preußische Gewerbesteuer

VIII. Heranziehung u. Erhebung durch die Gemeinden. §§ 45, 46. 139
(?) F§ 61 und 62 des Kommunalabgabengesetzes finden sinngemöß
Anwendung.
Zu Abi. 1.
1. Die Verordn. unterscheidet scharf zwischen der Ver a nl a g un g
zu den lediglich die Berechnungsunterlage bildenden Steuergrundbeträgen,
die durch den Gewerbesteuerausschuß mittels eines Veranlagungsbescheides
(§ 30) erfolgt, und der Heranziehung zu den tatsächlich zu
leistenden Steuerzahlungen, welche durch die Gemeinde geschieht. Das
KAG. bezeichnet leßteren Akt zuweilen auch mit „Veranlagung“, und
zwar auch bei Zuschlagssteuern (vgl. insbesondere § 69 KÄG.). Erst
die Heranziehung bewirkt die Fälligkeit der Steuerschuld (§ 66 KAG. ).
Gegen die Heranziehung ist der von den durch die Verordnung gegen die
Veranlagung zugelassenen Rechtsmitteln verschiedene Rechtsmittelzug
der §88 69 und 70 KAG. gegeben (vgl. Erl. zu § 48). Nach § 66 der
Verordn. können in Gemeinden, die mit der Verwaltung der Gewerbesteuern
 beauftragt sind, die Verfahren für die Veranlagung der Steuersratihteirägt
 ig st] und für die herguziehung (§§ 46 s;;) ueber
mut cen tf Gemeirzer Us 7 roglasten Uu fuß
nach § 69 Abs. 3 KAG. Einsprüche, welche sich gegen den der Veranlagung
 (soll heißen Heranziehung) zugrunde liegenden Staatssteuersat
richten, unzulässig. Die Fassung „unter Berücksichtigung der beschlossenen
Zuschläge“ weist darauf hin, daß, wenn im Laufe des Jahres die Zuschläge
ermäßigt oder erhöht werden, eine neue Heranziehung erfolgen muß.
Zu Abs. 2.
2. § 61 KAG. lautet:
„Die Veranlagung erfolgt, wenn durch die Gemeindevertretung kein besonderer
Steterst s(h"h; slrgefest ft durch det Gemetuheocsn der Ausschüsse treffen
vie Wset § Ra chere Veütttegts ettett füütet Brier hk: ver
stimmten Beamten übertragen.“
Da es sich bei der Gewerbesteuer nicht um eine eigentliche Veranlagung,
 sondern um eine Heranziehung handelt, wird es eines Steuerausschusses,
 der nach den Erwartungen des § 61 KAG. die Regel sein
soll, nicht bedürfen. Wo der Gewerbesteuerausschuß nach § 65 Verordn.
bei der Gemeinde gebildet ist, werden die Heranziehungsgeschäfte zweckmäßigerweise
 dem Vorsitzenden dieses Ausschusses übertragen werden.
F. § 6! FAQ lealet (stzuerzus!ut) sind von den zuftändigen Staatstttulgeugrbne!"
 Vestzuetüngsnttrtnale." vc. §- i!::z6:7 eg h s
h U M E Mm ttt
schuß) auf Erfordern Auskunft zu erteilen.“
_ Die Anziehung dieser Vorschrift hat für die Gewerbesteuer keine wesentliche
 praktische Bedeutung. Sie ist gegenstandslos da, wo die Verwaltung
der Steuer dor Gemeinde selbst oblieat (8 65 Verordn.). Sonst wird sie
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.