VIII. Heranziehung u. Erhebung durch die Gemeinden. g§§ 47, 48. 141
öffentlichung der zu erhebenden Prozentsäte genügen, um die Fälligkeit
der Steuer zu den Hebungsterminen zu bewirken. Dies kann sich
aber nur auf die Vorauszahlungen beziehen. Hinsichtlich der endgültigen
Zahlungen ergibt sich aus § 57 GewStV., daß dem Steuer-[hulzrer
ein Heranziehungsbescheid über die fesstgesette Steuer z u z u -
ellen ist.
| Der U Lenziehungssefcheib für 1925 wird mit dem für 1926 zwetctmäßigreweise
verbunden.
Wenn die Gemeinde die Höhe ihrer Zuschläge ändert, muß sie dem
Steuerschuldner Mitteilung machen (vgl. § 53 GewStV.). Da für
diese Mitteilung eine besondere Form nicht vorgeschrieben ist, wird die
Bekanntmachung nach § 66 NAG. durch eine in ortsüblicher Weise
erfolgende Veröffentlichung der zu erhebenden Prozentsätze genügen.
Nur bezüglich der Betriebe, bei denen Betriebsstätten sich auf mehrere
Gemeinden erstrecken, bei denen also die Steuer nicht die unveränderte
Grundlage für die Zuschläge bildet, sondern erst eine Zerlegung érfoen
muß, wird dem Steuerschuldner nach $ 68 KAG. eine besondere Mitteilung
zugehen müssen.
4. Hinsichtlich der Fäll i g k e it sagte der frühere § 53 GewStV.,
daß die Vorauszahlungen zu den von der Gemeinde festgesetzten Zeitpunkten
und für den von ihr bestimmten Zeitraum zu leisten sind. Dabei
war es bezüglich der Vorauszahlungen auf die Gewerbekapitalsteuer und
die Lohasummensteuer verblieben. Bezüglich der Vorauszahlungen auf
die Gewerbeertragsteuer hatte dagegen die 1. GewStErgV. in Art. 1
s 4 die für die Einkommensteuecvorauszahlungen geltenden Fristen
für maßgebend erklärt, und die Il. GewStErgBV. in Art. 1 § 2 bzw.
die danach erlassene ministerielle Verordnung vom 6. Juni 1925 und
hernach der § 12 des Gewerbesteuerüberleitungsgesetzes hatten für sie
Zahlungstermine besonders festgesett. Für 1926 sind die Zahlungstermine
für alle drei Steuerarten durch § 14 der Novelle (vorstehenden
§ 472) bestimmt, nur bezüglich der Lohnsummensteuer ist den Gemeinden
ein gewisser Spielraum gelassen.
Nachzahlungen oder Rückerstattungen gegenüber den Vorauszahlungen
sind nach F 57 innerhalb eines Monats nach Zustellung
des Heranziehungsbescheides zu entrichten.
Hinsichtlich der Rechtsmittel gegen die Heranziehung finden die
§§ 69 und 70 des Kommunalabgabengesetzes sinngemäß Anwendung.
1. § 69 KAG. lautet:
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treit ile Vrrungiehung ÜWrranlagung) vorgenommen hat: 'Z?t Hie Herangießtenz
von einer änperen Stelle als deu, Hefielntévorttande. öegeuonrittt. & hat diese
tat. Gt hst zur R. 6.1.
§). Fer.Layf. U GN ft: ech Auslegung der Hebelissten erfolgt ist, mit
dem ersten Tage nach Üb lauf 'der Auslegungsfrist;