Full text : Die Preußische Gewerbesteuer

IX. Steuergrundbeträge bei Umlagen anderer Verbände. g öl. 147
Rechnungsjahres nach dem Stande vom 1. Januar — umgelegt werden
sollle, stellt das AG. z. FAG. den Magßstab der Umlegung auf das
lauf end e Jahr ab. Ein aus der Vergangenheit gewonnener Maßstab
 ließ sich bei den gegenwärtigen schwankenden Wirtschaftsverhältnissen
 nicht mehr durchführen, weil seine Anwendung der tatsächlichen
Leistungsfähigkeit der untergeordneten Verbände möglicherweise nicht
überall mehr entsprochen hätte; und weil ferner ~ zu Zeiten der
Geldentwertung + die untergeordneten Verbände mit unverhältnismäßig
 hohen Hundertteilen der Reichssteuerzuweisungen und der veranlagten
 Realsteuern hätten belastet werden müssen (Begründung zu g 16
AG. z. FAG. und vorläufige Richtinien zum AG. z. FÄG. vom
7. November 1923 – MBI. f. d. i. V. S. 1155).
Aus dem Wortlaut des § 21 wie des § 80 AG. z. FAG. ist nicht
ohne weiteres ersichtlich, was unter „den in diesem vom Stlaate veranlagten
 Realsteuern“ zu verstehen ist. Obwohl der Wortlaut eher
für das Gegenteil zu sprechen scheint, wird doch im Gegensatz zu der
ersien Auflage des Kommentars nunmehr die Auffassung vertreten,
daß das Soll der für das betreffende laufende Rechnun
 gsj ahr veranl ag ten R e alsteu ern und zwar auch mit
seinen nachträglichen Veränderungen – maßgebend ist. - Diese Auslegung,
 die in der Entstehungsgeschichte ihre Begründung findet, wurde
schon in der Ausführungsanweisung zum AG. z. FAG. vom 7. November
1923 (MBl. i. V. S. 1155) vertreten, wo in Artikel III C' Ziffer 2 ausdrücklich
 darauf hingewiesen ist, daß die Kreise an allen Veränderungen,
die das Ist der staatlich veranlagten Realsteuer jeweilig gegenüber dem
Soll erfährt, teilnehmen. Diese Auffassung kommt auch in der Ausführungsanweisung
 zur Gewerbesteuer-Novelle in Artikel 36 zum
Ausdruck. Sie hat den praktischen Nachteil, daß Abrechnungen zwischen
Kreis und Gemeinde infolge Rechtsmittelverfahrens usw. sich noch
jahrelang hinziehen können. Aber die gegenteilige Auffassung, die
Umlage auf das Soll abzustellen, soweit es in die sem Jahre
veranlagt ist, würde namentlich für die gegenwärtige Übergangszeit
zu noch viel unerwünschteren Konjsequenzen führen: Die Basis für die
Umlage würde in den einzelnen Jahren, unter Umständen sogar für
die einzelnen Gemeinden je nach dem Fortschreiten der Veranlagung
außerordentlich stark differicren, für 1925 würde überhaupt keine
Uitetuge. pthstder sein, da in diesem Jahre gar nicht veranlagt
worden ist 2).
2. Maßgebend sind die auf die einzelne Gemeinde entfallenden
Steuergrund beträ ge ohne Rücksicht auf die Höhe der in der
1) Nach Rückkehr normaler Veranlagungsverhältnisse und Umstellung
 des Systems auf die Veranlagung nach der Vergangenheit für
die Zukunst wird man zweckmäßigerweise zu dem System des § 7 des
Kreis- und Provinzialabgabengesetzes zurückkehren, welches insofern
einen Mittelweg enthält, als es auf das Soll des vorhergegangenen
Jahres abstellt, aber Änderungen dieses Solls noch bis zu einem gewissen
 Stichtage berücksichtigt.

1 (*
            
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